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März 2010 |
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Aktenwahrheit | Ballerspiele fördern Gewalt |
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Alle Tatsachen, die zur Begründung der Untersuchungshaft dienen, müssen dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden (2). Sonst dürfen sie nicht verwertet werden. Das Ende des Schweigens ist der Abschluss der Ermittlungen, den die
Staatsanwaltschaft in den Akten vermerkt (
§ 147 Abs. 6 StPO). Über Ausnahmen kann das Gericht entscheiden (
§ 147 Abs. 5 StPO). Zusagen der Staatsanwaltschaft zur Geheimhaltung
oder zur Vertraulichkeit
(3)
kann aber auch das Gericht nicht aufheben. Gegen die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigten das Verwaltungsgericht
anrufen. |
Seit rund 40 Jahren gilt - seit den Anti-Springer-Demonstrationen im Zuge der Studentenbewegung - die Faustformel, dass Medien keine Gewaltbereitschaft hervorrufen können, wohl aber bestärken und fördern können. Wer nicht schon zur Gewalt geneigt ist, bleibt gegen Gewaltdarstellungen resistent. Wenn jedoch bereits eine Affinität besteht, dann kann eine Spiralwirkung entstehen, durch die die Gewaltbereitschaft aufgeschaukelt, verstärkt und stabilisiert werden kann. Das kann ich nachvollziehen. |
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Anmerkungen | ||||
(2) BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994 – 2 BvR 777/94, siehe Nachweis. |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |