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"Im Zweifel für ein nervenärztliches Gutachten über den psychischen
Zustand des Angeklagten" könnte der Leitsatz von VRiBGH Clemens
Basdorf zu sein
(1).
Er spricht sich, ungeachtet der damit verbundenen Kosten und Aufwände,
für die Beauftragung von Sachverständigen aus, wenn kleinste
Merkwürdigkeiten im Zusammenhang mit Kapitaldelikten zu Tage treten. Die
Schwurgerichte
tun im Interesse der Sachaufklärung gut daran, wenn sie in den
meisten Fällen entsprechende Gutachten zur Vorbereitung der
Hauptverhandlung in Auftrag geben. Die Sachaufklärung erfährt hierdurch
in diesem Bereich auch unterhalb des unmittelbar erstrebten Beweisziels
der Schuldfähigkeitsfrage nicht selten auch einmal Förderung durch
Ermittlung wesentlicher strafzumessungsrelevanter Tatsachen, namentlich
im Bereich einer Erforschung der Tatmotivation.
Gleich darauf schließt Basdorf an:
Es wird
hoffentlich niemand auf den Gedanken verfallen, in solcher
Verfahrensweise eine Verschleuderung von finanziellen Mitteln und
zeitlichen Ressourcen zu sehen.
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Merkwürdig, genau dieser Gedanke war mir gekommen.
In dieselbe Kerbe schlägt er noch einmal:
Wer die
hier empfohlene Verfahrensweise als Überpsychologisierung von
Schwurgerichtsverfahren kritisiert, muss sich die skeptische Frage
gefallen lassen, ob nicht vielmehr er sich als Jurist bei der Sicherheit
der Beurteilung existentieller Grenzfragen überschätzt.
Nichts gegen psychiatrische Gutachten, wenn Anknüpfungstatsachen
bestehen, die zu ihrer Klärung mahnen. Psychologische Gutachten hingegen
ersetzen tendenziell die Kernkompetenz forensisch erfahrener Juristen.
Sie als Regelinstrument kann nur jemand fordern, der sich nicht mehr mit
Tatsachen und ihrer Feststellung beschäftigt, sondern nur noch mit ihrer
revisionsrechtlichen Begründungs- und Abwägungsbreite.
Die Beispiele, die Basdorf nennt, mahnen tatsächlich. Aus ihnen eine
Verfahrensregel abzuleiten, halte ich hingegen für etwas fragwürdig.
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