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Februar 2010 |
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klare Anklage |
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Der jüngste Beschluss des BGH erweitert die Bezugnahmen ausdrücklich auf Anlagen zur Anklageschrift und ermöglicht die Verschlankung des Anklagesatzes, der zu Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung verlesen werden muss. Die Anklage hat zwei wichtige Funktionen. Sie muss den Angeklagten und die (anwesende) Öffentlichkeit über den Vorwurf informieren, die die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten erhebt, und ihn gleichzeitig so genau umgrenzen, dass er örtlich, räumlich und sachlich unverwechselbar ist. Wenn einer oder mehrere Staatsanwälte über Tage hinweg immer wieder denselben Sermon und Listen mit geschädigten, Zahlungsdaten und Schäden verlesen, bleibt die Informationsfunktion sowieso auf der Strecke. Kein Zuhörer kann sich wirklich merken, was dabei dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfen wird. Viel wichtiger und begreifbarer ist bei "Punktesachen" die
Zusammenfassung. Sie beschreibt, wie der Angeklagte einmal gehandelt
hat, um zum Beispiel viele Menschen zu betrügen (
Rückruftrick), oder wie er in der gleichen Weise immer wieder
handelte (z.B. beim Kindesmissbrauch). |
Die Umgrenzung der Vorwürfe durch Listenwerke ist eine lange Tradition in Wirtschaftsstrafsachen. Sie ist zweifellos wichtig, um zu klären, wegen welcher Einzelheiten der Angeklagte bestraft werden soll und wegen welcher nicht. Für die Beurteilung des Unrechts und der Schuld ist es hingegen in aller Regel egal, ob das Opfer Karl Müller oder Heinz Meier heißt oder ob ein Lieferant in Insolvenz ging, weil der Täter ihm 17.000 € oder 17.394,25 € nicht zahlte, obwohl er es musste. Die Informationsfunktion äußert sich in dem, was verlesen werden muss, die Umgrenzungsfunktion in dem, was dem Angeklagten im Detail vorgeworfen wird. Die Verschlankung der Informationsfunktion ist hilfreich, solange die Umgrenzungsfunktion davon unberührt bleibt. Der neue Ansatz des BGH ist deshalb sinnvoll und überfällig.
27.03.2010: Mit den Einzelheiten setzt sich jetzt vertieft der
Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats auseinander
(3). |
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Anmerkungen | ||||
Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |