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verdeckte Ermittlungen - Postbeschlagnahme
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Eingriffsmaßnahme
Voraussetzungen
Anordnungsbefugnis
Nutzungsbeschränkungen
Mitteilungen
Berichte
Besonderheiten
 


Die Postbeschlagnahme ( §§ 99, 100 StPO) ist eine verdeckte Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung  besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Förmlichkeiten bei der Durchführung unterliegt.
 

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Übertragungsweg

 
Die Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO richtet sich gegen Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Sie betrifft sowohl die an den Beschuldigten gerichteten als auch die von ihm ausgehenden Sendungen.

Der Schutz für Postsendungen und Telegramme betrifft den Zeitraum, während dem der Bote Gewahrsam über die Sendung hat oder die Übermittlung bewirkt ( Schutz des Übertragungsweges). Bei der Briefpost reicht er vom Einwurf in den klassischen "gelben" Postbriefkasten bis zum Hausbriefkasten.
 

 
Zuletzt geriet die Postbeschlagnahme wegen einer Anordnung des Ermittlungsrichters beim BGH in den Blick der Öffentlichkeit ( rechtswidrige Briefkontrolle).

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Die §§ 99, 100 StPO verlangen nach keinen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

An die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind besondere Anforderungen zu stellen, weil sie sich (auch) gegen Unbeteiligte richtet.

Das gilt umso mehr, weil das Briefgeheimnis von Art. 10 Abs. 1 GG besonders geschützt wird. Deshalb dürften die Grundsätze zur Anwendung kommen, die das Bundesverfassungsgericht wegen der Verkehrsdaten (Verbindungsdaten) entwickelt hat, die in Mobiltelefonen gespeichert sind (1).
  

 
(1) BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird.
 

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Nach § 100 Abs. 1 StPO unterliegt die Anordnung der Maßnahme dem Richtervorbehalt.

Bei Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung berechtigt. Ihre Anordnung muss von dem Gericht binnen drei Werktage bestätigt werden ( § 100 Abs. 2 StPO).
 

 
Die Öffnung der Postsendungen obliegt dem Gericht ( § 100 Abs. 3 S. 1 StPO). Die Befugnis darf aber auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden ( § 100 Abs. 3 S. 2 StPO).

Postsendungen, die nicht angehalten und beschlagnahmt werden, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten ( § 100 Abs. 5 StPO). Das gilt auch für "unverfängliche" Teile der Sendungen, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind. Sie sind dem Empfänger abschriftlich mitzuteilen ( § 100 Abs. 6 StPO).
 

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Die Regelungen zur Postbeschlagnahme sehen keine Nutzungsbeschränkungen vor.
 

 
 

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Der Absender und der Adressat der geöffneten oder beschlagnahmten Postsendung sind gemäß § 101 Abs. 4 S. 1 Nr. 2. StPO von der Postbeschlagnahme zu unterrichten. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn die Personen von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurden und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung haben ( § 101 Abs. 4 S. 4 StPO).
 

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Das Gesetz sieht keine besonderen Berichtspflichten vor.
 

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Keine
 


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© Dieter Kochheim, 11.03.2018