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März 2010
03.03.2010 Akteneinsicht
03.03.2010 Ballerspiele
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Allerdings ist das Verhalten der Ermittlungsbehörden mit Blick auf den fair trial – Grundsatz rechtlich bedenklich. Zwar hätte bei Gefährdung des Untersuchungszwecks nach § 147 Abs. 2 StPO die Möglichkeit bestanden, dem Verteidiger vor Abschluss der Ermittlungen die Einsicht in die Akten insgesamt oder teilweise zu versagen (...). Auch die Unterrichtung über die Durchführung der Observation hätte aus diesem Grunde bis zu zwölf Monaten ohne richterliche Zustimmung zurückgestellt werden können (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 12, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 StPO). Die vorgenannten Vorschriften gestatten jedoch weder die Darstellung eines unwahren Sachverhalts in den Ermittlungsakten noch die aktive Täuschung des Beschuldigten über die wahren Hintergründe seiner Festnahme. (1)
 

 

 
Während der noch laufenden Ermittlungen dürfen die Ermittlungsbehörden über solche Maßnahmen schweigen, deren Erfolg sonst gefährdet wäre ( § 33 Abs. 4 StPO). Dennoch gilt der Grundsatz "schweigen ohne zu lügen". Das bedeutet auch, dass bestimmte Ermittlungen zunächst aus Nebenvorgängen heraus durchgeführt werden, die erst später in den Akten offenbart werden. Für bestimmte Maßnahmen fordert das § 101 Abs. 2 StPO ausdrücklich.

Alle Tatsachen, die zur Begründung der Untersuchungshaft dienen, müssen dem Verteidiger im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden (2). Sonst dürfen sie nicht verwertet werden.

Das Ende des Schweigens ist der Abschluss der Ermittlungen, den die Staatsanwaltschaft in den Akten vermerkt ( § 147 Abs. 6 StPO). Über Ausnahmen kann das Gericht entscheiden ( § 147 Abs. 5 StPO). Zusagen der Staatsanwaltschaft zur Geheimhaltung oder zur Vertraulichkeit (3) kann aber auch das Gericht nicht aufheben. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigten das Verwaltungsgericht anrufen.
 

 
Eine Metastudie soll belegen, dass Computerspiele, die Gewalt beinhalten, die Spieler aggressiver machen (4).

Seit rund 40 Jahren gilt - seit den Anti-Springer-Demonstrationen im Zuge der Studentenbewegung - die Faustformel, dass Medien keine Gewaltbereitschaft hervorrufen können, wohl aber bestärken und fördern können. Wer nicht schon zur Gewalt geneigt ist, bleibt gegen Gewaltdarstellungen resistent.

Wenn jedoch bereits eine Affinität besteht, dann kann eine Spiralwirkung entstehen, durch die die Gewaltbereitschaft aufgeschaukelt, verstärkt und stabilisiert werden kann.

Das kann ich nachvollziehen.
 

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(1) BGH, Urteil vom 11.02.2010 - 4 StR 436/09, Rn 11.

(2) BVerfG, Beschluss vom 11.07.1994 – 2 BvR 777/94, siehe Nachweis.

(3) verschiedene V-Personen
 

 
(4)  Florian Rötzer, Gewalt in Computerspielen verstärkt Aggression - Punkt! Telepolis 02.03.2010
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018