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Februar 2010
02.02.2010 Anklage
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift klare Anklage
 

 
 
 Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind. (1)
 
 

 
§ 200 StPO verlangt von der Anklageschrift, dass sie den den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnet (Anklagesatz), die Beweismittel benennt und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ausführt. Dabei ist anerkannt, dass zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zurückgegriffen werden kann (2).

Der jüngste Beschluss des BGH erweitert die Bezugnahmen ausdrücklich auf Anlagen zur Anklageschrift und ermöglicht die Verschlankung des Anklagesatzes, der zu Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung verlesen werden muss.

Die Anklage hat zwei wichtige Funktionen. Sie muss den Angeklagten und die (anwesende) Öffentlichkeit über den Vorwurf informieren, die die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten erhebt, und ihn gleichzeitig so genau umgrenzen, dass er örtlich, räumlich und sachlich unverwechselbar ist.

Wenn einer oder mehrere Staatsanwälte über Tage hinweg immer wieder denselben Sermon und Listen mit geschädigten, Zahlungsdaten und Schäden verlesen, bleibt die Informationsfunktion sowieso auf der Strecke. Kein Zuhörer kann sich wirklich merken, was dabei dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfen wird.

Viel wichtiger und begreifbarer ist bei "Punktesachen" die Zusammenfassung. Sie beschreibt, wie der Angeklagte einmal gehandelt hat, um zum Beispiel viele Menschen zu betrügen ( Rückruftrick), oder wie er in der gleichen Weise immer wieder handelte (z.B. beim Kindesmissbrauch).
 

 
Die Namen und sonstigen Daten zu den vielen betrogenen Zeitgenossen oder die leiernde Wiederholung der ekelerregenden Penetration sind überhaupt nicht nötig, um die Brisanz des Vorwurfs als Schöffe oder als Besucher einer Gerichtsverhandlung zu begreifen. Ihr sinnleerer Vortrag stumpft den Zuhörer eher ab.

Die Umgrenzung der Vorwürfe durch Listenwerke ist eine lange Tradition in Wirtschaftsstrafsachen. Sie ist zweifellos wichtig, um zu klären, wegen welcher Einzelheiten der Angeklagte bestraft werden soll und wegen welcher nicht. Für die Beurteilung des Unrechts und der Schuld ist es hingegen in aller Regel egal, ob das Opfer Karl Müller oder Heinz Meier heißt oder ob ein Lieferant in Insolvenz ging, weil der Täter ihm 17.000 € oder 17.394,25 € nicht zahlte, obwohl er es musste.

Die Informationsfunktion äußert sich in dem, was verlesen werden muss, die Umgrenzungsfunktion in dem, was dem Angeklagten im Detail vorgeworfen wird. Die Verschlankung der Informationsfunktion ist hilfreich, solange die Umgrenzungsfunktion davon unberührt bleibt.

Der neue Ansatz des BGH ist deshalb sinnvoll und überfällig.

27.03.2010: Mit den Einzelheiten setzt sich jetzt vertieft der Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats auseinander (3).
 

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(1) BGH, Beschluss vom 08.12.2009 - 4 ARs 17/09

(2) BGH, Urteil vom 17.08.2000 - 4 StR 245/00
 

 
(3)  BGH, Beschluss vom 24.02.2010 - 1 StR 260/09
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018