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September 2008 |
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BVerfG. Interessante Nebenentscheidungen |
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Es hat hier das Ansinnen abgelehnt. Der Beschluss setzt sich zunächst damit auseinander, unter welchen
Voraussetzungen ein
Beweisverwertungsverbot eintreten kann (Rn 9):
Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und
vom Beschwerdeführer auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung
davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender
Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein
strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass
die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach
der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Insbesondere die
willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines
besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot
nach sich ziehen <Nachweise>. |
Ausgelassen habe ich in dem Zitat einen Schlenker, der sich auf eine lange Auseinandersetzung bezieht und die Frage betrifft, ob die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei GiV gleichrangig ist. Das BVerfG sieht einen Vorrang bei der StA: ... wie sie § 81a StPO der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - der Polizei zugesteht ... Im "einfachen" Recht spiegelt sich dieses Ergebnis nur über einen
Umweg wider.
§
163 StPO ermächtigt die Ermittlungspersonen (
§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) zum ersten Zugriff und zu
allen
Eingriffsmaßnahmen, zu denen sie ermächtigt sind. Die Herrin des
Ermittlungsverfahrens ist gemäß
§
160 Abs. 1 StPO jedoch die Staatsanwaltschaft, woraus sich ihre
vorrangige Entscheidungsbefugnis bei Gefahr im Verzug ergibt. |
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Anmerkungen | |||
(2) BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 -2 BvR 784/08
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |