Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen |
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Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen |
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Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren - RiStBV
Anlage C
Ausführungsvorschriften zum Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen
(1)
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A. Verfahren über den Grund des Anspruchs |
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I. Entscheidung des Strafgerichts |
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Liegen in einem bei Gericht anhängigen Verfahren die Voraussetzungen der
§§ 1
und
2
des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) vor, so wirkt der
Staatsanwalt darauf hin, dass das Gericht gemäß
§ 8
StrEG über die Entschädigungspflicht entscheidet. Der Staatsanwalt
nimmt unter Berücksichtigung der
§§ 3
bis 6 StrEG dazu Stellung, ob oder in welchem Umfang eine
Verpflichtung zur Entschädigung besteht.
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II. Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft |
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1. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, in welchem
gegen den Beschuldigten eine Strafverfolgungsmaßnahme im Sinne des
§ 2
StrEG vollzogen worden ist, so wird diesem die Mitteilung über die
Einstellung zugestellt. In der Einstellungsnachricht wird der
Beschuldigte über sein Recht, einen Antrag auf Feststellung der
Entschädigungspflicht der Staatskasse zu stellen, über die in
§ 9
Abs. 1 Satz 4 StrEG vorgeschriebene Frist sowie über das nach
§ 9
Abs. 1 und 2 StrEG zuständige Gericht belehrt. War die Erhebung der
öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so wird der
Beschuldigte ferner darüber belehrt, dass über die Entschädigungspflicht
nicht entschieden wird, solange durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden
kann. Bei der Belehrung wird darauf geachtet, dass sie nicht als
Zusicherung einer Entschädigung missverstanden wird.
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2. Die Staatsanwaltschaft nimmt gegenüber dem zuständigen Gericht zu dem
Antrag des Beschuldigten, die Entschädigungspflicht der Staatskasse
festzustellen, Stellung. Hat die Staatsanwaltschaft nach Einstellung des
Verfahrens die Sache gemäß
§ 43
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) an die
Verwaltungsbehörde abgegeben, so wirkt sie in der Regel darauf hin, dass
das Gericht nicht über die Entschädigungspflicht entscheidet, solange
das Bußgeldverfahren nicht abgeschlossen ist.
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III. Verfahren nach Feststellung der Entschädigungspflicht |
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1. Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig
festgestellt (vgl.
§ 8
Abs. 1,
§ 9
Abs. 1 Satz 1 und 2 StrEG), so stellt die Staatsanwaltschaft dem
Berechtigten unverzüglich eine Belehrung über sein Antragsrecht und die
Frist zur Antragstellung zu (vgl.
§ 10
Abs. 1 StrEG). Zugleich weist sie ihn auf die Möglichkeit der
Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, insbesondere auf die
dabei zu beachtende Antragsfrist (
§ 205 Abs. 2 SGB VI) hin.
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2. Ist der Staatsanwaltschaft bekannt, dass der Berechtigte anderen
Personen kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, und besteht nach den
Umständen die Möglichkeit, dass den Unterhaltsberechtigten infolge der
Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist (vgl.
Abschnitt B 11 Nr. 2 Buchst. a
(2) ), so stellt die Staatsanwaltschaft auch
diesen Personen eine Belehrung über ihr Antragsrecht und die Frist zur
Antragstellung zu (vgl.
§ 11
Abs. 2 StrEG).
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B. Verfahren zur Feststellung der Höhe des Anspruchs |
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I. Behandlung des Entschädigungsantrages |
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1. Ist die Entscheidung
über die Verpflichtung der Staatskasse zur
Entschädigung rechtskräftig und wird daraufhin die Zahlung einer
Entschädigung beantragt, so legt der Leiter der Staatsanwaltschaft, wenn
er nicht selbst mit der Prüfung des Anspruchs betraut ist, der dafür
zuständigen Stelle den Antrag unverzüglich mit einem Bericht vor.
2. In dem Bericht wird ausgeführt,
a. |
welche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Berechtigten
vollzogen worden sind,
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b. |
welche Entscheidung das Gericht über die Entschädigung
getroffen hat,
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c. |
ob der Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht
worden ist,
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d. |
ob Unterhaltsberechtigte gemäß Abschnitt A III Nr. 2 über
Antragsrecht belehrt worden sind und ob sie Ansprüche geltend
gemacht haben, |
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e. |
ob aus dem Strafverfahren Umstände bekannt sind, die für die
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs wesentlich sein können,
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f. |
ob Anlass zur Annahme besteht, dass der Berechtigte
Ansprüche gegen Dritte hat, die im Falle einer Entschädigung auf
das Land übergehen (vgl.
§ 15 Abs. 2 StrEG) |
Dem Bericht werden die Strafakten, soweit tunlich, beigefügt.
Andernfalls werden sie unverzüglich nachgereicht. Sofern die Strafakten
nicht alsbald entbehrlich sind, sind dem Bericht beglaubigte Abschriften
der zu Buchst. a) und b) in Betracht kommenden Unterlagen beizufügen.
3. Werden in dem Anspruchsschreiben gleichzeitig Ansprüche auf
Erstattung von Auslagen aus dem Strafverfahren geltend gemacht, so wird
eine beglaubigte Abschrift des Anspruchsschreibens zu den Strafakten
genommen und veranlasst, dass der Anspruch auf Auslagenerstattung
getrennt bearbeitet wird. Der Berechtigte wird hiervon unterrichtet.
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II. Prüfung des Entschädigungsanspruchs |
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1. Die mit der Prüfung des Anspruchs beauftragte Stelle (Prüfungsstelle)
legt für die Prüfung ein Sonderheft an.
2. Sie prüft, in welcher Höhe der Anspruch des Berechtigten begründet
ist. Die Prüfung erstreckt sich auf die Punkte, die nach den Angaben des
Berechtigten und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z. B.
§§ 7,
11
StrEG,
§§
249 ff. BGB) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung erheblich
sind. Das muss anhand der Umstände des Einzelfalles festgestellt werden.
Die nachstehend wiedergegebenen Hinweise für häufiger auftauchende
Fragen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die Umstände des
Einzelfalles keine andere Behandlung erfordern.
a. |
Anhaltspunkte für die Bewertung entgangener Sachleistungen
können den Rechtsverordnungen gemäß
§ 17 Abs.1 Nr. 3 SGB - Teil
IV - entnommen werden.
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b. |
Ausgaben, die der Berechtigte infolge einer Haft für
Unterkunft und Verpflegung erspart hat, werden nur wie folgt
angerechnet:
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aa. |
Sind dem Berechtigten Ausgaben für Verpflegung und
Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe
von 3/4 aus der Summe des Haftkostensatzes für
Einzelunterbringung und des Haftkostensatzes für Verpflegung
(Frühstück, Mittagessen und Abendessen) angerechnet.
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bb. |
Sind ihm nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für
Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe
von 3/4 des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück,
Mittagessen und Abendessen) bzw. des Haftkostensatzes für
Einzelunterbringung angerechnet.
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cc. |
Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein
Tag gerechnet.
Das während einer Haft gewährte Arbeitsentgelt wird auf die
Entschädigung angerechnet. |
Durch die Strafverfolgungsmaßnahme erlittene
rentenversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig dadurch
ausgeglichen, dass dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 der
Betrag erstattet wird, der ohne die Strafverfolgungsmaßnahme an Beträgen
zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wäre. Hat der
Antragsteller freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten von
Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl.
§
205 SGB VI) nachgezahlt, so sind ihm die gezahlten Beiträge,
höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag zu erstatten. Hat er
rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt,
die Beiträge aber noch nicht an den Rentenversicherungsträger gezahlt,
so sind die Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag
unmittelbar an den Rentenversicherungsträger auszubezahlen. Hat der
Antragsteller einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht
rechtzeitig gestellt, unterbleibt ein Ausgleich.
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c. |
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die infolge
eines Verdienstausfalls ersparten Beiträge an Einkommen- oder
Lohnsteuer dem Betrag entsprechen, den der Berechtigte im
Hinblick auf die Entschädigungsleistung als Einkommenssteuer zu
zahlen hat (vgl.
§ 2 Abs. 1 und 4,
§ 24 Nr. 1 Buchst. a
Einkommensteuergesetz).
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d. |
Es besteht allgemein keine Verpflichtung des Landes, den
Entschädigungsbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung des Schadens
bis zur Auszahlung des Entschädigungsbeitrages zu verzinsen. Im
Einzelfall können jedoch aufgrund besonderer Umstände im
Hinblick auf den Zeitablauf Zuschläge zur Entschädigungssumme
berechtigt sein (z. B. unter dem Gesichtspunkt des entgangenen
Gewinns, wenn der Berechtigte ohne den Verdienstausfall Beträge
verzinslich angelegt hätte).
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e. |
Beauftragt der Berechtigte einen Rechtsanwalt mit der
Geltendmachung seiner Ansprüche, so sind die dafür entstandenen
Gebühren (vgl. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(3) ) als Teil des
Vermögensschadens erstattungsfähig.
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3.
a. |
Entzogen im Sinne des
§ 11 Abs. 1 und 2 StrEG ist der Unterhalt, wenn ihn der
Unterhaltspflichtige infolge der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht
leisten und der Unterhaltsberechtigte ihn auch nicht
nachträglich beanspruchen konnte (vgl. z. B.
§ 1613 BGB).
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b. |
Kommen Ansprüche von Unterhaltsberechtigten in Betracht, so
widmet die Prüfungsstelle der Gefahr von Doppelzahlungen
besondere Aufmerksamkeit. Aus diesem Grund kann es im Einzelfall
zweckmäßig sein, den Berechtigten zu einer Erklärung
aufzufordern, ob und ggf. in welcher Höhe er im fraglichen
Zeitraum anderen Personen zur Unterhaltsleistung verpflichtet
war oder gewesen wäre. Im Interesse der Beschleunigung und
Vereinfachung ist anzustreben, dass sich die Beteiligten auf
eine bestimmte Aufteilung der Gesamtentschädigung einigen oder
einen der Beteiligten oder einen Dritten bevollmächtigen, die
Gesamtentschädigung mit schuldbefreiender Wirkung für das Land
in Empfang zu nehmen (vgl.
§ 362 Abs. 2 BGB).
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c. |
Einigen sich die Beteiligten nicht und ist eine Prüfung der
Unterhaltsansprüche mit Schwierigkeiten verbunden, verspricht
sie kein eindeutiges Ergebnis oder hat eine durchgeführte
Prüfung kein eindeutiges Ergebnis gehabt, so kommt die
Hinterlegung (vgl.
§§ 372 ff. BGB) des Entschädigungsbetrages in Betracht,
soweit er unter den Beteiligten streitig ist und Zweifel an
ihrer Berechtigung bestehen.
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4. Die Prüfungsstelle prüft die erheblichen Angaben des Berechtigten
nach und stellt erforderlichenfalls über zweifelhafte Punkte
Ermittlungen an. Weicht deren Ergebnis von dem Vorbringen des
Berechtigten ab, so wird dieser in der Regel zu hören sein. Von
kleinlichen Beanstandungen wird abgesehen. Bei den Ermittlungen wird
darauf geachtet, dass bei Dritten nicht der Eindruck entsteht, gegen den
Berechtigten sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig.
5. Die Prüfungsstelle berichtet, wenn sie nicht selbst zur Entscheidung
über den Anspruch befugt ist, auf dem Dienstwege an die für die
Entscheidung zuständige Stelle. In dem Bericht legt die Prüfungsstelle
das Ergebnis ihrer Ermittlungen dar und fügt die einschlägigen Vorgänge
bei. Sie führt insbesondere aus:
a. |
ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist,
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b. |
ob und in welcher Höhe nach
§§ 7,
11 StrEG zu ersetzende Schäden entstanden sind,
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c. |
ob durch die Leistung der Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 StrEG Ansprüche auf die Staatskasse übergehen und ob
und in welcher Höhe deren Verfolgung voraussichtlich zu einem Ersatz
führen wird.
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6. Die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche und die Erstattung des
Berichts werden möglichst beschleunigt. Erweisen sich Ermittlungen durch
andere Behörden als notwendig, so wird stets auf die Eilbedürftigkeit
hingewiesen. Über einen nachgewiesenen Teil des Anspruchs kann die
Prüfungsstelle vorab berichten. Sie kann weiter nur über den Anspruch
vorab berichten, wenn sie die Ansprüche gegen Dritte noch nicht
abschließend geprüft hat. Die weiteren Ermittlungen dürfen durch dieses
Verfahren nicht verzögert werden.
7. Ist ein immaterieller Schaden zu ersetzen, so ordnet die
Prüfungsstelle im Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen
Stelle insoweit die Auszahlung eines Vorschusses unverzüglich an.
8. Stellt die Prüfungsstelle fest, dass der Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens ganz oder teilweise begründet ist, so kann sie im
Einvernehmen mit der für die Entscheidung zuständigen Stelle in
dringenden Fällen die Auszahlung eines Vorschusses anordnen. Der
Vorschuss soll die Hälfte des für begründet erachteten Anspruchs oder
Anspruchsteiles nicht übersteigen.
9. Wird ein Vorschuss gewährt, so werden seine Höhe und der Zeitpunkt
der Zahlung in dem Bericht angegeben.
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III. Entscheidung über den Anspruch |
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1. Die Entscheidung über den Anspruch wird dem Berechtigten durch die
für die Entscheidung zuständige Stelle nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung zugestellt (vgl.
§ 10
Abs. 2 Satz 2 StrEG).
2. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, so wird der
Berechtigte über den Rechtsweg und die Klagefrist belehrt (vgl.
§ 13
Abs. 1 StrEG).
