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Organisierte Kriminalität | ||||||||
Organisierte Kriminalität | ||||||||
Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren - RiStBV
Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte |
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1. Grundsätzliches | ||||||||
1.2 Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn
Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und
verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll
zusammenarbeiten; dies setzt eine möglichst frühzeitige
gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die
Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst. |
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2. Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der Organisierten Kriminalität | ||||||||
Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus. |
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Rauschgifthandel und -schmuggel Waffenhandel und -schmuggel Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben (vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel) Schutzgelderpressung unerlaubte Arbeitsvermittlung und Beschäftigung illegale Einschleusung von Ausländern Warenzeichenfälschung (Markenpiraterie) Goldschmuggel Kapitalanlagenbetrug Subventionsbetrug und Eingangsabgabenhinterziehung
Fälschung und Missbrauch unbarer Zahlungsmittel |
Verschiebung insbesondere hochwertiger Kraftfahrzeuge und von Lkw-, Container- und Schiffsladungen Betrug zum Nachteil von Versicherungen Einbruchdiebstahl in Wohnungen mit zentraler Beuteverwertung. Neben diesen Kriminalitätsbereichen zeichnen sich Ansätze Organisierter Kriminalität auch auf den Gebieten der illegalen Entsorgung von Sonderabfall und des illegalen Technologietransfers ab. 2.4 Indikatoren, die einzeln oder in unterschiedlicher Verknüpfung Anlass geben können, einen Sachverhalt der Organisierten Kriminalität zuzurechnen, sind in der Anlage genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als Organisierte Kriminalität bewerten. |
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3. Grundlagen der Zusammenarbeit | ||||||||
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3.2 Örtliche und überörtliche Stellen der Staatsanwaltschaft | ||||||||
3.2.2 Der Abteilung oder dem Sachgebiet des Ansprechpartners/OK-Beauftragten
soll die Bearbeitung aller Verfahren zugewiesen werden, denen Organisierte Kriminalität
zugrunde liegt. Soweit besondere Zuständigkeiten bestehen (z. B. für die Rauschgift-
oder Wirtschaftskriminalität), können diese hiervon ausgenommen werden. |
3.2.4 Der Generalstaatsanwalt prüft in geeigneten Fällen, ob bestimmte Verfahren
einer Staatsanwaltschaft zuzuweisen sind ( §§ 143,
145 GVG). |
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3.3 Örtliche und überörtliche Stellen der Kriminalpolizei | ||||||||
Fälle der deliktstreuen Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität, können von besonders eingerichteten Organisationseinheiten der Kriminalpolizei bearbeitet werden. Sonderkommissionen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität sollen nur in Ausnahmefällen eingerichtet werden. 3.3.2 Den Polizeipräsidien, mit Ausnahme des Präsidiums der
Wasserschutzpolizei, und dem Landeskriminalamt obliegen in enger
Abstimmung mit der für das jeweilige Verfahren zuständigen
Staatsanwaltschaft die kriminalpolizeilichen Ermittlungen einschließlich operativer Maßnahmen. das Zusammenführen OK-relevanter Erkenntnisse, die Mitwirkung an der Erstellung des Kriminalitätslagebildes "Organisierte Kriminalität" für das Land, der Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft, mit den Organisierte Kriminalität bearbeitenden Dienststellen des Landes,
anlassbezogen mit anderen Polizeidienststellen. |
3.3.4 Das Bundeskriminalamt wertet zentral OK-relevante Informationen aus und verknüpft sie mit Erkenntnissen aus eigenen Verfahren und aus dem internationalen Bereich. Es führt im Rahmen seiner originären oder auftragsabhängigen Zuständigkeit die kriminalpolizeilichen Ermittlungen selbst oder weist sie im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen einem Land zu. 3.4 Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nrn. 3.2 und 3.3 aufgeführten Behörden, Dienststellen und Beamten. Vielmehr sind alle Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden gehalten, auf Anzeichen für Organisierte Kriminalität zu achten: 3.4.1 Im Bereich der Staatsanwaltschaft ist sicherzustellen, dass sich die Beamten an die besonderen Sachbearbeiter/Dezernenten wenden und, wenn die Sachbearbeitung konzentriert ist, die Verfahren abgeben können. 3.4.2 Im Bereich der Polizei sind entsprechende Erkenntnisse an die
zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eingerichteten
Organisationseinheiten weiterzuleiten. |
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4. Zusammenarbeit bei der Verfahrensbearbeitung | ||||||||
4.2 Der Staatsanwalt schaltet sich schon zu Beginn der Ermittlungen in die unmittelbare Fallaufklärung ein. Die Verfahrenstaktik und die einzelnen Ermittlungsschritte sind abzustimmen. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft bleibt unberührt. 4.2.1 Der Grundsatz, dass Ermittlungen straff und beschleunigt zu führen sind, gilt auch in Verfahren wegen Organisierter Kriminalität. Das vorrangige Ermittlungsziel ist aber im Auge zu behalten, auch wenn dies längerdauernde Ermittlungen erfordert. 4.2.2 Im Interesse des vorrangigen Ermittlungszieles sind die Mittel
zur Begrenzung des Verfahrensstoffes (
§§ 153 ff. StPO) möglichst frühzeitig zu nutzen. Dies gilt besonders
auch im Hinblick auf das Hauptverfahren, das sich auf die wesentlichen
Vorwürfe konzentrieren sollte. |
4.2.4 Erfordert die Erledigung von Verfahren gegen Randtäter der kriminellen Organisation oder sonstige Nebenbeteiligte noch weitere Ermittlungen, so darf der schnelle Abschluss dieser Verfahren dem vorrangigen Ermittlungsziel nicht übergeordnet werden. Bei der gebotenen Abwägung ist den Ermittlungen gegen die verantwortlichen Haupttäter der Vorzug zu geben; die übrigen Verfahren sind vorübergehend zurückzustellen. 4.3 In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität soll möglichst der Staatsanwalt die Anklage vertreten, der die Ermittlungen geleitet hat. 4.4 Für die Zusammenarbeit bei der Inanspruchnahme von Informanten, bei dem Einsatz von V-Personen und Verdeckten Ermittlern sowie beim Zeugenschutz gelten die hierfür gesondert zu erlassenden Richtlinien (2). 4.5 Für die Zusammenarbeit im Rahmen von Initiativermittlungen gilt
Nr. 6. |
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5. Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit | ||||||||
5.2 Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei vereinbaren regelmäßige Dienstbesprechungen, bei denen insbesondere erörtert werden Lage, voraussichtliche Entwicklung und Maßnahmen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ablauf von Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren, inbegriffen die Auswirkungen von Fehlern in der Ermittlungstätigkeit,
Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Anwendung verdeckter
Ermittlungsmethoden und aus dem Zeugenschutz, einschließlich der
Sicherung der gebotenen Geheimhaltung, |
örtliche Praxis der internationalen Rechtshilfe und sonstigen Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden,
allgemeine Fragen der Zusammenarbeit, Die Besprechungen sollen einmal jährlich, bei Bedarf auch häufiger, stattfinden. Dem Zollfahndungsdienst und dem Steuerfahndungsdienst soll Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden. Über die Hinzuziehung anderer Behörden entscheiden die beteiligten Stellen. Über das Ergebnis der Besprechungen ist den jeweils vorgesetzten Behörden zu berichten. 5.3 Die Besprechungen können auch auf der Ebene des Generalstaatsanwalts vereinbart werden. 5.4 Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen sind vorzusehen. 5.5 Die Hospitation von Beamten der Staatsanwaltschaft und der
Kriminalpolizei bei der jeweils anderen Behörde ist zu ermöglichen. |
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6. Initiativermittlungen | ||||||||
Die Aufklärung und wirksame Verfolgung der Organisierten Kriminalität setzt daher voraus, dass Staatsanwaltschaft und Polizei von sich aus im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Informationen gewinnen, oder bereits erhobene Informationen zusammenführen, um Ansätze zu weiteren Ermittlungen zu erhalten (Initiativermittlungen). 6.2 Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn es nach den
kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheint, dass eine
verfolgbare Straftat vorliegt (
§ 152 Abs. 2 StPO). Der
Anfangsverdacht bedingt die Strafverfolgungspflicht. Es ist nicht
notwendig, dass sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet.
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6.3 Die Befugnisse der Polizei zu Initiativermittlungen im Rahmen der Gefahrenabwehr richten sich nach dem Polizeigesetz. 6.4 Bei Initiativermittlungen liegen häufig die Elemente der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr in Gemengelage vor oder gehen im Verlauf eines Verdichtungs- und Erkenntnisprozesses ineinander über. Staatsanwaltschaft und Polizei arbeiten auch in diesem Bereich eng zusammen. Für die Zusammenarbeit gelten die Nrn. 4. und 5. sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Ziel der Initiativermittlungen die Klärung des Anfangsverdachts/der Gefahrenlage ist dem Staatsanwalt in Fällen der Gefahrenabwehr eine Leitungsbefugnis nicht zusteht. 6.5 Die Zusammenarbeit obliegt auf der Seite der Staatsanwaltschaft
der Behörde, die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens
zuständig wäre. In Zweifelsfällen entscheidet die nächsthöhere Behörde. |
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7. Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten | ||||||||
7.2 Die Justizvollzugsanstalten sind über Verbindungen eines Untersuchungs- oder Strafgefangenen zur Organisierten
Kriminalität und 7.3 Die Information über die Gefangenen muss möglichst bei der
Einlieferung erfolgen. Anderenfalls ist sie nachzuholen. Sie obliegt
der Staatsanwaltschaft, in Eilfällen der Kriminalpolizei. |
7.5 Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet die Staatsanwaltschaft, in Eilfällen die Kriminalpolizei, über Erkenntnisse, die für die Verfolgung der Organisierten Kriminalität von Bedeutung sein können. 7.6 Ansprechpartner in der Justizvollzugsanstalt ist der
Anstaltsleiter. |
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8. Zusammenarbeit mit anderen Behörden | ||||||||
8.1 Zoll- und Finanzbehörden | ||||||||
Hinterziehung von Eingangsabgaben oder Verbrauchssteuern, z. B. Gold- oder Alkoholschmuggel Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG), z. B. Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Fleisch oder Getreide Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) z. B. illegaler Technologietransfer, oder Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) mit Auslandsbezug Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, z. B. Rauschgift- oder Waffenschmuggel, Warenzeichenfälschungen feststellen, ist der Zollfahndungsdienst zu unterrichten (vgl.
§§
403,
116 AO, 42
AWG
(3) ). Dies kann entweder über das Zollkriminalinstitut - Zentrales
Zollfahndungsamt - oder das örtliche Zollfahndungsamt erfolgen. |
8.1.2 Soweit Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei bei ihren
Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität Anhaltspunkte für
Steuerstraftaten feststellen, ist der Steuerfahndungsdienst zu
unterrichten (vgl.
§§
403,
116 AO) und - soweit dies sachdienlich ist - an den Ermittlungen zu
beteiligen. |
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8.2 Andere Behörden | ||||||||
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8.3 Verfahrensübergreifende Zusammenarbeit | ||||||||
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9. Schutz der Ermittlungen | ||||||||
ausschließlich unmittelbar an den Ermittlungen Beteiligte Kenntnis von Maßnahmen der verdeckten Informationsgewinnung erlangen und in den mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität befassten Dienststellen/Organisationseinheiten alle Voraussetzungen für den Schutz der Ermittlungen gegeben sind. Die Rechte der Verteidigung bleiben unberührt.
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Anlage: Generelle Indikatoren zur Erkennung OK-relevanter Sachverhalte | ||||||||
Vorbereitung und Planung der Tat | ||||||||
Anpassung an Markterfordernissen durch Ausnützen von Marktlücken, Erkundungen von Bedürfnissen u. ä. Arbeit auf Bestellung hohe Investitionen, z. B. durch Vorfinanzierung aus nicht erkennbaren Quellen Verschaffung und Nutzung legaler Einflusssphären
Vorhalten von Ruheräumen im Ausland |
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Ausführung der Tat | ||||||||
Verwendung verhältnismäßig teurer und schwierig einzusetzender wissenschaftlicher Mittel und Erkenntnisse Tätigwerden von Spezialisten (auch aus dem Ausland) arbeitsteiliges Zusammenwirken Einsatz von polizeilich „unbelasteten“ Personen
Konstruktion schwer durchschaubarer Firmengeflechte
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Finanzgebaren | ||||||||
Inkaufnahme von Verlusten bei Gewerbebetrieben Diskrepanz zwischen dem Einsatz finanzieller Mittel und dem zu erwartenden Gewinn
Auffälligkeiten bei Geldanlagen, z. B. beim Kauf von Immobilien oder
sonstigen Sachwerten, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stehen |
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Verwertung der Beute | ||||||||
Veräußerung im Rahmen eigener (legaler) Wirtschaftstätigkeiten
Maßnahmen der Geldwäsche |
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Konspiratives Täterverhalten | ||||||||
Abschottung Decknamen Codierung in Sprache und Schrift
Verwendung modernster technischer Mittel zur Umgehung polizeilicher
Überwachungsmaßnahmen |
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Täterverbindungen/Tatzusammenhänge | ||||||||
national
international |
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Gruppenstruktur | ||||||||
ein nicht ohne weiteres erklärbares Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnis zwischen mehreren Tatverdächtigen
internes Sanktionssystem |
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Hilfe für Gruppenmitglieder | ||||||||
Beauftragung bestimmter Anwälte und deren Honorierung durch Dritte Aufwendung größerer Barmittel im Rahmen der Verteidigung hohe Kautionsangebote Bedrohung und Einschüchterung von Verfahrensbeteiligten Unauffindbarkeit von zuvor verfügbaren Zeugen ängstliches Schweigen von Betroffenen überraschendes Benennen von Entlastungszeugen Betreuung in der Untersuchungshaft/Strafhaft Versorgung von Angehörigen
Wiederaufnahme nach der Haftentlassung |
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Korrumpierung | ||||||||
Herbeiführung von Abhängigkeiten (z. B. durch Sex, verbotenes Glücksspiel, Zins- und Kreditwucher)
Zahlung von Bestechungsgeldern, Überlassung von Ferienwohnungen,
Luxusfahrzeugen usw. |
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Monopolisierungsbestrebungen | ||||||||
Führung von Geschäftsbetrieben durch Strohleute Kontrolle bestimmter Geschäftszweige
„Schutzgewährung“ gegen Entgelt |
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Öffentlichkeitsarbeit | ||||||||
systematischer Versuch der Ausnutzung gesellschaftlicher Einrichtungen
(z. B. durch auffälliges Mäzenatentum) |
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Anmerkungen | ||||||||
(2) RiStBV, Anlage D, geheime Ermittlungen (3)
Die Zuständigkeiten und die Organisation der Zollfahndung wurde geändert
durch das
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
(Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG); |
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Cyberfahnder | ||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |