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Dezember 2011 |
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Durchsuchungsrecht |
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Anforderungen an den Tatverdacht Zunächst hat der BGH die Anforderungen an die Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit Durchsuchungsanordnungen erhöht (1) und jetzt scheint auch das BVerfG die Voraussetzungen zu verschärfen (2): Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus. Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen, hat das BVerfG bereits 2006 ausgeführt (3). Die jüngere Entscheidung setzt sich anschließend mit dem konkreten Tatverdacht auseinander und stellt fest, dass sich für ihn keine Gründe ergeben. Das macht deutlich, dass es dem BVerfG eigentlich um nichts anderes geht als um den im Gesetz festgeschriebenen Anfangsverdacht ( § 152 Abs. 2 StPO). Auch er verlangt nach zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten und das ist mehr als "vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen".
Das BVerfG führt auch aus, dass die Wohnungsdurchsuchung den Verdacht
voraussetzt, |
Steuerdaten aus Liechtenstein | |
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Nach ausführlichen Erörterungen zur Verwirklichung des Rechtsstaats schließt das BVerfG: Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen aber zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind, geboten, wobei ein absolutes Beweisverwertungsverbot ... nur in den Fällen anerkannt <wird>, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist <Rn 45>.
Ein
relatives Beweisverwertungsverbot bezieht sich auf die Beweiserhebung
und Im abschließenden Teil setzt sich das BVerfG damit auseinander, ob die auf einer "Steuer-CD" aus Liechtenstein gespeicherten Daten zu einem absoluten Verwertungsverbot führen können, und verneint diese Frage ebenso wie die nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot, weil der ausländische Informant die CD zunächst dem Bundesnachrichtendienst übergeben hatte und vom BND an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wurden. Im Ergebnis sieht sich das BVerfG nur in der Pflicht, die vefassungsrechtliche Willkürkontrolle auszuüben. Die möglicherweise (einfachrechtliche) rechtswidrige Beschaffung der Daten, die reine Kurierrolle des BND und der möglicherweise begangene Verstoß gegen das Völkerrecht hat jedenfalls kein absolutes Beweisverwertungsverbot ausgelöst <Rn 48 ff>. Mit der Frage nach der Verwertung von Steuerdaten hat sich vor allem das Landgericht Bochum auseinandergesetzt (8) und den Standpunkt vertreten, dass ihre Herkunft kein absolutes Verwertungsverbot berührt (9). Das Landgericht nimmt dazu auch Bezug auf eine frühere Entscheidung des BGH (10). Der hatte zwar ein völkerrechtliches Verwertungsverbot anerkannt, aber nur wenn und sobald der ersuchte Staat eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er einer solchen Verwertung widerspricht und die Rechtshilfe verweigert, und wenn er nach dem Rechtshilfeübereinkommen und zusätzlichen Vereinbarungen zu einer solchen Verweigerung berechtigt ist. Das ist ein staatsrechtliches und kein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot, das nicht dem Grundrechtsschutz dient: Auf die Unterlassung hat ein Beschuldigter ... keinen individualrechtlichen Anspruch. Von der Grundaussage her hat sich dem der BGH auch in jüngerer Zeit angeschlossen (11): Ein Verwertungsverbot ließe sich auch aus einer Überschreitung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der Untersuchungshandlung könnte in diesem Fall zwar deutsche Hoheitsrechte berühren (...). Für den betroffenen Staat selbst wäre ein solcher Eingriff aber disponibel. Noch einschränkender hat sich der BGH 2007 geäußert (12): Der Spezialitätsvorbehalt des Rechtshilfe gewährenden Staates kann zwar die Strafverfolgung einzelner Taten einschränken <Rn 20>, nicht aber die Verwertung beschlagnahmter Unterlagen, wenn sie zunächst unbeschränkt überlassen wurden. Unterbleibt die nach dem Wiener Konsularrechtsübereinkommen vorgesehene Belehrung des Festgenommenen, tritt zwar kein Beweisverwertungsverbot wegen der von ihm gemachten Angaben ein. Der Verstoß gegen das Völkerrecht muss aber bei der Strafzumessung kompensiert werden (13). Mit dieser Entscheidung hat der BGH die Vollstreckungslösung eingeführt, bei der menschenrechtsverletzende Verfahrensverstöße durch die Feststellung der teilweisen Vollstreckungserledigung kompensiert werden. Der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist meines Erachtens nicht auf völkerrechtliche Verstöße gegen Rechtshilfeabkommen anzuwenden, weil diese keine Individualrechte gewähren, sondern schlichtes zwischenstaatliches Recht sind.
Im Ergebnis
ist festzustellen, dass ausländische Erkenntnisse auch in inländischen
Strafverfahren verwertet werden können, auch wenn ihnen eine förmliche
Genehmigung im Wege der Rechtshilfe fehlt. Auf jeden Fall können die
Vorschriften über die Rechtshilfe keine Individualrechte schaffen, weil
sie sich auf den zwischenstaatlichen Umgang beschränken. Anderes gilt
nur dann, wenn durch völkerrechtliche Abkommen ausdrücklich
Individualrechte geschaffen werde. Beispiele dafür sind die Europäische
MRK und das WKÜ. |
Anmerkungen | |
(2) BVerfG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 15/11, Rn 13 (3) BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 2030/04, Rn 14 (4) Ebenda (2) (5) Eingriffsrechte während der Vorermittlungen, 12.08.2009 (6) BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - 2 BvR 2101/09
(7)
CF,
Spurenansatz, 04.04.2011;
(8)
LG Bochum, Beschluss vom 22.04.2008 - 2 Qs 10/08;
(9)
Siehe auch:
Roman Trips-Hebert, „Ein Beweisverwertungsverbot
besteht nicht“ (10) BGH, Urteil vom 08.04.1987 - 3 StR 11/87 (11) BGH, Beschluss vom 08.11.2006 - 1 StR 421/06, Rn 6 (12) BGH, Beschluss vom 10.01.2007 - 5 StR 305/06
(13)
BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - 5 StR 116/01 und 5 StR
475/02 |
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |