Interessante Ausführungen macht der BGH jetzt zum Umfang der
anwaltlichen Akteneinsicht nach
§ 147 StPO
(1).
Der Beschluss verweist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung, wonach
sich die Akteneinsicht nur auf die Aktenbestandteile beschränkt, die dem
erkennenden Gericht tatsächlich vorliegen, so dass
Aktenbestandteile aus anderen Verfahren dem Akteneinsichtsrecht nach
§ 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht unterliegen, wenn die Verfahren
zeitweise gemeinsam geführt, später aber getrennt und diese im formellen
Sinne "fremden" Akten nicht beigezogen wurden (Rn 8).
Damit schiebt der BGH auch ausufernden Beweisanträgen einen Riegel
vor:
Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen
Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten bzw. eines
Akteneinsichtsantrags ist daher ein substantiierter Vortrag
erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten
Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die
Verteidigung daraus folgten (Rn 9).
Nötigenfalls muss sich der Verteidiger um die Akteneinsicht mühen und
seine vergebliche Mühe dem Revisionsgericht darlegen (ebenda).
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