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strafprozessuale Eingriffe - 5 |
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verdeckte Ermittlungen |
öffentliche Fahndung |
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grundsätzlich
dem Richtervorbehalt, Im Zusammenhang mit dem geheimen Einsatz von Personen kommen hinzu die Privatpersonen, denen für ihre Auskünfte Vertraulichkeit zugesagt wird ( Informanten und Vertrauenspersonen), und Polizeibeamten, die sich unter einer Legende längerfristig unter den Tätern aufhalten ( verdeckte Ermittler) oder bei kurzfristigen Täterkontakten ihre Identität verschweigen ( Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter - NOEP). Die Zulässigkeit ihrer Einsätze ist von der Rechtsprechung anerkannt und Grenzen unterworfen worden (besonders im Zusammenhang mit der Tatprovokation). Die maßgeblichen Regeln für die Zulassung ihres Einsatzes befinden sich in der Anlage D zur RiStBV: Informanten, V-Personen. Eine besondere Stellung nimmt die
Onlinedurchsuchung ein, deren
Zulässigkeit vom BVerfG vom
Grundsatz her bestätigt wurde
(1),
für die es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedoch keine gesetzliche
Grundlage gibt
(2).
Auch sie würde zu den
verdeckten Ermittlungen zählen. |
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Neufassung der StPO seit 01.01.2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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§
101 StPO in seiner neuen Fassung schreibt vor Allem Mitteilungs- und
Vernichtungspflichten vor, die einer stärkeren gerichtlichen Kontrolle
unterworfen werden. Sie werden flankiert von beschränkenden Vorschriften
über den Im- und Export verdeckt erlangter Erkenntnisse (
Zweckbindung). Eine Auseinandersetzung mit den tragenden
Einschränkungen wegen der Verwertbarkeit, besonders im Zusammenhang mit
dem
Kernbereich der persönlichen Lebensführung, ist geplant und muss
später nachgeholt werden. |
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Rasterfahndung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Postbeschlagnahme | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Überwachung der Telekommunikation | |||||||||||||||||||||||||||||||
Überwachung der
Telekommunikation |
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großer Lauschangriff | |||||||||||||||||||||||||||||||
akustische Wohnraumüberwachung |
BVerfG zur früheren
Fassung:
Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99 |
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Onlinedurchsuchung | |||||||||||||||||||||||||||||||
auch Onlinedurchsuchung beim Mitschnitt der fließenden Kommunikation |
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kleiner Lauschangriff | |||||||||||||||||||||||||||||||
nicht öffentlich
gesprochenes Wort |
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Verkehrsdaten | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Bildaufnahmen | |||||||||||||||||||||||||||||||
Bildaufnahmen |
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technische Observationsmittel | |||||||||||||||||||||||||||||||
technische Mittel
für Observationszwecke |
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IMSI-Catcher | |||||||||||||||||||||||||||||||
IMSI-Catcher |
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verdeckte Ermittler | |||||||||||||||||||||||||||||||
verdeckter Ermittler |
Der verdeckte Ermittler
darf den Beschuldigten nicht zu einem Geständnis drängen. |
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geheime Ermittlungen | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vertraulichkeit Informant |
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Schleppnetzfahndung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Schleppnetzfahndung |
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polizeiliche Beobachtung | |||||||||||||||||||||||||||||||
polizeiliche Beobachtung Gericht Dauer: längstens
1 Jahr, |
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längerfristige Observation | |||||||||||||||||||||||||||||||
längerfristige Observation ab 01.01.2008:
Gericht |
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Tatprovokation | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Anmerkungen | |||||||||||||||||||||||||||||||
(2) BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06 (3) Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Gesetzentwurf vom 27.06.2007) |
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Cyberfahnder/b> | |||||||||||||||||||||||||||||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |