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BVerfG: Onlinedurchsuchung 1 | |||||||
Bundesverfassungsgericht: Onlinedurchsuchung | |||||||
Grundlagen und Grundrechte StA und Strafverfolgung technische Grundlagen informationstechnische Systeme Vernetzung und Internet verdeckte Ermittlungen Infiltration und Penetration Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts freie Entfaltung der Persönlichkeit Grenzen und Einzelheiten Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht die Onlinedurchsuchung ist nicht ausgeschlossen Verhältnismäßigkeit Verfahrensregeln Kernbereichsschutz Alternative: Archivlösung Fazit Grundlagen Quellen-TKÜ Kernbereichsschutz verdeckte Ermittlungen Peripheriegeräte unvollständiges System einheitliches Recht zur Onlinedurchsuchung |
Das Urteil des BVerfG enthält dazu keine Aussage. Die Überwachung der
Telekommunikation betrachtet es zwar unabhängig davon, ob sie auf dem
Übermittlungsweg oder am
Endgerät
erfolgt. Kritisch bewertet es hingegen die
Quellen-TKÜ, die wegen der verschlüsselten Internettelefonie am
Endgerät erfolgen muss, bevor die Telekommunikation verschlüsselt wird.
Wegen der mit der Infiltration des Endgeräts verbundenen
Gefahr, dass sich das System auch Dritten öffnet, scheint das BVerfG
nach einer
höheren Eingriffsschwelle
zu verlangen. |
Diese Argumentation wird dadurch unterstützt, dass die Neufassung
des
§
100b Abs. 6 StPO Ziffer 2 b) StPO die "Internettelekommunikation"
als einen ausdrücklichen Anwendungsfall der TK-Überwachung definiert
(
§ 100a StPO). |
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Grundlagen und Grundrechte | |||||||
Staatsanwaltschaft und Strafverfolgung |
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Hier sollen zwei zentrale Fragen behandelt werden:
Das BVerfG hat nicht die Strafprozessordnung betrachtet, sondern nur das Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen (7). Verfassungsschutzrecht ist Polizeirecht. Es dient der Prävention und ist deshalb ein Verwaltungsrecht der Exekutive. Das Strafverfahrensrecht hingegen ist die Verfahrensordnung der
Strafverfolgung, die nach Anklageerhebung der Gerichtsbarkeit obliegt.
Im System der Gewaltenteilung ist sie der Judikativen zugeordnet. Im
Ermittlungsverfahren weisen die Paragraphen
141
ff. Gerichtsverfassungsgesetz - GVG,
158
Abs. 1 und
161
Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO der Staatsanwaltschaft die Aufgabe
der "Herrin des Verfahrens" zu, die von den "Ermittlungspersonen"
unterstützt wird (
§ 152 Abs. 1 GVG). |
Der Staatsanwaltschaft kommt dabei eine vermittelnde und gleichzeitig zentrale Rolle zu (8). Sie gestaltet das Ermittlungsverfahren und ist der Filter (Zwischenschicht) zwischen Exekutive und Judikative, allein sie ist zur Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen ( § 162 Abs. 1 S. 1 StPO), zur Anklageerhebung ( §§ 151, 152 Abs. 1 StPO) und zur gestaltenden Begleitung des gerichtlichen Verfahrens befugt ( § 199 Abs. 2 StPO und viele andere Vorschriften). Darüber hinaus ist sie die Vollstreckungsbehörde ( § 451 Abs. 1 StPO). Trotz ihrer Unabhängigkeit von der Gerichtsbarkeit ( § 150 GVG) und exekutiven Einbindung sowie Weisungsgebundenheit ( §§ 145, 146, 151 GVG) ist die StA nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein der Gerichtsbarkeit zugeordneter Teil der ausführenden Gewalt (9). Deshalb soll auch die Frage vertieft werden, die eingangs angesprochen wurde: Welche Auswirkungen sind von dem Urteil des BVerfG auf die strafverfahrensrechtliche Praxis zu erwarten? |
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Anmerkungen | |||||||
(2) BVerfG zur Onlinedurchsuchung (3) Strafprozessrecht. Was wird? (4) Urteil des BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 (5) Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme |
(8) Eine Ausnahme gilt für die Steuer- und Zollverwaltungen, denen § 404 Abgabenordnung - AO - die Aufgaben der StA für ihren Spezialbereich übertragen hat (wenn nicht die StA das Verfahren selber führt).
(9)
Zuletzt
Urteil des BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00, Rn. 41. |
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |