Im Januar 2010 wurden mehrere Entscheidungen vom BGH veröffentlicht, die eine gründliche
Überarbeitung des Arbeitspapiers zum
Skimming
und besonders wegen der Strafbarkeit nötig gemacht haben.
I einem besonderen Fall hat der BGH jetzt den Beginn des Versuchs mit dem Beginn des Fälschens
von Zahlungskarten gleichgesetzt. Seine Rechtsprechung in anderen Fällen steht im Einklang mit
der von mir noch immer vertretenen Meinung, dass auch die Ausspäher (Skimmer) von
Kartendaten in arbeitsteiligen Strukturen der Versuchsstrafbarkeit
unterliegen.
Mit Recht sieht der BGH das Skimmen nicht als Ausspähen von Daten im Sinne
von § 202a StGB an, weil es den Daten auf den Magnetstreifen an einer
besonderen Zugangssicherung fehlt.
Das Arbeitspapier geht deshalb besonders auf die ganz frühen Phasen des Skimmings
ein. Auch der Einsatz von Kameras und Tastaturaufsätzen zum Ausspähen der
PIN der Bankkunden ist ein wenig strafbar.
Das Arbeitspapier umfasst jetzt 42 Seiten und liefert eine weitere
Zwischenbilanz.
Der neue Beitrag setzt sich mit den rechtlichen und praktischen Folgen des
Urteils auseinander und kommt zu folgenden Ergebnissen:
Seit dem
02.03.2010 können keine Vorratsdaten erhoben werden.
Die seit
dem 11.03.2008 unter den Einschränkungen der einstweiligen Anordnung des
BVerfG erhobenen Vorratsdaten sind weiterhin verwertbar. Das gilt auch dann,
wenn sich seither der rechtliche Gesichtspunkt der Strafbarkeit geändert
hat.
Die
Vorratsdaten, die bis zum 02.03.2010 als Zufallsfunde Eingang in andere
Verfahren gefunden haben, bleiben verwertbar, wenn sie schwellengleiche
Vorwürfe betreffen.
Seit dem
02.03.2010 können Vorratsdaten nicht mehr als Zufallsfunde eingeführt
werden. Das gilt nicht im Zusammenhang mit dem Spurenansatz und zur
Ergreifung des Täters.
Seit dem
02.03.2010 können nur noch zurückliegende Verkehrsdaten erhoben werden, die
die Zugangsprovider zu kaufmännischen oder technischen Zwecken speichern
dürfen. Die künftigen Verkehrsdaten können weiter erhoben werden.
Zugangserschwerung
Verkehrs- und Vorratsdaten sind nicht oder kaum mehr verfügbar. Eine
effektive Strafverfolgung ist nicht mehr gewährleistet.
offene Beschlagnahme von E-Mails
Der BGH bestätigt die Entscheidungslinie und macht nebenbei eine unbedachte Äußerung zur Beteiligung, die ohne Bindungswirkung ist.
drei Drittel-Gesellschaft
Ein Drittel der Deutschen sind digitale Außenseiter, die nicht beiseite gestellt werden dürfen.
bakterieller Fingerabdruck
Amerikanische Forscher sind auf der Suche nach einer neuen Ermittlungsmethode, die eine hohe Treffsicherheit verspricht.
keine Partner der BNA
Die Bundesnetzagentur warnt vor angeblichen Kooperationspartnern, die einen kostenpflichtigen Schutz gegen Datenmissbrauch anbieten.