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März 2010
02.03.2010 Menschenhandel
02.02.2010 Telekommunikation
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Sklaverei & Menschenhandel Jammer
 

 

 
Indes schützt § 233 StGB die Freiheit der Person, über den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verfügen (...). Tatbestandsmäßig ist deshalb nur ein Handeln, das gerichtet ist auf das Ziel, den Willen des - bereits in der Freiheit der Willensentschließung beeinträchtigten - Opfers zu beeinflussen und so den in der Aufnahme oder in der Fortsetzung der ausbeuterischen Beschäftigung bestehenden Erfolg herbeizuführen (...). Der Täter muss einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, ein solches Beschäftigungsverhältnis einzugehen, hervorrufen oder das Opfer von seinem Entschluss, die Beschäftigung aufzugeben, abbringen (...). Hieran fehlt es, wenn für den Erfolg eine vom Opfer unabhängig von seiner Lage getroffene eigenverantwortliche Entscheidung maßgeblich war ... (1)
 

 

 
Die Straftat des Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft ( § 233 StGB) gibt es erst seit 2005 und die genauen Konturen der Vorschrift sind noch nicht geklärt.

Geschützt werden sollen Menschen davor, aus einer Zwangslage oder aus ihrer Hilflosigkeit heraus Arbeitsverhältnisse einzugehen und beizubehalten, die sie innerlich nicht wollen, die ausbeuterisch sind und Arbeitsbedingungen bergen die im krassen Missverhältnis zu den sonst üblichen stehen. Das Gesetz spricht anschaulich von Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft und setzt sie der sexuellen Ausbeutung gleich ( § 232 StGB)

Mit seiner Entscheidung vom Januar legt der BGH (1) starkes Gewicht auf die innere Einstellung der Geschädigten. Die Arbeitsbedingungen, denen sie sich unterwerfen, müssen ihrem Willen widersprechen. Das erschwert die Spruchpraxis, weil bei den Betroffenen aus dem Ausland meistens innere Zielwidersprüche bestehen, die mit dem Aufenthalt in Deutschland in Verbindung stehen. Einerseits wollen sie die hiesigen Arbeitsmöglichkeiten nutzen und sind dann häufig zu schlechten bis hin zu ausbeuterischen Arbeitsbedingen bereit. Andererseits lehnen sie sich gegen übermäßige Ausbeutung auf. Genau das muss das Gericht herausarbeiten. Das ist keine leichte Aufgabe.
 

 
Als Jammer sind Geräte bekannt, die den Mobiltelefonempfang stören und deshalb bevorzugt bei Kulturveranstaltungen, in Restaurants und in Knästen eingesetzt werden. Über ihre Zulässigkeit wird immer noch gestritten.

Eine neue Variante sind die GPS-Jammer, die die Positionssignale stören.

Die Kosten für die GPS-Jammer sind ähnlich gering: Im Internet werden die Geräte von zwielichtigen Unternehmen für unter 100 Dollar verhökert und längst von Kriminellen eingesetzt, um die Fluchtrouten geklauter Fahrzeuge zu verschleiern. Inzwischen beherrschen diese Geräte nicht nur GPS, sondern auch die Galileo-Bänder und jene der russischen (GLONASS) und chinesischen (COMPASS) Konkurrenztechnik. (2)

Etwas anders sieht es noch bei sogenannten GPS-Fakern aus, die das Signal nicht nur stören, sondern Fehlinformationen an die Empfänger im Umkreis übermitteln können. Hier muss eine spezielle Elektronik samt Atomuhr her, um die passende Signalmodulation zu finden. Aber auch das stellt Bastler nicht vor signifikante Probleme, zumindest was den aktuellen GPS-Standard anbetrifft – vorausgesetzt, sie sind bereit, einige Tausend Dollar zu investieren.
 

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(1) BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 3 StR 507/09, S. 6
 

 
(2) Ben Schwan, Risikofaktor GPS, Technology Review 02.03.2010
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018