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Grundlagen und Grundrechte
StA und Strafverfolgung
technische Grundlagen
informationstechnische Systeme
Vernetzung und Internet
verdeckte Ermittlungen
Infiltration und Penetration
Gestalt und Grenzen des neuen Grundrechts
freie Entfaltung der Persönlichkeit
Grenzen und Einzelheiten
Auswirkungen auf das Strafverfahrensrecht
die Onlinedurchsuchung
ist nicht ausgeschlossen
Verhältnismäßigkeit
Verfahrensregeln
Kernbereichsschutz
Alternative: Archivlösung
Fazit
Grundlagen
Quellen-TKÜ
Kernbereichsschutz
verdeckte Ermittlungen
Peripheriegeräte
unvollständiges System
einheitliches Recht zur
Onlinedurchsuchung
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05.04.2008:
Die Onlinedurchsuchung ist eines der beherrschenden Themen im Jahr 2007
gewesen
(1), das nach der Entscheidung des BVerfG
(2) neu aufleben
wird
(3). Die Grundlinien des Urteils des BVerfG vom 27.02.2008
(4) wurden bereits vorgestellt
(5). Darin habe ich aufgezeigt, dass meine
Prognosen
(6) nahezu vollständig eingetreten sind und vor
Allem die
Frage offen geblieben ist, ob das bestehende Instrumentarium der
Strafprozessordnung eine Onlinedurchsuchung bereits zulässt.
Das Urteil des BVerfG enthält dazu keine Aussage. Die Überwachung der
Telekommunikation betrachtet es zwar unabhängig davon, ob sie auf dem
Übermittlungsweg oder am
Endgerät
erfolgt. Kritisch bewertet es hingegen die
Quellen-TKÜ, die wegen der verschlüsselten Internettelefonie am
Endgerät erfolgen muss, bevor die Telekommunikation verschlüsselt wird.
Wegen der mit der Infiltration des Endgeräts verbundenen
Gefahr, dass sich das System auch Dritten öffnet, scheint das BVerfG
nach einer
höheren Eingriffsschwelle
zu verlangen.
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Mit dem
Beschluss des BGH vom 31.01.2007 - StB 18/06,
der sich mit der entscheidenden Frage, ob auf die Onlinedurchsuchung die
§§
100a,
100c StPO Anwendung finden, nicht auseinandersetzt, wird man von
einer Regelungslücke ausgehen müssen. Vorübergehend wird man m.E. die
§§
100a,
100c StPO
auf die Onlinedurchsuchung anwenden dürfen, weil sie alle formellen
Anforderungen des BVerfG erfüllen. Alsbald wird eine
einheitliche Regelung erforderlich.
Diese Argumentation wird dadurch unterstützt, dass die Neufassung
des
§
100b Abs. 6 StPO Ziffer 2 b) StPO die "Internettelekommunikation"
als einen ausdrücklichen Anwendungsfall der TK-Überwachung definiert
(
§ 100a StPO).
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Hier sollen
zwei zentrale Fragen behandelt werden:
1. |
Von welchen
technischen Grundlagen geht das
Bundesverfassungsgericht aus und wie ist seine
Schwerpunktsetzung zu beurteilen?
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2. |
Wie fügt sich das
"neue" Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme in das System der Grundrechte
ein, welche Ansprüche stellt es und welche Grenzen sind
ersichtlich? |
Das BVerfG hat nicht die
Strafprozessordnung betrachtet, sondern nur das Verfassungsschutzgesetz
in Nordrhein-Westfalen
(7).
Verfassungsschutzrecht ist Polizeirecht. Es dient der Prävention und ist
deshalb ein Verwaltungsrecht der Exekutive.
Das Strafverfahrensrecht hingegen ist die Verfahrensordnung der
Strafverfolgung, die nach Anklageerhebung der Gerichtsbarkeit obliegt.
Im System der Gewaltenteilung ist sie der Judikativen zugeordnet. Im
Ermittlungsverfahren weisen die Paragraphen
141
ff. Gerichtsverfassungsgesetz - GVG,
158
Abs. 1 und
161
Abs. 1 Strafprozessordnung - StPO der Staatsanwaltschaft die Aufgabe
der "Herrin des Verfahrens" zu, die von den "Ermittlungspersonen"
unterstützt wird (
§ 152 Abs. 1 GVG).
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Der Staatsanwaltschaft kommt dabei eine vermittelnde und gleichzeitig
zentrale Rolle zu
(8).
Sie gestaltet das Ermittlungsverfahren und ist der Filter
(Zwischenschicht) zwischen Exekutive und Judikative, allein sie ist zur
Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen (
§ 162 Abs. 1 S. 1 StPO), zur Anklageerhebung (
§§ 151,
152
Abs. 1 StPO) und zur gestaltenden Begleitung des gerichtlichen
Verfahrens befugt (
§ 199 Abs. 2 StPO und viele andere Vorschriften). Darüber hinaus ist
sie die Vollstreckungsbehörde (
§ 451 Abs. 1 StPO).
Trotz ihrer Unabhängigkeit von der Gerichtsbarkeit (
§ 150 GVG) und exekutiven Einbindung sowie Weisungsgebundenheit (
§§ 145,
146,
151
GVG) ist die StA nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein
der Gerichtsbarkeit zugeordneter Teil der ausführenden Gewalt
(9).
Deshalb soll auch die Frage vertieft werden, die eingangs
angesprochen wurde: Welche
Auswirkungen sind von dem Urteil des BVerfG
auf die strafverfahrensrechtliche Praxis zu erwarten?
technische Grundlagen
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