Web Cyberfahnder
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Januar 2011
22.01.2011 Vorratsdaten. IPv6
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift wirre Argumentation

 
Unter "Internetkriminalität" subsumieren "Cyberfahnder", wie einer davon kürzlich im Rahmen einer recht wirren Argumentation im Spiegel zugab - auch "Alltagsstraftaten" wie "Verunglimpfung". Gegen solche Delikte, von denen sich Politiker und große Unternehmen besonders häufig betroffen zu sehen scheinen, helfen nationale Verbotsregeln und Vorratsdatenspeicherungsgesetze nur bedingt - denn bereits jetzt gibt es beispielsweise in Deutschland eine ganze Reihe von Personen und Firmen, die so exzessiv abmahnen, dass sich die kritische Berichterstattung über sie praktisch vollständig ins Ausland verlagerte. (1)
 

11-01-29 
Neue Spitzenwerte bei der Aufmerksamkeit gegen den Cyberfahnder haben Mühlbauers Auseinandersetzung (1) mit dem Spiegel-Interview (2) und ein weiteres Zitat von mir bei Zeit online hervorgerufen [siehe unten].

Mühlbauer wirbelt nun alles durcheinander und begreift die Bedeutung der Bestandsdaten nicht.

Die Vorratsdatenspeicherung ist die Verpflichtung von Zugangsprovidern zur Speicherung von Verkehrsdaten auf eine bestimmte Dauer. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auch bei einer Speicherdauer von 6 Monaten keine durchgreifenden Bedenken geäußert (3).

Bei der Auskunft über Bestandsdaten (siehe auch §§ 14, 15 TMG) im Zusammenhang mit dynamisch vergebenen IP-Adressen muss der Provider auf die Verkehrsdaten zurückgreifen, um seinen Kunden zu identifizieren. Insoweit erfolgt keine Auskunft über Verkehrsdaten, sondern über die Person eines Kunden. Auch wegen dieser Verwertung wegen aller Kriminalitätsformen hat das BVerfG keine grundsätzlichen Bedenken geäußert (4).

Insoweit geht es nicht darum, "Internetkriminalität" zu definieren, wie Mühlbauer meint, sondern um die schlichte Frage, in welchem Rahmen und mit welchen zeitlichen Schranken der Staat inhaltlich die Verfolgung von Rechten ( Art 3 GG) und die Rechtsweggarantie ( Art 19 Abs 4 GG) gewährleistet.
 

 
Die Pflicht der Provider, vorübergehend Verkehrsdaten zu speichern, korrespondiert mit der Pflicht, sie gar nicht erst zu erheben oder alsbald zu löschen ( § 96 Abs 1 S 3, Abs 2 TKG). 

Wenn Auskünfte über Bestandsdaten dadurch ausgeschlossen werden, dass die dazu benötigten Verkehrsdaten nicht zur Verfügung stehen, dann wird jedenfalls in allen Fällen die Rechtsschutzgarantie verweigert, bei denen dynamische IP-Adressen eine Rolle spielen. Das betrifft die Strafverfolgung ebenso wie die Abmahner und, das ist mir besonders wichtig, jeden Bürger, der in seinen Rechten verletzt wird.

Erst bei der auf § 100g StPO gründenden Herausgabe von Verkehrsdatenbeständen zieht das BVerfG die Grenze und beschränkt sie auf die schwere Kriminalität, die vor allem in dem Straftatenkatalog des § 100a Abs 2 StPO definiert ist. Betroffen davon sind etwa Funkzellendaten, um Täter zu identifizieren, oder die Geodaten eines vorgegebenen Zeitraums, um Bewegungsprofile zu erstellen oder den Aufenthaltsort eines Anschlussinhabers zu ermitteln.

Insoweit bleibe ich dabei, dass mit der Beschränkung auf die schwere Kriminalität die Strafverfolgung ihre Aufgabe sinnvoll wahrnehmen könnte.
 

Die erste Aufmerksamkeitsspitze verursachte das Spiegel-Interview (14.01.2011), die zweite die beiden Beiträge von Mühlbauer bei und von Kleinz bei Zeit online (beide vom 20.01.2011).
zurück zum Verweis dann brauchen wir kein speicherung des datens.. ende der diskussion.... (5)
 
Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesondere nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speicherung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer Speicherung nur erfassen kann, soweit sie noch vorhanden sind, ist nicht ebenso wirksam wie eine kontinuierliche Speicherung, die das Vorhandensein eines vollständigen Datenbestandes für die letzten sechs Monate gewährleistet. (6)
  

 
Quick Freeze ist keine ernsthafte Alternative zur Vorratsdatenspeicherung. Damit hat sich hinlänglich das BVerfG auseinander gesetzt [siehe Kasten links; (6)]. Die anlassbezogene Speicherung aktueller und künftiger Verkehrsdaten und die Sicherung bereits gespeicherter Verkehrsdaten leistet trotz der Einschränkungen durch das BVerfG der geltende § 100g StPO.

Ganz andere Fragen stellen sich wegen der Richtigkeit von Bestandsdatenauskünften und des Datenschutzes für Vorratsdaten insgesamt. Insoweit hat das BVerfG durchgreifende Bedenken gegen die alte Fassung des § 113a TKG gehabt (7), die ich teile.



  

 
Von  meiner Stellungnahme lässt Kleinz zwei Sätze über: "Wenn IPv6 das gängige IPv4 vollständig ablöste und es keine dynamische Zuweisung von IP-Adresse mehr gäbe, würde zumindest für die Bestandsdatenabfrage keine Vorratsdatenspeicherung nötig sein", sagt Dieter Kochheim, Staatsanwalt in Hannover und Betreiber des Portals cyberfahnder.de. "Diese vollständige Ablösung sehe ich jedoch nicht." (8)

Kleinz beleuchtet einen besonderen Aspekt, die Einführung des Internetprotokolls in der Version 6 (9). Es erweitert den möglichen Adressraum nicht nur äußerst, sondern könnte die Vergabe dynamischer IP-Adressen vollständig ablösen.

Seine These stimmt, dass es mit IPv6 keine Vorratsdatenspeicherung bräuchte, um vollständige Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen. Nur ist die Ablösung des IPv4 auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Daneben blieben alle Probleme, die mit der Verfolgung der besonders schweren Kriminalität und den Ferkeleien von Schurkenprovidern verbunden sind ( Whois Protection). Alle weiteren Einzelheiten ergeben sich, wie gesagt, aus  meiner Stellungnahme vom 17.01.2011.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Peter Mühlbauer, Zensurzusammenarbeit, Telepolis 20.01.2011

(2) vollständiger Text

(3) Vorratsdaten

(4) ebenda (3)

(5) Rechtschreibung und Grammatik sind eher Glücksache: Kommentar zu dem Beitrag von Kleinz bei Zeit online; (8).
 

 
(6) BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 - 1 BvR 256, 263, 586/08, Rn 208.

(7) Siehe Leitsatz 1 bei Vorratsdaten.

(8) Torsten Kleinz, Das Internet-Protokoll 6 verändert die Spielregeln, Zeit online 20.01.2011;
Zitat: Seite 2.

(9) IPv6

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018