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strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen
Untersuchung an der Person, medizinische Untersuchungen
Sicherstellung und Untersuchung von Beweisstücken
Datenerhebung, Datenauswertung
Personenbeweis
verdeckte Ermittlungen
öffentliche Fahndung
Freiheitsentziehung
vorläufige Sicherungsmaßnahmen
Anhang
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Blutprobe
DNA-Identifizierungsmuster
DNA-"Reihenuntersuchung"
Erkennungsdienst
Fingerabdrücke
... von Dritten
körperliche Untersuchung
Leichenöffnung, Leichenschau
Lichtbilder
Messungen
molekulargenetische Untersuchung
Unterbringung zur Beobachtung
Anmerkungen |
Die körperlichen und medizinischen Untersuchungen umfassen den
Erkennungsdienst,
die Inaugenscheinnahme und Manipulation
am Körper des Betroffenen, die nur von einem Arzt durchgeführt
werden dürfen, die Ermittlung
genetischer Fingerabdrücke und schließlich die
Leichenöffnung und deren Untersuchung.
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Blutprobe |
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Gemäß
§ 81a Abs. 1 StPO kann die Blutprobe dann angeordnet werden,
wenn sie zur Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. Andere Beschränkungen wegen der
Voraussetzungen sind nicht vorgesehen
(1).
Zur Anordnung berechtigt sind das Gericht und bei GiV auch die
Staatsanwaltschaft und die Polizei
(1a).
Die Blutproben und Körperzellen müssen vernichtet werden, wenn sie
für die Untersuchung nicht mehr benötigt werden.
Die Blutprobe darf nur von einem Arzt entnommen werden. Das
Schamgefühl des Betroffenen ist wie bei jeder ärztlichen
Untersuchungshandlung zu wahren ( §
81d StPO).
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Die meisten Anwendungsfälle betreffen Blutalkoholbestimmungen,
Betäubungsmittelnachweise einschließlich Bestimmung von Abbaustoffen,
Vergiftungen und die molekulargenetische Untersuchung (Bestimmung des
DNA-Musters für Zwecke der strafrechtlichen Untersuchung). |
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DNA-Identifizierungsmuster |
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Wegen Straftat von erheblicher Bedeutung oder solche, die sich gegen die
sexuelle Selbstbestimmung richten
(mindestens
mittlere Kriminalität) darf gemäß
§ 81g StPO die Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters
angeordnet werden genetischer Fingerabdruck)
(3).
Diese Vorschrift fällt aus dem Rahmen der übrigen Eingriffsmaßnahmen
heraus, weil sie nicht den Zwecken der aktuellen Untersuchung dient,
sondern präventiv zur Erleichterung der Aufklärung künftiger oder
bislang unaufgeklärter Straftaten. Sie erfordert einen gesteigerten
Begründungsaufwand (
§ 81g Abs. 3 StPO).
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Die Entnahme und die Untersuchung der Körperzellen muss vom Gericht
angeordnet werden (GiV wegen der Entnahme: Staatsanwaltschaft und
Polizei).
Die Untersuchung ist beschränkt auf die Bestimmung des DNA-Musters
und des Geschlechts. Sie muss von einem öffentlichen Sachverständiger
durchgeführt werden. |
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DNA-"Reihenuntersuchung" |
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Wegen der Aufklärung von
Verbrechen (
§ 12 StGB) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung können die
Strafverfolgungsbehörden mit der Genehmigung des Gerichts
DNA-"Reihenuntersuchungen" durchführen, um Verdächtige auszuschließen
und den Täter zu überführen.
Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig und kann nicht
erzwungen werden.
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Es bestehen besondere
Anforderungen an die Begründung der Maßnahme. Ihr Zweck und die persönlichen Merkmale
der Vergleichsgruppe müssen genau bezeichnet werden. Die mit ihr
gewonnen DNA-Muster dürfen nur
zu dem genehmigten Zweck verwendet und
nicht etwa auch beim BKA
gespeichert werden.
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Erkennungsdienst |
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Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten umfasst besonders
die Fertigung von Fotografien, Abnahme von Fingerabdrücken und Erfassung
besonderer körperlicher Merkmale (Tätowierungen, Narben, andere
Besonderheiten).
Sie kann von der Polizei allein für die Zwecke des Erkennungsdienstes
angeordnet werden (
§ 81b StPO), ohne dass das Gesetz eine Beschränkung wegen der
Schwere oder Art der Kriminalität vorsieht.
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Fingerabdrücke |
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Die Abnahme von Fingerabdrück beim
Beschuldigten ist eine (typische)
erkennungsdienstliche Maßnahme, die gemäß
§ 81b StPO von der Polizei angeordnet werden kann, ohne dass das
Gesetz eine Beschränkung wegen der Schwere oder Art der Kriminalität
vorsieht.
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Fingerabdrücke von Dritten
können nach Maßgabe der Vorschrift über die
Untersuchung Dritter
abgenommen werden (
§ 81 c Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Maßnahme ist zugelassen, soweit
zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an dem
Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. Die
Untersuchung muss zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich sein.
Die Anordnung unterliegt dem Richtervorbehalt (GiV:
Staatsanwaltschaft und Polizei). Die Anwendung von Zwang darf nur das
Gericht anordnen
(2).
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körperliche Untersuchung |
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Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten ist auf Anordnung des
Gerichts zulässig (
§ 81a Abs. 1 StPO, GiV: Staatsanwaltschaft und Polizei). Sie
dient zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von
Bedeutung sind und umfasst Untersuchungen am unbekleideten Körper und in
den natürlichen Körperöffnungen.
Eine Beschränkung wegen der Schwere der Straftat ist nicht
vorgesehen. Die Untersuchung muss von einem Arzt vorgenommen werden
(siehe
Blutprobe) und die dabei gewonnenen Blutproben und Körperzellen müssen vernichtet werden,
wenn sie für die weitere Untersuchung nicht mehr benötigt werden.
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Wegen der körperlichen
Untersuchung von Dritten siehe
Fingerabdrücke. Sie darf vom Gericht nur angeordnet werden,
wenn es zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist, dass festgestellt
werden muss, ob sich an dem
Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.
Bei GiV darf die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft oder der
Polizei getroffen werden. Die Anwendung von Zwang darf jedoch nur vom
Gericht angeordnet werden (
§ 81c Abs. 6 StPO).
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Leichenöffnung, Leichenschau |
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Unbekannte Tote und Verstorbene mit unbekannter Todesursache müssen der
Staatsanwaltschaft gemeldet werden (
§ 159 Abs. 1 StPO), die über die Freigabe der Leiche entscheidet (
§ 159 Abs. 2 StPO).
Wenn die Todesursache ungeklärt ist oder der Verdacht auf einen unnatürlichen Tod
besteht, kann die Staatsanwaltschaft gemäß
§ 87 StPO die Leichenöffnung anordnen. Ist dazu die Ausgrabung
erforderlich und soll eine bereits bestattete Leiche geöffnet werden,
bedarf es einer Anordnung des Gerichts (
§ 87 Abs. 3, 4 StPO). Vor der Leichenöffnung soll der
Verstorbene identifiziert werden (
§ 88 StPO).
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Die Leichenöffnung erstreckt sich auf alle drei Körperhöhlen (
§ 89 StPO) und muss von zwei Ärzten mit besonderen Anforderungen an
ihre Qualifikation durchgeführt werden. Besteht der
Verdacht auf eine Vergiftung, ist ein Chemiker beizuziehen (
§ 91 StPO). Der letzte behandelnde Arzt kann wegen der
Krankengeschichte beigezogen werden. |
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Lichtbilder |
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Die Fertigung von Lichtbildern ist eine
erkennungsdienstliche Maßnahme, die von der Polizei angeordnet
werden kann (
§ 81b StPO).
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Messungen |
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Die Durchführung von Messungen am Körper des Beschuldigten sind
erkennungsdienstliche Maßnahmen, die von der Polizei angeordnet
werden können (
§ 81b StPO).
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molekulargenetische Untersuchung |
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Zur Feststellung der Abstammung oder der Tatsache, ob Spurenmaterial von
dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt, kann das Gericht die
molekulargenetische Untersuchung von
Körperzellen und
Blutproben anordnen (genetischer Fingerabdruck,
§ 81e StPO). Bei GiV dürfen auch die Staatsanwaltschaft und die
Polizei die Anordnung treffen.
Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und mit der Untersuchung muss
ein öffentlich bestellter Sachverständiger beauftragt werden (
§ 81f Abs. 2 StPO).
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Die Untersuchung ist beschränkt auf die Bestimmung des DNA-Musters und
des Geschlechts. Die Blutproben und Körperzellen müssen nach dem
Abschluss der Untersuchung vernichtet werden.
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Unterbringung zur Beobachtung |
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Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten darf Gericht die Unterbringung zur Beobachtung anordnen (
§ 81 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte muss der (rechtswidrigen) Tat
dringend verdächtig sein. Eine Beschränkung wegen ihrer Schwere ist
nicht vorgesehen.
Die Unterbringung darf nicht länger als 6 Wochen dauern.
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Die Unterbringung nach § 81 StPO ist
keine Sicherungsmaßnahme wie die einstweilige
Unterbringung gemäß
§
126a StPO. |
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Anmerkungen |
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(1)
Wegen jeder Eingriffsmaßnahme gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;
Verhältnismäßigkeit (BVerfG),
Verhältnismäßigkeit (Amtshaftung)
(1a)
Wegen der polizeilichen Anordnung bei GiV siehe
BVerfG.
Interessante Nebenentscheidungen.
(2)
siehe
Zwangsweise Abnahme von Fingerabdrücken beim Dritten
(3)
siehe
Desorptions-Sprüh-Ionisierung
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Cyberfahnder |
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© Dieter Kochheim,
11.03.2018 |