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Arbeitspapier Skimming #2
zum Arbeitspapier Skimming #2
 
Im Januar 2010 wurden mehrere Entscheidungen vom BGH veröffentlicht, die eine gründliche Überarbeitung des Arbeitspapiers zum Skimming und besonders wegen der Strafbarkeit nötig gemacht haben.
I einem besonderen Fall hat der BGH jetzt den Beginn des Versuchs mit dem Beginn des Fälschens von Zahlungskarten gleichgesetzt. Seine Rechtsprechung in anderen Fällen steht im Einklang mit der von mir noch immer vertretenen Meinung, dass auch die Ausspäher (Skimmer) von Kartendaten in arbeitsteiligen Strukturen der Versuchsstrafbarkeit unterliegen.
Mit Recht sieht der BGH das Skimmen nicht als Ausspähen von Daten im Sinne von § 202a StGB an, weil es den Daten auf den Magnetstreifen an einer besonderen Zugangssicherung fehlt.
Das Arbeitspapier geht deshalb besonders auf die ganz frühen Phasen des Skimmings ein. Auch der Einsatz von Kameras und Tastaturaufsätzen zum Ausspähen der PIN der Bankkunden ist ein wenig strafbar.
Das Arbeitspapier umfasst jetzt 42 Seiten und liefert eine weitere Zwischenbilanz.
 
Arbeitspapier Skimming #2
Einführung: Arbeitspapier Skimming #2
 
LG Hannover, Urteil vom 17.11.2009 - 6403 Js 43834/09
Ich danke den Kollegen vom LG Hannover dafür, dass sie mir die digitale Fassung des Urteils überlassen und zur Veröffentlichung freigegeben haben.
Umgang mit Verkehrsdaten
 
Das BVerfG hat am 02.03.2010 die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung und zum strafverfahrensrechtlichen Zugriff auf sie als nichtig erklärt.
Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig
Aktualisierung
 
Der neue Beitrag setzt sich mit den rechtlichen und praktischen Folgen des Urteils auseinander und kommt zu folgenden Ergebnissen:
Seit dem 02.03.2010 können keine Vorratsdaten erhoben werden.
Die seit dem 11.03.2008 unter den Einschränkungen der einstweiligen Anordnung des BVerfG erhobenen Vorratsdaten sind weiterhin verwertbar. Das gilt auch dann, wenn sich seither der rechtliche Gesichtspunkt der Strafbarkeit geändert hat.
Die Vorratsdaten, die bis zum 02.03.2010 als Zufallsfunde Eingang in andere Verfahren gefunden haben, bleiben verwertbar, wenn sie schwellengleiche Vorwürfe betreffen.
Seit dem 02.03.2010 können Vorratsdaten nicht mehr als Zufallsfunde eingeführt werden. Das gilt nicht im Zusammenhang mit dem Spurenansatz und zur Ergreifung des Täters.
Seit dem 02.03.2010 können nur noch zurückliegende Verkehrsdaten erhoben werden, die die Zugangsprovider zu kaufmännischen oder technischen Zwecken speichern dürfen. Die künftigen Verkehrsdaten können weiter erhoben werden.
 
Positionspapier:
Zum Umgang mit Verkehrsdaten, 08.03.2010
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Zugangserschwerung
Verkehrs- und Vorratsdaten sind nicht oder kaum mehr verfügbar. Eine effektive Strafverfolgung ist nicht mehr gewährleistet.
offene Beschlagnahme von E-Mails
Der BGH bestätigt die Entscheidungslinie und macht nebenbei eine unbedachte Äußerung zur Beteiligung, die ohne Bindungswirkung ist.
Straftaten mit der Informations- und Kommunikationstechnik
Brauchen wir Spezialisten für die Strafverfolgung im Bereich der IKT? Jein!
Umgang mit Verkehrsdaten
Bestandaufnahme über die Verwertbarkeit der zulässig erhobenen Vorratsdaten.
Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig
Nichtigkeitserklärungen vom BVerfG. Die Vorratsdatenspeicherung ist nach den Vorgaben des Gerichts zulässig.
Arbeitspapier Skimming #2
Die zweite Auflage des Arbeitspapiers beschäftigt sich mit der aktuellen Rechtsprechung. Schlaglichter.
Sicherheitsmerkmale und Merkmalstoffe
Was verbirgt sich hinter dem Maschinenlesbaren Merkmal - MM?
  Der Hintermann als Täter
  eurasische Verbindungen
  Geltung von Beweisen und Erfahrungen
  Hehlerei und Absatzhilfe
  Verwertung verdeckt erlangter Beweise
zum Umgang mit Verkehrsdaten
Aktualisierung.
Auskunftsdienste im Internet
Aktualisierung.
Vorlagebeschluss zum Umfang des Anklagesatzes
Der BGH will die Hauptverhandlung vom ausufernden Verlesen der Anklageschrift entlasten.
EMV-Chip
Das Sicherheitsverfahren zur PIN-Prüfung anhand von Prüfwerten aus dem EMV-Chip wurde ausgehebelt.
Traceroute auf Karte
Ergänzung der Auskunftsdienste im Internet.
begrenzte Akteneinsicht
... auf die dem Gericht vorliegenden Akten, auch wenn Verfahren vorübergehend miteinander verbunden waren.
omnipotente Überwachung
Internetüberwachung praktisch. Ein Gruselszenario.
geliebter Feind
Twister trifft auch meinen Nerv.
Google in Hongkong
Flucht vor Staatszensur. China kann sich nur selber abkoppeln.
parasitäre Werbung
O2 wider dem geistigen Eigentum.
BGH-Rechtsprechung
Auch beim BGH ist der Frühling eingekehrt.
Jahresbericht der BNA
drei Drittel-Gesellschaft
Ein Drittel der Deutschen sind digitale Außenseiter, die nicht beiseite gestellt werden dürfen.
bakterieller Fingerabdruck
Amerikanische Forscher sind auf der Suche nach einer neuen Ermittlungsmethode, die eine hohe Treffsicherheit verspricht.
keine Partner der BNA
Die Bundesnetzagentur warnt vor angeblichen Kooperationspartnern, die einen kostenpflichtigen Schutz gegen Datenmissbrauch anbieten.
durchweg Steigerungen
bei den Domainzahlen im Februar 2010.
TK-Überwachung und weitere Informationen zum Skimming
zwei kleine Meldungen und Quellen.
Betrug mit Porno-Vorwurf
Ein geschickter Betrüger behauptet Porno-Uploads und verlangt Zahlung per paysafecard.
Hoeren, Internetrecht
Neue Auflage.
Mariposa-Botnetz
Drei Spanier wurden festgenommen. Sie betrieben ein Botnetz mit13 Millionen Zombies.
Aktenwahrheit
Verschweigen ohne zu lügen im Ermittlungsverfahren.
Ballerspiele fördern Gewalt
Gewaltdarstellungen können eine Affinität bestätigen und bestärken.
Sklaverei und Menschenhandel
Der BGH legt ein besonderes Gewicht auf innere Willensrichtung der Geschädigten.
Deckelung der Gebühren für 0180
Geteilte-Kosten-Dienste heißen jetzt Service-Dienste und sind wegen der Kosten auf 42 ct/min beschränkt.
TAN-Nachweis
Postbank-Phisher verwenden kurzfristig .eu-Domains.
Jammer
Tarnen und Täuschen mit GPS-Signalen.
 
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018