|
|
Das Arbeitspapier
Durchsuchung
und Beschlagnahme ist die älteste und lange
überholte Auseinandersetzung mit dem Strafverfahrensrecht, stammt aus
dem Jahr 2003 und war schon seinerzeit nicht mehr auf der Höhe der
Zeit. Es ist sozusagen eine Bilanz der vorausgegangenen Webseite,
dem EDV-Workshop, der seit 1999 bestanden hatte und seit 2002 nur
noch sporadisch und später gar nicht mehr gepflegt wurde. |
|
Das überholte Arbeitspapier wurde
inzwischen 1.320 Mal abgefragt.
Dieter
Kochheim, Durchsuchung und Beschlagnahme.
Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, Mai 2003 |
Es geht zurück auf ein
Arbeitspapier aus dem Jahr 1995, das hier aus rein nostalgischen
Gründen als Faksimile dokumentiert wird (
22 MB):
Dieter
Kochheim, Durchsuchung in Wirtschaftsstrafsachen,
1995 |
|
|
|
|
Mit einzelnen allgemeinen Fragen
beschäftigen sich die Beiträge: |
|
Verdacht
Anfangs-, dringender und hinreichender
Verdacht,
2007.
Das Thema habe ich später wieder aufgenommen und mit der Frage nach
dem Aussagewert von Spuren und Beweisen verbunden:
Geltung von Beweisen und Erfahrungen,
29.11.2009 |
|
Die
Anforderungen an die Begründung von Durchsuchungsanordnungen und zur Verwertbarkeit von Steuerdaten aus
Liechtenstein:
Durchsuchungsrecht |
|
Voraussetzungen und Grenzen bei Eilanordnungen.
Gefahr im Verzug |
|
Streitig sind die Eingriffsbefugnisse im Zusammenhang mit der Frage, ob
eine Straftat begangen wurde. Dabei geht es nicht darum, nach
Kriminalität zu suchen, sondern anlassbezogen "Merkwürdigkeiten" wie
Leichenfunde, tote Fische oder Brände aufzuklären, die auch eine
harmlose Erklärung haben können:
Eingriffsrechte während der Vorermittlungen |
|
Ein Beitrag stammt noch aus dem EDV-Workshop:
Fingerabdrücke von Dritten |
|
|
|
|
schwere Eingriffsmaßnahmen |
|
|
Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer strafprozessualen
Eingriffsmaßnahme steigen in dem Maße und mit der Tiefe wie sie in
persönliche Freiheitsrechte eingreift.
Die Erscheinungsformen der Cybercrime reichen hingegen vom einfachen Hacking
und kleinem Betrug bis zum bandenmäßigem Betrieb globaler Botnetze.
Den Einstieg in die Ermittlungen bieten in aller Regel einfache
Bestandsdatenauskünfte.
Wegen der großen Spannbreite der Cybercrime ist es nötig, die
einzelne Erscheinungsform wegen ihres kriminellen Gehalts zu
bewerten und darauf die Frage nach den zulässigen
Ermittlungsinstrumenten zu stellen. |
|
Die nötigen Grundlagen werden von mehreren Beiträgen geschaffen. |
|
|
|
Die Grundlagen für die Rechtsfragen im Zusammenhang mit
Informanten und verdeckten Ermittlern, dem Zeugenschutz und und die Scheingeschäfte
liefert ebenfalls ein Aufsatz aus dem Jahr 2007: |
geheime Ermittlungen |
|
|
|
Ein besonderes Praxisproblem entstand, als das BVerfG 2010 von nun
auf jetzt die Vorratsdatenspeicherung vebot. Wie musste mit den
bereits erhobenen Vorratsdaten umgegangen werden? |
|
Umgang mit Verkehrsdaten
Auch als PDF-Arbeitspapier:
Zum
Umgang mit Verkehrsdaten, 08.03.2010 |
|
Ich habe mich seinerzeit binnen weniger Tage in die
verfassungsrechtliche Literatur eingelesen und eine Position
entwickelt, die lange später mehrfach vom BGH bestätigt wurde. |
|
|
|
Onlinedurchsuchung |
|
|
2008 verbot das BVerfG die
polizeirechtliche Onlinedurchsuchung. In das Strafverfahrensrecht
ist diese Ermittlungsmaßnahme nie aufgenommen worden. In das BKA-Gesetz
und in einzelne Landesgesetze ist sie inzwischen wieder aufgenommen
worden. |
|
Ihr Fehlen in der StPO hat zur
Folge, dass polizeiliche Erkenntnisse aus einer zulässigen
Onlinedurchsuchung nicht vollbeweislich im Strafverfahren verwertet
werden dürfen (fehlende Schwellengleichheit). |
Die Quellen-TKÜ nutzt zwar
dieselben technischen Voraussetzungen, kann aber aus § 100a StPO
abgeleitet werden. Sie steht deshalb auch unter öffentlichem
Beschuss. |
|
|
Noch vor der Entscheidung des BVerfG habe ich mich mit den
technischen und rechtlichen Problemen auseinander gesetzt und die
Meinung vertreten, dass diese Eingriffsmaßnahme aus dem schwersten
Eingriff, den die StPO zulässt, also aus dem Großen Lauschangriff
abgeleitet werden kann. |
|
Onlinedurchsuchung
Arbeitspapier |
|
|
|
|
Ermittlungen im Internet |
|
|
Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die Ermittlungen im Zusammenhang
mit dem Internet mit verschiedenen, sozusagen klassischen
Instrumenten durchgeführt werden müssen. Auf ihre sinnvolle
Kombination und Handhabung kommt es an. |
|
Im Vordergrund stehen Auskünfte, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und
ganz besonders die intelligente Zusammenführung und Bewertung von
Spuren und Beweisen. Das stellt besondere Anforderungen an die
handwerkliche Professionalität der Ermittler, ihre Qualifikation und
Güte und ihre Kreativität. |
|
Gefragt sind keine Phantasten und keine genialen Seher oder
Verschwörungstheoretiker, die jeder Spur eine transzendentale
Bedeutung zumessen können, sondern solide Handwerker mit Weitsicht,
auch Phantasie, vor Allem aber Fingerspitzengefühl und
selbstkritischer Bewertung. |
|
Ihnen widme ich an dieser Stelle: |
|
|
|
|
Einzelfragen aus dem materiellen Strafrecht |
|
|
Das Cybercrime-Strafrecht hat Besonderheiten. Es existiert aber
nicht selbständig und isoliert vom Strafrecht im Übrigen.
Im Zusammenhang mit dem Skimming und dem IuK-Strafrecht habe ich
mich deshalb immer wieder mit den allgemeinen Fragen des materiellen
Strafrechts auseinander setzen müssen. |
|
Deshalb stehen vier Arbeitspapiere am Anfang, die für das Hauptthema
Cybercrime von besonderer Bedeutung sind. |
|
|
Im Dezember 2011 ist das Arbeitspapier Skimming in der dritten
Auflage erschienen. Seither ist es mehr als 1.200 Mal abgefragt
worden und sein Vorgänger über 4.100 Mal. Seine Themen sind auch
Vorbereitung, Versuch und Vollendung, Erfolgsort, Gehilfe, Mittäter
und Bande, Tateinheit und
-mehrheit, Verbrechensabrede und andere Fragen, die allgemeiner
Natur sind. |
|
Dieter
Kochheim, Skimming. Hintergründe und Strafrecht,
März 2012 |
|
|
|
|
Eine weitere Vorarbeit sind die |
|
Dieter
Kochheim, Bombenbauanleitungen, Mai 2007. |
|
Auch wenn der BGH wegen der Bombenbauanleitungen (zu Recht) eine
spezielle Vorschrift im WaffG hervorhebt, bleibt das Arbeitspapier
Weg bereitend bei den Fragen nach den strafbaren Aufforderungen zu
Straftaten, zur Volksverhetzung und zu anderen Meinungsdelikten im
Internet. |
|
|
|
|
Wirtschaft |
|
|