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März 2010 |
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offene Beschlagnahme von E-Mails |
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Dabei hat das BVerfG über die Beschlagnahme einer einzelnen E-Mail entschieden (2) und dazu die einfache Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO ausreichen lassen. Der BGH hingegen musste über die Beiziehung einer Vielzahl von E-Mails entscheiden (3). Er betrachtet die Maßnahme nach Maßgabe des § 99 StPO ( Postbeschlagnahme) als zulässig (4). Das hat zur Folge, dass die Vorermittlungen abgeschlossen sein müssen und sicher ist, dass eine Straftat begangen wurde. Nicht erforderlich ist es, dass der Beschuldigte namentlich feststeht. Die Maßnahme unterliegt keinem einschränkenden Tatbestandskatalog. Dabei verlangt der BGH nach einem "Doppelbeschluss". Zunächst muss
der Hostprovider zur Herausgabe aller E-Mails herangezogen werden. Dem
schließt sich die Durchsicht gemäß
§ 110 StPO an, an deren Schluss die Beschlagnahme der wirklich
beweisbedeutenden Nachrichten erfolgt. Damit wird eine überschießende
Beschlagnahme vermieden, gegen die sich auch das BVerfG wendet. |
Dazu verweist die neue Entscheidung auf § 101 StPO, der die geheimen Ermittlungen abschließend behandele und keinen Raum für die Zurückstellung einer Benachrichtigung im Fall der Beschlagnahme gebe. Das Gericht verweist auch auf die mehrheitlich anders lautenden Meinungen in der Kommentarliteratur, schließt sich jedoch einer Einzelmeinung an. Ich glaube
nicht, dass das zur einheitlichen Meinung des BGH wird. |
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Einzelmeinung | ||||
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Daran ändert sich nichts durch die zwischenzeitliche Durchsicht nach
§ 110 StPO. Es handelt sich um eine Ausführungsvorschrift für die
Durchsuchung, die von der Rechtsprechung zur Vermeidung einer überschießenden Beschlagnahme in
das Herausgabeverfahren nach
§ 95 StPO eingebaut wurde. Das ist gegenüber dem Hostprovider - wie
bei allen anderen Dritten - offen und betrifft den Beschuldigten nur
mittelbar. Für die mittelbare Betroffenheit sieht das Gesetz und die
Rechtsprechung ansonsten keine Beteiligung vor. Mit einer Ausnahme. Das
ist die richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Aber auch von
ihr können der Beschuldigte und sein Verteidiger ausgeschlossen werden (
§ 168c Abs. 3, 5 StPO). |
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Anmerkungen | ||||
(2) BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 |
(6) (5) S. 10 |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |