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Insbesondere handelt es sich bei dem Rechtsmittel nach
§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht um einen Auffangtatbestand,
der nur dann Anwendung findet, wenn das Rechtsschutzbedürfnis ... mit
Erledigung der Maßnahme entfallen ist (...). Denn die Funktion und
praktische Bedeutung des
§
101 Abs. 7 Satz 2 StPO erschöpfen sich nicht allein darin,
dem Betroffenen den Nachweis eines fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnisses im Einzelfall zu ersparen (...), sondern zielen
insgesamt darauf ab, ein "harmonisches Gesamtsystem" der
strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (...) und des
Rechtsschutzes gegen diese zu schaffen. Aufgrund des klaren Wortlauts
und Zwecks der gesetzlichen Neuregelung können die teilweise
missverständlichen Formulierungen in der Gesetzesbegründung, die auf
einen nicht fristgebundenen parallelen Rechtsschutz entsprechend
§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hindeuten (...), für die
Gesetzesauslegung keine maßgebliche Bedeutung gewinnen. Andernfalls
wären wiederum erhebliche Abgrenzungsprobleme zu gewärtigen. (1)
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Die am
01.01.2008 eingeführten
Änderungen in der Strafprozessordnung werden jetzt auch von der
Rechtsprechung verarbeitet. Das gilt nicht nur für die Grenzen der
Verwertung verdeckt erlangter Erkenntnisse, sondern auch für die
Systematisierung der Rechtsmittel
(1).
Gegen die
Beschlüsse des Ermittlungsrichters im Ermittlungsverfahren ist
grundsätzlich das Rechtsmittel der
Beschwerde zulässig (
§ 304 Abs. 1 StPO). In einzelnen gesetzlich bestimmten Fällen ist
sie ausgeschlossen (z.B.
§
210 Abs. 1 StPO), in anderen Fällen unterwirft das Gesetz das
Rechtsmittel strengeren Frist- und Formanforderungen, indem es nur die
sofortige Beschwerde (
§ 311 StPO) zulässt (z.B. in
§ 46
Abs. 3 StPO).
Auf die "normale" Beschwerde hin kann das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung gefällt hat,
abhelfen, also seinen Beschluss wieder aufheben
( §
306 Abs. 2 StPO). Anderenfalls entscheidet das Rang höhere Gericht - in
aller Regel das örtlich zuständige Landgericht - über die Beschwerde
durch Beschluss (
§§ 73 Abs. 1 GVG,
309
Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist unanfechtbar (
§ 310 Abs. 2 StPO), wenn nicht ausnahmsweise die weitere Beschwerde
zugelassen ist (
§ 310 Abs. 1 StPO), vor allem bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Dort, wo
die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (
§ 152 Abs. 1 GVG) selbständig Eingriffe anordnen dürfen (siehe
Gefahr
im Verzug), wird vom Gesetz in aller Regel die gerichtliche
Bestätigung verlangt, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beschlagnahme
(bei Widerspruch oder Abwesenheit des Betroffenen,
§ 98
Abs. 2 S. 1 StPO).
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Zur
Beschwerde befugt sind nicht nur der Beschuldigte, sondern auch alle
"beschwerten" Dritten ( §
304 Abs. 2 StPO).
Verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen werden ohne vorherige Anhörung der Betroffenen
angeordnet (
§ 33 Abs. 4 StPO). Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (
Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt deshalb, dass die gerichtliche
Überprüfung eines Grundrechtseingriffs auch dann erfolgt, wenn der
Eingriff als solcher bereits abgeschlossen ist.
Die wichtigste Entscheidung in diesem Zusammenhang dürfte der
Beschluss des BVerfG aus 1997 gewesen sein, durch den die "prozessuale
Überholung" nach dem Abschluss von Durchsuchungen ausgeschlossen wurde
(2).
Seither ist auch eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung zulässig.
Die neue
Entscheidung des BGH (1)
setzt sich mit dem jüngst geschaffenen Rechtsmittel gemäß
§
101 Abs. 7 StPO auseinander. Es gibt den von einer verdeckten
Ermittlungsmaßnahme Betroffenen (
§ 101 Abs. 4 StPO) ein Frist gebundenes Beschwerderecht, nachdem sie
über die Maßnahme unterrichtet wurden.
Der BGH hat jetzt bestimmt, dass dieses Beschwerderecht andere
prozessuale Beschwerderechte als spezielles Gesetz für verdeckte
Ermittlungen verdrängt. Somit gelten für den nachträglichen Rechtsschutz
wegen verdeckter Ermittlungen immer die knappen Fristen aus
§
101 Abs. 7 S. 2, 3 StPO.
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