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verdeckte Ermittlungen - Postbeschlagnahme | ||
Postbeschlagnahme | ||
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Eingriffsmaßnahme | ||
Übertragungsweg |
Der Schutz für Postsendungen und Telegramme betrifft den Zeitraum,
während dem der Bote Gewahrsam über die Sendung hat oder die
Übermittlung bewirkt (
Schutz des Übertragungsweges). Bei der Briefpost reicht er vom
Einwurf in den klassischen "gelben" Postbriefkasten bis zum
Hausbriefkasten. |
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Voraussetzungen | ||
An die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind besondere Anforderungen zu stellen, weil sie sich (auch) gegen Unbeteiligte richtet. Das gilt umso mehr, weil das Briefgeheimnis von
Art.
10 Abs. 1 GG besonders geschützt wird. Deshalb dürften die Grundsätze zur
Anwendung kommen, die das Bundesverfassungsgericht wegen der
Verkehrsdaten (Verbindungsdaten) entwickelt hat, die in Mobiltelefonen
gespeichert sind (1). |
Beim
Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist
auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die
Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es
sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter
dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im
Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteil wird. |
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Anordnungsbefugnis. Förmlichkeiten | ||
Bei
Gefahr im Verzug ist auch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung
berechtigt. Ihre Anordnung muss von dem Gericht binnen drei Werktage
bestätigt werden (
§ 100 Abs. 2 StPO). |
Postsendungen, die nicht angehalten und
beschlagnahmt werden, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger
weiterzuleiten (
§ 100 Abs. 5 StPO). Das gilt auch für "unverfängliche" Teile der
Sendungen, die für die Untersuchung nicht von Bedeutung sind. Sie sind
dem Empfänger abschriftlich mitzuteilen (
§ 100 Abs. 6 StPO). |
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Nutzungsbeschränkungen | ||
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Mitteilungen | ||
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Berichte | ||
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Besonderheiten | ||
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Cyberfahnder | ||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |