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Dezember 2011
26.12.2011 Strafzumessung
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Was kommt am Ende raus?

 

Ausländerrechtliche Folgen einer Tat sind regelmäßig keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (...). Dies gilt auch bei einer zwingend vorgeschriebenen Ausweisung (...); anderes kann nur dann gelten, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Ausweisung als besondere Härte erscheinen lassen (...). <Rn 8>
Untersuchungshaft ist jedoch, jedenfalls bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund (...). Erstmaliger Vollzug von Untersuchungshaft (...) oder Krankheit während der Untersuchungshaft (...) können allenfalls dann strafmildernd sein, wenn damit ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (...). Allein der Hinweis auf ein eingeschränktes Wohlbefinden belegt dies nicht. <Rn 9> (1)
 

Strafzumessungsrecht und besondere Folgen der Strafe
 

 Nur die lebenslange Freiheitsstrafe ist von unbestimmter Dauer ( § 38 Abs. 1 StGB) und dauert mindestens 15 Jahre ( §§ 57a, 57b StGB). Alle übrigen Freiheits- und Geldstrafen müssen genau beziffert werden. Den Maßstab für die Strafe bildet die persönliche Schuld, die den Täter trifft ( § 46 Abs. 1 S. 1 StGB). In den Gerichtsverfahren geht es deshalb ganz häufig nur um die Frage, welche Strafe "am Ende herauskommt", weil davon auch andere Fragen abhängen wie die Strafaussetzung zur Bewährung oder Schranken für die Berufstätigkeit.
  

Strafrahmen
Geständnis
Strafhürden
Mindeststrafen
Gesamtstrafe
Vollstreckungslösung
rechtliche Bewertungseinheit
Fazit
 

Dieser Streifzug gibt einen Überblick über die verschiedenen Aspekte der Strafzumessung.

Strafzumessung ist eine unpräzise Angelegenheit. Die wichtigsten Strafzumessungsgründe benennt § 46 Abs. 2 StGB:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Mit diesen Instrumenten kann niemand wirklich messgenau begründen, warum es für eine Straftat statt 3 Jahre 6 Monate nur 3 Jahre 5 Monate geben muss oder statt 70 Tagessätzen Geldstrafe 75 Tagessätze.
 

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Deshalb ist es zunächst wichtig, den Strafrahmen zu bestimmen. Ein Beispiel: Den "einfachen" Betrug bemisst der Gesetzgeber mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Geldstrafe ( § 263 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf ... volle Tagessätze, sagt § 40 Abs. 1 StGB. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen ... Euro festgesetzt, ergänzt § 40 Abs. 2 S. 3 StGB. Somit reicht der Strafrahmen für einen Betrug von 5 € Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Begeht der Betrüger mehrere Taten, muss für jede Tat eine Einzelstrafe bestimmt und die höchste davon ist die Einsatzstrafe, die im Wege der Gesamtstrafenbildung angemessen erhöht werden muss ( § 53 Abs. 1 StGB). Die Höhe der Gesamtstrafe ist auf 15 Jahre Freiheitsstrafe gedeckelt ( § 54 Abs. 2 S. 2 StGB).

Der Strafrahmen gibt ein Gerüst für die Mindest- und die Höchststrafen, liefert damit die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Schwere der betroffenen Kriminalität und ermöglicht es, die individuelle Schuld anhand der Strafzumessungsgründe, vergleichbarer Fälle aus der Spruchpraxis und der Schwere der Tat im Einzelfall zu skalieren.
 

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Der Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist nicht verpflichtet, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern ( § 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Ihm ist aber die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Ein Geständnis verringert die persönliche Schuld und das in jeder Lage des Verfahrens und sei es beim letzten Wort des Angeklagten ( § 258 Abs. 2 StPO): Jedes Geständnis eines Angeklagten ist daher grundsätzlich geeignet, Bedeutung als strafmildernder Gesichtspunkt zu erlangen, auch wenn seine Gewichtigkeit unterschiedlich sein kann (2). Nur: Was ist ein Geständnis wert in Bezug auf die Strafe?

