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verteilte Kommunikation |
Die entscheidende Frage ist deshalb, ob sich Polizisten und Staatsanwälte offen als solche zu erkennen geben müssen und ein Verwertungsverbot entstehen kann. Unterhalb der Schwelle zum "Verdeckten Ermittler" (
§ 110a StPO) hat die Rechtsprechung und herrschende Meinung
anerkannt, dass sich polizeiliche Ermittler nicht zwingend als solche
offenbaren müssen. Sie dürfen sich andere Namen geben und schlicht über
ihren Beruf schweigen. Entscheidend dabei ist die "Legende".
§
110a Abs. 2 StPO führt nämlich aus: |
Derart tief greifende Täuschungen beinhaltet die verdeckte Teilnahme
an der öffentlichen Online-Kommunikation nicht, so dass sie auch ohne
die besonderen Voraussetzungen des § 110a StPO zulässig ist. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Online-Kommunikation in geschlossenern Benutzergruppen stattfindet, zu denen die Teilnehmer - nach einer Beobachtungsphase oder aufgrund eines Rituals - besonders zugelassen werden müssen. In ideologisch geprägte, geschlossene Gruppen werden die Ermittler nur eindringen können, wenn sie ihre Äußerungen an den typischen Sprachgebrauch und die erwarteten ideologischen Inhalte anpassen. Dazu bedarf es noch keiner Legende, die ja die Identität und den Lebenslauf des Ermittlers verschleiern soll. |
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Problematisch sind die geschlossenen Benutzergruppen, die sich Straftaten verschrieben haben. Sie sind besonders wegen des Tausches kinderpornographischer Bilder bekannt, in die nur aufgenommen wird, wer sich mit Referenzbildern ausweist. Das berührt die Frage nach der Zulässigkeit der Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel (Agent provocateur). Hierzu hat der Bundesgerichtshof zusammenfassend ausgeführt ( Urteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84 - Rn 5, 7) Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der
Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden
Polizeivollzugsbeamten zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer
aufklärbarer Kriminalität, zu der insbesondere auch der Rauschgifthandel
gehört, notwendig und zulässig ist (BVerfGE 57, 250 [284]; BGHSt 32, 115
[121/122] m.w.N.). Das Landgericht betont andererseits mit Recht, daß
tatprovozierendes Verhalten polizeilicher Lockspitzel nur innerhalb der
durch das Rechtsstaatsprinzip gesetzten Grenzen hingenommen werden kann
(vgl. Urt. des Senats in GA 1975, 333, 334; ferner BGH NStZ 1984, 78
m.w.N.). |
Die Strafkammer stützt sich bei ihren Ausführungen zu dieser Frage
zwar ausdrücklich auf die vom Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung (NJW 1980, 1761; 1981, 1626; Strafverteidiger 1981, 276;
NStZ 1981, 70; 1984, 78) entwickelten wesentlichen
Wertungsgesichtspunkte (Grundlage
und Ausmaß des gegen den Angeklagten bestehenden Verdachts, Art,
Intensität und Zweck der Einflußnahme, Tatbereitschaft und eigene, nicht
fremdgesteuerte Aktivitäten des Angeklagten; BGHSt 32, 345 (346)BGHSt 32, 345 (347)). Sie übersieht aber, daß es
sich dabei nicht um Einzelkriterien, sondern vielmehr um den Rahmen für
die erforderliche Gesamtwürdigung handelt, nach der die entscheidende
Frage zu beantworten ist, ob das tatprovozierende Verhalten des
Lockspitzels ein solches Gewicht erlangt hat, daß demgegenüber der
eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund tritt (BGH NJW 1981, 1626;
NStZ 1982, 126 und 156). Davon, daß hier unter Abwägung aller Umstände
das Vorgehen des Lockspitzels "unvertretbar übergewichtig" (BGH NStZ
1984, 78, 79) wäre, kann keine Rede sein. |
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Cyberfahnder | |||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |