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Straftatenkatalog des § 100a StPO
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1. schwere Straftaten aus dem StGB
  a) Staatsschutz
  b) Abgeordnetenbestechung
  c) Landesverteidigung
  d) Öffentliche Ordnung
  e) Geld- und Wertzeichenfälschung
  f) sexuelle Selbstbestimmung
  g) kinderpornografische Schriften
  h) Mord und Totschlag
  i) persönliche Freiheit
  j) Bandendiebstahl
  k) Raub und Erpressung
  l) schwere Hehlerei
  m) Geldwäsche
  n) Betrug und Computerbetrug
  p) Urkundenfälschung
  q) Bankrott
  r) Straftaten gegen den Wettbewerb
  s) gemeingefährliche Straftaten
  t) Bestechlichkeit und Bestechung
 

 
2. ... der Abgabenordnung
  a) Steuerhinterziehung
  b) Schmuggel
  c) Steuerhehlerei
3. ... dem Arzneimittelgesetz
  Doping
4. ... dem Asylverfahrensgesetz
  Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
5. ... dem Aufenthaltsgesetz
  Einschleusen
6. ... dem Außenwirtschaftsgesetz
7. ... dem Betäubungsmittelgesetz
8. ... dem Grundstoffüberwachungsgesetz
9. ... dem Kriegswaffenkontrollgesetz
10. ... dem Völkerstrafgesetzbuch
11. ... dem Waffengesetz
 


Auf den umfangreichen Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO wird auch von anderen Normen verwiesen. Er wird hier mit seinen Verweisen zu den materiellen Normen dokumentiert.

Der Straftatenkatalog beschränkt sich auf schwere Straftaten, ohne sie alle aufzunehmen. So fehlt in ihm zum Beispiel die Freiheitsberaubung ( § 239 Abs. 2 StGB), die in den Fällen, in denen sie länger andauert, die Überwachung der Telekommunikation als Fahndungsmittel durchaus nahe legen könnte. Auch die Computersabotage im besonders schweren Fall ( § 303b Abs. 4 S. 2 StGB) ist nicht enthalten, obwohl sie ähnliche Ermittlungen erforderlich machen dürfte wie die aufgeführten Taten des besonders schweren und des banden- und gewerbsmäßigen  Computerbetruges ( §§ 263 Abs. 3, 5, 263a Abs. 2 StGB) und der besonders schweren sowie der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten ( §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 S. 2, 4 StGB).
 

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Im Einzelfall sind in dem Katalog auch Straftaten aufgeführt, die eine Strafdrohung von nicht mehr als 5 Jahre haben und deshalb zwar schwere aber keine besonders schweren Taten nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts sind. Ein Beispiel dafür ist die Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens ( § 310 Abs. 1 StGB).
 
16.02.2008: Der Katalog wurde erweitert um die Anwendungsfälle des § 100c StPO (akustische Wohnraumüberwachung), der nur die mit gekennzeichneten Katalogtaten akzeptiert.
 
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a) Straftaten des Friedensverrats Vorbereitung eines Angriffskrieges § 80 StGB
  Aufstacheln zum Angriffskrieg § 80a StGB
       
des Hochverrats Hochverrat gegen den Bund § 81 StGB
  Hochverrat gegen ein Land § 82 StGB
       
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 84 StGB
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot § 85 StGB
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen § 86 StGB
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken § 87 StGB
  Verfassungsfeindliche Sabotage § 88 StGB
  Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und Öffentliche Sicherheitsorgane § 89 StGB
       
sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit Landesverrat § 94 StGB
Offenbaren von Staatsgeheimnissen § 95 StGB
... im besonders schweren Fall  
Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen § 96 StGB
Ausspähung (Abs. 1)  
Preisgabe von Staatsgeheimnissen § 97 StGB
Verrat illegaler Geheimnisse § 97a StGB
Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses § 97b StGB
  Landesverräterische Agententätigkeit § 98 StGB
  ... im besonders schweren Fall  
  Geheimdienstliche Agententätigkeit § 99 StGB
  ... im besonders schweren Fall  
  Friedensgefährdende Beziehungen § 100 StGB
  Landesverräterische Fälschung § 100a StGB
  ... im besonders schweren Fall  
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b) Abgeordnetenbestechung § 108e StGB
       
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln § 109e StGB
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst § 109f StGB
  Sicherheitsgefährdendes Abbilden § 109g StGB
  Anwerben für fremden Wehrdienst § 109h StGB
       
d) Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung Bildung krimineller Vereinigungen § 129 StGB
... im besonders schweren Fall (Abs. 1, Abs. 4 Halbsatz 2)
Bildung terroristischer Vereinigungen § 129a StGB
ohne Drohung (Abs. 1, 2, 4, 5 [nur S. 1 Alt. 1])
Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland § 129b StGB
  Volksverhetzung § 130 StGB
       
e) Geld- und Wertzeichenfälschung Geldfälschung § 146 StGB
  Geldfälschung; fremdes Währungsgebiet § 146, 152 StGB
  Fälschung von Wertpapieren § 151 StGB
  Fälschung von Wertpapieren aus einem fremden Währungsgebiet § 151, 152 StGB
  gewerbs- oder bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln § 152a Abs. 3 StGB
  Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion § 152b Abs. 1 bis 4 StGB
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f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176a StGB
gemeinschaftliche Begehung (Abs. 2 Nr. 2)
Gegenstand einer pornographischen Schrift (Abs. 3)
Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB
Gemeinschaftliche (schwere) sexuelle Nötigung § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB
  Gemeinschaftlicher sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 179 Abs. 5 Nr. 2 StGB
       
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften § 184b Abs. 1 bis 3 StGB
  gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (Abs. 3)
       
h) Mord und Totschlag Mord § 211 StGB
  Totschlag § 212 StGB
       
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 232 StGB
... im schweren oder besonders schweren Fall (Abs. 3 - 5)
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233 StGB
... im schweren oder besonders schweren Fall (Abs. 3)
Förderung des Menschenhandels § 233a StGB
Menschenraub § 234 StGB
  Verschleppung § 234a StGB
  ohne Vorbereitungshandlung (Abs. 1, 2)
  Erpresserischer Menschenraub § 239a StGB
  Geiselnahme § 239b StGB
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j) Bandendiebstahl Bandendiebstahl § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
  Schwerer Bandendiebstahl § 244a StGB
       
k) Raub und Erpressung Raub § 249 StGB
  Schwerer Raub § 250 StGB
  ohne minder schwere Fälle (Abs. 1, 2)
  Raub mit Todesfolge § 251 StGB
  Räuberischer Diebstahl § 252 StGB
  Erpressung § 253 StGB
  gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (Abs. 4)
  Räuberische Erpressung § 255 StGB
       
l) Hehlerei Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei § 260 StGB
  Gewerbsmäßige Bandenhehlerei § 260a StGB
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m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte § 261 Abs. 1, 2 und 4 StGB
  gewerbs- oder bandenmäßige Begehung (Abs. 4)
       
n) Betrug und Computerbetrug Betrug im besonders schweren Fall § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßiger Betrug § 263 Abs. 5 StGB
  Computerbetrug im besonders schweren Fall §§ 263 Abs. 3 Satz 2, 263a Abs. 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßiger Computerbetrug §§ 263 Abs. 5, 263a Abs. 2 StGB
       
o) Subventionsbetrug Subventionsbetrug im besonders schweren Fall § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßiger Subventionsbetrug §§ 264 Abs. 3, 263 Abs. 5 StGB
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p) Urkundenfälschung Urkundenfälschung im besonders schweren Fall § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung § 267 Abs. 4 StGB
  Fälschung technischer Aufzeichnungen im besonders schweren Fall §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 3 S. 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen §§ 268 Abs. 5, 267 Abs. 4 StGB
  Fälschung beweiserheblicher Daten im besonders schweren Fall §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 3 S. 2 StGB
  banden- und gewerbsmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten §§ 269 Abs. 3, 267 Abs. 4 StGB
  gewerbsmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 275 Abs. 2 StGB
  bandenmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 275 Abs. 2 StGB
  gewerbsmäßiges Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276 Abs. 2 StGB
  bandenmäßiges Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276 Abs. 2 StGB
       
q) Bankrott Bankrott im besonders schweren Fall § 283a S. 2 StGB
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r) Straftaten gegen den Wettbewerb Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen § 298 StGB
  Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall §§ 299, 300 S. 2 StGB
       
s) gemeingefährliche Straftaten Brandstiftung 306 StGB
schwere Brandstiftung 306a StGB
besonders schwere Brandstiftung 306b StGB
  Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB
  vorsätzliches Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie 307 Abs. 1 bis 3 StGB
  vorsätzliches Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion § 308 Abs. 1 bis 3 StGB
  Missbrauch ionisierender Strahlen § 309 Abs. 1 bis 4 StGB
  Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens § 310 Abs. 1 StGB
  Herbeiführen einer Überschwemmung § 313 StGB
  Gemeingefährliche Vergiftung § 314 StGB
  Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr im besonders schweren Fall § 315 Abs. 3 StGB
  Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr im besonders schweren Fall § 315b Abs. 3 StGB
  Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB
  Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 316c StGB
       
t) Bestechlichkeit und Bestechung Bestechlichkeit § 332 StGB
Bestechung § 334 StGB
im besonders schweren Fall § 335 StGB
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 2. ... der Abgabenordnung
 
a) Steuerhinterziehung  bandenmäßige Verkürzung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern oder Vorteilserlangung in Bezug auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
       
b) Schmuggel gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel § 373 AO
       
c) Steuerhehlerei gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei § 374 Abs. 2 AO
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 3. ... dem Arzneimittelgesetz
 
Doping gewerbs- oder bandenmäßiges Doping § 95 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b AMG
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 4. ... dem Asylverfahrensgesetz
 
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung § 84 Abs. 3  AsylVfG
  gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung § 84a AsylVfG
  ohne minder schwere Fälle
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 5. ... dem Aufenthaltsgesetz
 
Einschleusen von Ausländern ... im besonders schweren Fall § 96 Abs. 2 AufenthG
  Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen § 97 AufenthG
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 6. ... dem Außenwirtschaftsgesetz
 
  Ausfuhr ohne Genehmigung nach Maßgabe der Ausfuhrliste § 34 Abs. 1 AWG
  Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, der äußeren Sicherheit oder auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 Abs. 2 AWG,   § 33 Abs. 1, Abs. 4 AWG
  Förderung der Ausfuhr durch zur Verfügung stellen der Güter nach Abs. 1, Abs. 2 § 34 Abs. 3 AWG
  Embargoverstoß § 34 Abs. 4 AWG
  Versuch einer Straftat nach Abs. 1, 2 oder 4 § 34 Abs. 5 AWG
  besonders schwerer Fall einer Straftat nach Abs. 1, 2 oder 4 § 34 Abs. 6 AWG
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 7. ... dem Betäubungsmittelgesetz
 
  gewerbsmäßiger Handel oder Umgang mit Betäubungsmitteln nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG
  Abgabe an eine Person unter 18 Jahren
Verabreichung, Verschreibung oder Abgabe entgegen § 13 Abs. 1
Handel und Umgang mit BtM in nicht geringer Menge
§ 29a BtMG
  besonders schwere Fälle mit Ausnahme des Tatbestandes zur Todesfolge § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 BtMG
  bandenmäßige oder besonders schwere Fälle § 30a BtMG
  kriminelle Vereinigung ( § 129 StGB) im Ausland ( § 6 Nr. 5 StGB) § 30b BtMG
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 8. ... dem Grundstoffüberwachungsgesetz
  gewerbs- oder bandenmäßige Straftat § 19 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GÜG
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 9. ... dem Kriegswaffenkontrollgesetz
 
siehe auch Kriegswaffenliste Atomwaffen § 19 Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG
  ... im besonders schweren Fall (Abs. 2)
  biologische und chemische Waffen § 20 Abs. 1 und 2 KrWaffKontrG
  ohne minder schwere Fälle (nur Abs. 1)
  Antipersonenminen § 20a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG
  Taten im Ausland § 21 KrWaffKontrG
  Umgang mit Kiegswaffen § 22a Abs. 1 bis 3 KrWaffKontrG
  ... im besonders schweren Fall (Abs. 2)
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 10. ... dem Völkerstrafgesetzbuch
Völkermord § 6 VStGB
       
Verbrechen gegen die Menschlichkeit § 7 VStGB
       
Kriegsverbrechen  Personen § 8 VStGB
  Eigentum und sonstige Rechte § 9 VStGB
  humanitäre Operationen und Embleme § 10 VStGB
  verbotene Methoden der Kriegsführung § 11 VStGB
  verbotener Mittel der Kriegsführung § 12 VStGB
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben 11. ... dem Waffengesetz
Anlage 1, Begriffsbestimmungen
Anlage 2, Waffenliste
vorsätzliche Taten § 51 Abs. 1 bis 3 WaffG
... im besonders schweren Fall (Abs. 2)
Umgang mit Waffen § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6 WaffG
Waffen führen im besonders schweren Fall (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5)
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§ 52 WaffG

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

2. ohne Erlaubnis nach ...

c) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,

d) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt, ...
 

...
 
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 


 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018