Die Kronzeugenregelung sieht die Möglichkeit vor, den Strafrahmen zu mildern ( § 46b Abs. 1 StGB). Allerdings muss sich der Angeschuldigte beeilen und kann die Milde nur in Anspruch nehmen, wenn er an der Aufklärung von Straftaten anderer bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens in seiner eigenen Sache mitwirkt ( § 46b Abs. 3 StGB).

Der vom Gesetz für ein Geständnis vorgesehen Zeitpunkt ist die Aussage des Angeklagten zur Sache ( § 243 Abs. 5 S. 1 StPO). Von seinem Aussageverhalten hängt es ab, in welcher Breite eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss ( § 244 Abs. 1 StPO). Je später das Geständnis erfolgt, desto weniger zeigt es die Einsicht und innere Abkehr des Angeklagten von seiner Tat; mit anderen Worten: Desto weniger kann es sich auf die angemessene Strafhöhe auswirken.

Im Berufungsverfahren ( §§ 312 ff. StPO) kann das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte, zum Beispiel auf das Strafmaß beschränkt werden ( § 318 StPO). Viele Richter sehen allein in der Beschränkung ein Geständnis wegen des Sachverhalts im Übrigen und nehmen sie zum Anlass für eine erheblich mildere Strafe als das in erster Instanz.
 

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In der Praxis besonders bedeutsam ist die Frage nach bestimmten Strafhürden, um die gerungen wird. Dazu einige Beispiele:

Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht in das normale Führungszeugnis aufgenommen ( § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Sie sind keine Vorstrafen, über die man dem Arbeitgeber oder anderen Einrichtungen Auskunft geben müsste. Im erweitertem Führungszeugnis werden sie allerdings aufgeführt ( § 30a BZRG).

Beamte, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt werden, verlieren automatisch ihre Beamtenrechte ( § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG).

Wer wegen eines Verbrechens ( § 12 Abs. 1 StGB) zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen ( § 45 Abs. 1 StGB). Das führt zum Beispiel bei Rechtsanwälten zu einem Feststellungsverfahren über den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ( § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).

Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt wurde, darf von Gesetzes wegen keine Jugendlichen beschäftigen, ausbilden oder beaufsichtigen ( § 25 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG). Allein die Tatsache, dass jemand wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (oder anderer aufgeführter Gesetze) verurteilt wird, führt zu denselben Verboten, ohne dass es auf die Höhe der Strafe ankäme ( § 25 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG).

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis 2 Jahre können zur Bewährung ausgesetzt werden ( § 56 Abs. 2 StGB). Ob dabei immer die vom Gesetz geforderten "besonderen Umstände" vorliegen, darf bezweifelt werden.

Der allgemeine Vollzugsplan für den Justizvollzug eines Bundeslandes orientiert sich in aller Regel an der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe. Deshalb kann es für einen Verurteilten stark darauf ankommen, ob er aus der Unfreiheit (Untersuchungshaft) die Strafhaft antritt oder erst auf Ladung und freiwilligem Antritt (Selbststeller). Von der verbleibenden Strafe kann es dann abhängen, ob er schnell in den begehrten offenen Vollzug oder in den geschlossenen kommt.

Die Verurteilung eines Ausländers zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren führt zu seiner zwingenden Ausweisung ( § 53 Nr. 1 AufenthG).

EU-Bürger genießen hingegen eine besondere Freizügigkeit ( Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Werden sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt, sind zwingende Gründe für ihren Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gerechtfertigt ( § 6 Abs. 5 S. 3 FreizügG/EU). Auch sie können abgeschoben werden.
 

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Von besonderer Bedeutung sind die Mindeststrafen. Erhöhte Mindeststrafen sieht das Gesetz vor allem für besonders schwere Fälle vor. Gute Beispiele dafür liefert der Diebstahl ( § 242 StGB): Wird einfach nur eine fremde Sache gestohlen, droht dafür Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Der Einbruch oder der Diebstahl eines abgeschlossenen Fahrrades ist hingegen ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe droht. Kein besonders schwerer Fall, sondern ein selbständiges Delikt ist der Wohnungseinbruchsdiebstahl ( § 244 Abs. 1 Nr. 3. StGB), für den 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe drohen. Wird diese Tat von mehreren Bandenmitgliedern ausgeführt (Mitführen von Waffen, Wohnungseinbrüche), wandelt sie sich sogar zu einem selbständigen Verbrechen ( § 244a StGB), für das Freiheitsstrafe zwischen 1 und 10 Jahren droht.

Die untere Grenze eines Strafrahmens ist für die erfahrungsgemäß und denkbar harmlosesten Fälle vorgesehen. So die Theorie, nicht aber die Spruchpraxis mancher Berufungsgerichte.

Nehmen wir als Beispiel zwei Schläger, die einen anderen verprügeln. "Zwei gegen einen ist feige" sagt nicht nur der Kindermund, sondern auch das Gesetz ( § 224 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Es handelt sich nämlich um eine gefährliche Körperverletzung, für die Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorgesehen ist. Waren die Beteiligten vielleicht alle angetrunken und enthemmt? Hat das Opfer vielleicht auch noch den Streit provoziert? Dann landen wir bei einem minder schweren Fall, für den es nur noch 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe gibt. Kurze Freiheitsstrafen bis 6 Monate sollen aber nicht ausgesprochen werden, sondern die entsprechenden Geldstrafen ( § 47 Abs. 2 StGB). Deshalb kann der Richter Gnade walten lassen und auf 90 Tagessätze erkennen. So wird aus einer nicht unerheblichen Straftat, für die man mindestens 6 Monate Gefängnisstrafe bekommen kann, eine Nicht-Vorstrafe am untersten Ende der Strafdrohung. Hier tummeln sich alle angetrunkenen und provozierenden Schläger, deren Opfer nur ein Fünkchen Mumm und Widerworte gefunden haben. Nur einen Tagessatz mehr und ihre Strafe wäre wenigstens eine Vorstrafe nach dem BZRG.

Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden ( § 12 Abs. 1 StGB). So droht zum Beispiel beim Cashing, also beim Gebrauchen gefälschter Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b Abs. 1 StGB), eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren.

Die Strafe eines Gehilfen muss gemildert werden ( § 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Dadurch verringert sich in diesem Fall die Freiheitsstrafe auf 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate ( § 49 Abs. 1 StGB). Dieselbe Milderung gilt faktisch auch dann, wenn das Verbrechen nicht vollendet wird (Versuch: § 23 Abs. 2 StGB).
 

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Bei der Gesamtstrafenbildung sind dann der Milde alle Türen und Tore geöffnet.

Vor 20 Jahren war es noch einfach. Man bestimmte eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat und die Einzelstrafen für alle anderen. Dann saldierte man die einzubeziehenden Einzelstrafen und halbierte sie. Die Summe daraus plus die Einsatzstrafe ergaben die angemessene Strafe, die eigentlich keiner weiteren Begründung mehr bedurfte. Abweichungen nach oben oder unten mussten besonders begründet werden.

Dieses einfache System war zu einfach. Nachdem der BGH die fortgesetzte Handlung abgeschafft hatte, mit dem die Tatgerichte ganze Lebensabschnitte von Junkies zu einer materiellen Tat zusammengefasst, betagte Steuersünder bis in ihre Jugendjahre zurückverfolgt und Kinderschänder über die ganze Schulzeit der Opfer hinweg der gerechten Strafe zugeführt hatten, wurde das System der Gesamtstrafenbildung und des Tatbegriffes wieder ausgefeilt. Nicht den großen Bogen über Alles - wie die fortgesetzte Handlung - aber den kleinen zieht die Bewertungs- und die deliktische Einheit und wiederholte gleichartige Taten können bei der Gesamtstrafenbildung nur eine schwache Aufstockung bewirken.

Richtige Vergewaltiger, die zwei Jahre Mindeststrafe für ihre Tat bekamen, gab es schon damals nicht, nur minder schwere Fälle mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten. Außer: Der hinterhältige Täter im dunklen Park hinterm Busch. Aber warum bringt sich die Frau in diese Gefahr? Hat sie nicht doch durch ihr provozierendes Verhalten dem Täter Bereitwilligkeit signalisiert? Also doch: Minder schwerer Fall. Heraus kam eine Freiheitsstrafe bis höchstens zwei Jahre. Das ermöglicht die Strafaussetzung zur Bewährung.
 