3. Die für die Entscheidung zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der
zuerkannten Entschädigung an.
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4. Die für die Entscheidung zuständige Stelle gibt eine Durchschrift der
Entscheidung zu den Strafakten.
5. Beschreitet der Berechtigte den Rechtsweg, so ist der für die
Entscheidung zuständigen Stelle zu berichten.
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IV. Außerkrafttreten der Entscheidung |
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1. In den Fällen des
§ 14
Abs. 2 StrEG berichtet der Leiter der Staatsanwaltschaft, sofern er
nicht selbst zur Entscheidung über den Anspruch befugt ist, der dafür
zuständigen Stelle auf dem Dienstwege unverzüglich von der Einreichung
des Wiederaufnahmeantrages oder von der Wiederaufnahme der
Untersuchungen oder Ermittlungen und von dem Ausgang des Verfahrens. Ist
eine bereits festgesetzte Entschädigung noch nicht gezahlt, so ordnet
die für die Entscheidung zuständige Stelle sofort die vorläufige
Aussetzung der Zahlung an.
2.
a. |
Tritt in den Fällen des
§ 14 Abs. 1 StrEG die Entscheidung über
die Entschädigungspflicht außer Kraft, so berichtet der Leiter der
Staatsanwaltschaft auf dem Dienstwege an die für die Entscheidung
zuständige Stelle. Diese entscheidet darüber, ob eine schon gezahlte
Entschädigung bereits vor rechtskräftigem Abschluss des neuen
Verfahrens zurückgefordert werden soll.
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b. |
Der Eröffnung des Hauptverfahrens im Sinne des
§ 14 Abs. 1 StrEG steht der Erlass eines Strafbefehls oder eines
Bußgeldbescheides gleich. |
3. Die für die Entscheidung zuständige Stelle betreibt die
Wiedereinziehung einer geleisteten Entschädigung.
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C. Vertretung |
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1. Gibt der Beschuldigte oder der Berechtigte Erklärungen nicht
persönlich ab, so wird die Vollmacht oder gesetzliche Vertretungsmacht
des Vertreters geprüft. Grundsätzlich berechtigt weder die Vollmacht des
Verteidigers noch die gewöhnliche Strafprozessvollmacht zur Vertretung
im Entschädigungsverfahren.
2. Wird der Beschuldigte in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren von
einem Verteidiger vertreten, der nach
§
145 a StPO als ermächtigt gilt, Zustellungen in Empfang zu nehmen,
so wird diesem das Urteil oder der Beschluss, der das Verfahren
abschließt (vgl.
§ 8
Abs. 1 Satz 1 StrEG), oder die Mitteilung über die Einstellung des
Verfahrens (vgl.
§ 9
Abs. 1 Satz 4 StrEG) zugestellt. Die sonstigen nach diesem Gesetz
vorgesehenen Zustellungen werden, soweit nicht eine Vollmacht für das
Entschädigungsverfahren erteilt ist oder ein Fall der gesetzlichen
Vertretungsmacht vorliegt, an den Beschuldigten oder Berechtigten
persönlich bewirkt.
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3. Die Entschädigungssumme darf an einen Vertreter nur gezahlt werden,
wenn er nachweist, dass er von dem Berechtigten zur Entgegennahme der
Entschädigung ausdrücklich bevollmächtigt ist.
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D. Entschädigung nach Einspruch im Bußgeldverfahren |
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1. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gilt
sinngemäß für das Bußgeldverfahren (
§ 46 Abs. 1 OWiG).
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2. Sind in einem Bußgeldverfahren, das von der Verwaltungsbehörde nicht
abgeschlossen worden ist (vgl.
§
110 OWiG) Verfolgungsmaßnahmen nach
§ 2
StrEG vollzogen worden, so finden die Abschnitte A bis C Anwendung.
Daher hat z. B. die Staatsanwaltschaft den Betroffenen nach Maßgabe des
Abschnitts A II Nr. 1 zu belehren, wenn sie das Bußgeldverfahren, in dem
Verfolgungsmaßnahmen nach
§ 2
StrEG durchgeführt worden sind, nach Einlegung des Einspruchs.
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Anmerkungen |
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(1) Der
vollständige Text der RiStBV und ihrer Anlagen ist verfügbar bei dem
Brandenburgischen Vorschriftensystem - BRAVORS,
RiStBV
Der Text verfügt leider über keine internen "Anker" (Textmarken), so
dass er sich nicht zum Zitieren eignet. Die Anlage D wurde unverändert
übernommen, unnötige Leerzeichen entfernt und dem Layout des
Cyberfahnders angepasst.
(2)
es gibt keine Quelle für diesen Verweis im Internet
(3)
jetzt
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |