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strafprozessuale Eingriffe - 5
26.10.2008  
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strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis

verdeckte Ermittlungen

öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang
 

 
Neufassung der StPO seit 01.01.2008
Rasterfahndung
Postbeschlagnahme
Überwachung der Telekommunikation
großer Lauschangriff
Onlinedurchsuchung
kleiner Lauschangriff
Verkehrsdaten
Bildaufnahmen
technische Observationsmittel
IMSI-Catcher
verdeckte Ermittler
geheime Ermittlungen
Schleppnetzfahndung
polizeiliche Beobachtung
längerfristige Observation
Tatprovokation
Anmerkungen

 
Verdeckte Ermittlungen sind heimliche Maßnahmen, die ohne das Wissen des Betroffenen in seinem unmittelbaren Umfeld oder sogar in seinem Privatbereich stattfinden. Der Gesetzgeber hebt in § 101 Abs. 1 StPO die gesetzlich geregelten verdeckten Ermittlungen hervor und unterwirft sie

 grundsätzlich dem Richtervorbehalt,
 erhöhten Anforderungen an ihre Zulässigkeit,
 anschließenden Mitteilungspflichten und
 Beschränkungen bei der Verwertung ( Im- und Export von verdeckt erlangten Informationen). 

Im Zusammenhang mit dem geheimen Einsatz von Personen kommen hinzu die Privatpersonen, denen für ihre Auskünfte Vertraulichkeit zugesagt wird ( Informanten und Vertrauenspersonen), und Polizeibeamten, die sich unter einer Legende längerfristig unter den Tätern aufhalten ( verdeckte Ermittler) oder bei kurzfristigen Täterkontakten ihre Identität verschweigen ( Nicht offen ermittelnder Polizeibeamter - NOEP). Die Zulässigkeit ihrer Einsätze ist von der Rechtsprechung anerkannt und Grenzen unterworfen worden (besonders im Zusammenhang mit der Tatprovokation). Die maßgeblichen Regeln für die Zulassung ihres Einsatzes befinden sich in der Anlage D zur RiStBV: Informanten, V-Personen.

Eine besondere Stellung nimmt die Onlinedurchsuchung ein, deren Zulässigkeit vom BVerfG vom Grundsatz her bestätigt wurde (1), für die es nach Ansicht des Bundesgerichtshofes jedoch keine gesetzliche Grundlage gibt (2). Auch sie würde zu den verdeckten Ermittlungen zählen.
  

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verdeckte Ermittlungen nach § 101 StPO
§ 98a StPO Rasterfahndung
§§ 99, 100 StPO Postbeschlagnahme
§ 100a StPO Überwachung der Telekommunikation 
§§ 100c, 100d, 100e StPO akustische Wohnraumüberwachung (großer Lauschangriff)
§ 100f StPO öffentliche akustische Überwachung (kleiner Lauschangriff)
§ 100g StPO Verkehrsdaten
§ 100h Abs.1 Nr. 1 StPO Bildaufnahmen
§ 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO technische Observationsmittel
§ 100i StPO IMSI-Catcher
§ 110a StPO verdeckte Ermittler
§ 163d StPO Schleppnetzfahndung
§ 163e StPO Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
§ 163f StPO längerfristige Observation
 

 
Die Reform der Strafprozessordnung (3) wurde vom Bundestag am 09.11.2007 verabschiedet und trat mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft. Soweit die Regelungen die Vorratsdatenhaltung betreffen, bestimmt das Gesetz eine Übergangszeit bis zum 01.01.2009. Ihr Vollzug wurde vom BVerfG einstweilen gestoppt. Der abschließende, mit dem Entwurf nicht übereinstimmende Wortlaut wurde am 31.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (4).

§ 101 StPO in seiner neuen Fassung schreibt vor Allem Mitteilungs- und Vernichtungspflichten vor, die einer stärkeren gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden. Sie werden flankiert von beschränkenden Vorschriften über den Im- und Export verdeckt erlangter Erkenntnisse ( Zweckbindung). Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Einschränkungen wegen der Verwertbarkeit, besonders im Zusammenhang mit dem Kernbereich der persönlichen Lebensführung, ist geplant und muss später nachgeholt werden.
 

 

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Überwachung der Telekommunikation
§ 100a StPO

 

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akustische Wohnraumüberwachung
(großer Lauschangriff)
§ 100c StPO

auch aktive Onlinedurchsuchung

 

BVerfG zur früheren Fassung: Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99
BVerfG zur aktuellen Fassung: Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

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auch Onlinedurchsuchung beim Mitschnitt der fließenden Kommunikation

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nicht öffentlich gesprochenes Wort
(kleiner Lauschangriff)
§ 100f Abs. 2 StPO

 

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Bildaufnahmen
§ 100f Abs. 1 Nr. 1 StPO

 

GPS: BVerfG, Urteil vom 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

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technische Mittel für Observationszwecke
§ 100f Abs. 1 Nr. 2 StPO

 

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IMSI-Catcher
§ 100i StPO

 

BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 - 2 BvR 1219/05

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verdeckter Ermittler
§ 110a StPO


 

Der verdeckte Ermittler darf den Beschuldigten nicht zu einem Geständnis drängen.
Meldung
BGH, Urteil vom 26.07.2007 - 3 StR 104/07

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Vertraulichkeit
RiStBV, Anlage D

Informant
Vertrauensperson

 

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Schleppnetzfahndung
§ 163d StPO

 

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polizeiliche Beobachtung
§ 163e StPO

Gericht
GiV: Staatsanwalt
"unverzügliche" gerichtliche Bestätigung

Dauer: längstens 1 Jahr,
Verlängerung um jeweils 3 Monate möglich

 

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längerfristige Observation
§ 163f StPO

ab 01.01.2008: Gericht
GiV: Staatsanwalt, Polizei
gerichtliche Bestätigung binnen 3 Werktage

 

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Lockspitzel, agent provocateur

 

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(1) BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07

(2)  BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - StB 18/06

(3) Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (Gesetzentwurf vom 27.06.2007)

(4)  BGBl. I S. 3198 vom 31.12.2007

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018