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Gehofft hatte ich auf die Vollstreckungslösung. Sie versprach ein Ende bei der Mauschelei um die angemessene Strafe und hätte klare Linien schaffen können. Solange Verfahrensverzögerungen - von wem auch immer provoziert und meistens durch Arbeitslast verursacht - nur auf die Freiheitsstrafe als solche bezogen werden konnte, bildeten sie ein beliebiges und gern genommenes Instrument, um eine Bewährungsstrafe zu begründen. Wenn aber eine Tat so schuldschwer ist, dass keine Bewährung mehr möglich ist, so hätte die Vollstreckungslösung zwar die Vollzugsdauer verringern können, nicht aber die Tatsache, dass die Strafe verbüßt werden muss. Heute: Beide Instrumente - die Verringerung der Gesamtstrafe durch Verfahrenseinflüsse und die Vollstreckungslösung gelten nebeneinander und liefern Zuckerstücke, um den mehr oder weniger reuigen Täter die tatsächliche Strafe akzeptabel werden zu lassen. Ob die noch immer schuldangemessen ist, ist eine andere Frage.

Gegen nur noch beliebige Argumente, um eine Freiheitsstrafe kleinzureden, hat sich unlängst der BGH gewandt: Ausländerrechtliche Folgen und die Tatache, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat, sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe. (3)
 

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Mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen ( BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 467/06 <Rn 6>, ...). Eine sukzessive Tatausführung kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter zunächst davon ausgeht, den angestrebten Taterfolg durch eine Handlung erreichen zu können, sich dann aber umgehend zu weiteren Tathandlungen entschließt, nachdem die ins Auge gefasste Handlung keinen oder nur einen Teilerfolg erbracht hat (...). Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die weiteren Tathandlungen auf die vorhergehende Handlung aufsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99 <S. 6> ...) und sich nicht als neuer Anlauf zur (vollständigen) Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen. Ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder längere zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten stellen die Annahme einer Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage ( BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99 <S. 6> ...), können aber ein Indiz für einen neuerlichen Tatbeginn sein. Für die Erpressung ist anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtsinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert ( BGH, Urteil vom 1. März 1994 – 1 StR 33/94 <Rn 3> ...; Beschluss vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08 <Rn 7> ... ; vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 3 StR 415/97, ...), im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird (...). Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95 <Rn 29>, ...; Urteil vom 24. Mai 2000 – 3 StR 551/99 <S. 6> ...; Beschluss vom 3. April 2008 – 4 StR 81/08 <Rn 4> ...). (3)
 

 
In seinem Beschluss vom 22.11.2011 (4) fasst der BGH die Rechtsprechung zur Bewertungseinheit lesenswert zusammen. Das Zitat spricht für sich
 

zurück zum Verweis Fazit

 

 
Der Überblick über das Strafzumessungsrecht zeigt die "Stellschrauben", die dabei gestaltend sind. Zunächst geht es um die genaue Qualifizierung der Straftat und ihres Strafrahmens, wobei auch minder oder besonders schwere Fälle betrachtet werden müssen, die den Strafrahmen in beide Richtungen verschieben können. Dann sind die mehraktigen Handlungen darauf zu betrachten, ob sie zu einer rechtlichen Bewertungseinheit zusammenzuziehen sind. Dadurch entscheidet sich, ob eine Straftat vorliegt oder mehrere, für die eine Gesamtstrafe gebildet werden muss.

Die Erörterung der Strafhürden zeigt, dass in die Fragen nach der angemessenen Strafe auch andere rechtliche Folgen einfließen und die strittigste davon ist die nach der Strafaussetzung zur Bewährung, die bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich ist.

Einfacher macht es da das Jugendstrafrecht, das keine Gesamtfreiheitsstrafe, sondern nur eine einheitliche Jugendstrafe kennt ( § 31 JGG).
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11, Rn 8, 9

(2) BGH, Urteil vom 28.08.1997 - 4 StR 240/97, Rn 42

(3) Ebenda (1)

(4) BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - 4 StR 480/11, Rn 5
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018