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IT-Straftaten 1
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IT-Straftaten. Einleitung

E-Mail-Verkehr
fremde Berechtigungsdaten
Malware
Finanzagenten
Betrug
Erpressungen, Drohungen, Angriffe
gewerbliche Schutzrechte
Verbreitung illegaler Programme
 


alphabetische Übersicht

Formen der IT-Kriminalität
  Grabbing
  Phreaking
  IuKDG, TMG
    Datensparsamkeit. Anonymität
    Verantwortung des Providers
    Impressum
  Telekommunikation
    Mehrwertdienste. Dialer
    Rückruftrick
      einheitliche prozessuale Tat
Kommerzialisierung des Internets
  Werbeeinnahmen
  Automatisierung - Spezialisteneinsatz
alte Praktiken im neuen Gewand
neue Herausforderungen
künftige Herausforderungen
 

 
Mit der Übersicht über das IT-Strafrecht wurden die Grundlagen geschaffen für eine Auseinandersetzung mit den häufigsten Erscheinungsformen der Kriminalität, die vor Allem die IuK-Technik als Werkzeug und Hilfsmittel einsetzen.

Der erste Teil gibt einen Überblick über die Entwicklung der Informationstechnik, des IuK-Rechts und den Missbräuchen, die "Geschichte" gemacht haben.

Links außen sind die geplanten Schwerpunkte angegeben, denen sich der Cyberfahnder widmen wird.


 

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Bombenbauanleitungen
Botnetze
Cybersquatting, Cybersquatting
Dialer
Grabbing, Grabbing
Phishing
Phreaking
Rückruftrick
Skimming
Spamming
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Formen der IT-Kriminalität Grabbing
 

 
Die Erscheinungsformen der Kriminalität wechseln mit den Möglichkeiten, die die Technik bietet, mit dem öffentlichen Bewusstsein wegen bestimmter Gefahren und aufgrund von gesetzgeberischen Gegenmaßnahmen.

Ich habe es mir angewöhnt, im Zusammenhang mit dem Missbrauch technischer Einrichtungen und ihren Besonderheiten allgemein vom Abzocken zu sprechen, wenn es darum geht, auf Kosten anderer zu Geld zu kommen oder andere vermögenswerte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die strafrechtliche Beurteilung ist immer erst ein zweiter Schritt, wenn man weiß, worüber man eigentlich spricht.

Eine der ersten Abzocken, die ohne die moderne Internettechnik nicht möglich gewesen wäre, ist das Grabbing gewesen. Dabei geht es darum, als wertvoll angesehene Domainnamen zu registrieren und darauf zu hoffen, sie gewinnbringend veräußern zu können.
 

 
Soweit es sich um beschreibende Namen oder kunstvolle Zeichenkombinationen handelt, ist das meist unproblematisch (1). Auch die Vorratshaltung in Bezug auf Domainnamen ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (2).

Werden hingegen die Namen bekannter Marken, Unternehmen oder Personen des öffentlichen Lebens verwendet, greifen deren Schutzrechte durch. Weil in der modernen Welt jeder und alles einen eigenen Namen haben muss spricht man jetzt bei dieser Form des Grabbings vom Cybersquatting. Die Hoffnungen der pfiffigen Registranten darauf, dass ihnen ein Markeninhaber glücklich die "Aufwendungen" erstattet, um seinen Namen als Domain übertragen zu bekommen, haben sich zerschlagen und die Rechtsprechung hat ihr Handeln als den Versuch der Benutzung eines fremden (Marken-) Kennzeichens im Sinne von § 143 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und als versuchte oder vollendete Erpressung angesehen ( § 253 StGB).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Phreaking. IuKDG. TMG
 

 
Das Phreaking, also die illegale Manipulation an Telekommunikationssystemen, ist heute weithin unbekannt. Es kann für sich beanspruchen, die erste Form des Hackings mit dem Ziel des Missbrauchs von technischen Infrastrukturdienstleistungen zu sein. Sein Hauptanwendungsbereich, das Erschleichen von kostenlosen Telefonverbindungen, würden wir heute als Erschleichen von Leistungen ansehen ( § 265a StGB). Bei seiner Variante, die unbefugte Nutzung von Rechenleistungen von Großrechnern, käme es darauf an, ob die Datenverarbeitungsvorgänge im Großrechner oder im zugriffsberechtigten Gerät manipuliert werden, so dass dann auch ein Computerbetrug und eine Computersabotage in Betracht kämen ( §§ 263a, 303b StGB).

Den gesetzgeberischen Startschuss für ein liberales Recht für die IuK-Technik unternahm das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste - IuKDG - vom 08.07.1997. Es enthielt als Artikelgesetz die Urfassungen des Teledienstegesetzes - TDG, das Teledienstdatenschutzgesetz - TDDSG, die beide seit dem 26.02.2007 in das Telemediengesetz - TMG - aufgegangen sind (3), das Signaturgesetz - SigG - und verschiedene Änderungen in bestehenden Gesetzen. Die §§ 1 (Anwendungsbereich) und 2 (Begriffsbestimmungen) TMG schaffen jetzt eine einheitliche Definition für die Telemedien, die die unbefriedigenden Abgrenzungen zwischen den Telediensten (Bundesrecht) und den Mediendiensten (Landesrecht, Staatsvertrag) beenden. Die leitenden Vorschriften über die Verantwortlichkeiten der Provider befinden sich jetzt in den §§ 7 bis 10 TMG (4).
 

 
Die Regelwerke des IuKDG und des begleitenden Telekommunikationsgesetzes - TKG - sind gekennzeichnet von verschiedenen Prinzipien. Das gilt zum Beispiel für den aus dem Datenschutzrecht stammenden Grundsatz der Datensparsamkeit. Danach sollen nur die Anwenderdaten erhoben und gespeichert werden dürfen, die für die Leistungsabrechnung und -bereitstellung erforderlich sind oder die von den Anwendern bereitwillig zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört auch der Grundsatz der Anonymität, die immer dann ermöglicht werden soll, wenn das Leistungsverhältnis keine Nutzung von personenbezogenen Daten erfordert und der Anwender eine anonyme Nutzung wünscht. Darüber hinaus wurden gleichartige Verantwortlichkeitsregeln geschaffen, die dem Inhaltsprovider die volle Verantwortung für die von ihm präsentierten Inhalte aufgibt, den Zugangsprovider von der Verantwortung frei stellt und schließlich den Hostprovider nur dann zum Handeln zwingt, wenn er von rechtswidrigen Inhalten in seinem (technischen) Herrschaftsbereich weiß (siehe schon (4)).

Mit anonymen Partnern lassen sich nur im beschränkten Umfang Geschäfte machen. Auch die inhaltliche Verlässlichkeit von Auskünften lässt sich kaum beurteilen, wenn man es nur mit "gesichtslosen" Partnern zu tun hat.

Nach unsäglichen Abgrenzungsfragen zwischen Tele- und Mediendiensten schafft das Telemediengesetz jetzt eine einheitliche Impressumpflicht ( §§ 5, 6 TMG), die auch wegen kommerzieller E-Mails nach unverschleierten Angaben über den Absender und den Werbecharakter der Nachricht verlangt (Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 TMG).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Telekommunikation Mehrwertdienste. Dialer
 

 
Anders als die Internet-Technik wurde seit 1989 die Telekommunikationstechnik unter Federführung der Deutschen Telekom bereits digitalisiert ( ISDN) und damit die Grundlagen für ein intelligentes (Fest-) Netz geschaffen. Es ermöglicht eine Datenbank-gesteuerte Zugangsvermittlung, die nicht nur an schematischen Nummernkreisen orientiert ist, sondern auch besondere Nummern, Weiterschaltungen, variable Kostenabrechnungen und nicht zuletzt die Weiternutzung gewohnter Nummern möglich macht.

Von besonderm Interesse sind dabei die Mehrwertdienste, die eine variable Kostengestaltung ermöglichen ( mehr Preisangaben bei TK-Diensten). Das kann zugunsten der Anrufer ausgehen, wenn der Angerufene die Verbindungskosten ganz oder teilweise übernimmt (5). Zum Missbrauch regten hingegen die 0190er-Nummern und ganz besonders der Nummernkreis nach 0190-0 an, weil er vom Anschlussinhaber frei tarifiert werden konnte (6).
 

 
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern vom 09.08.2003 (7) gelang dem Gesetzgeber ein Befreiungsschlag. Er schuf den 0190er-Nummernkreis ab (8), führte den 0900er-Nummernkreis ein, der keine freien Tarife kennt, und unterwarf Dialer ( Dialer) und Mehrwertdienste nicht nur strengen Regularien ( §§ 66 ff. TKG), sondern auch einer Registrierungspflicht in den dazu geschaffenen Datenbanken der Bundesnetzagentur - BNA (9). Geradezu genial ist es gewesen, alle nicht registrierten Dialer und Mehrwertdienste einem Verbot zu unterwerfen mit der Folge, dass ihre Inhaber ihre Gebührenforderungen nicht mehr verfolgen können ( § 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das ärgert nicht nur die Abzocker, sondern auch die Zugangsprovider, die ebenfalls leer ausgehen und deshalb eher geneigt sind, gegen die schwarzen Schafe aus dem Kreis ihrer Kunden vorzugehen.

Die BNA hat zwar großzügig Eintragungen in ihre Datenbanken zugelassen, aber auch rigoros bei Beanstandungen die Sperrung veranlasst. Mit Erfolg: Die Missbrauchswelle ist vorbei und Dialer gibt es kaum noch (10).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Rückruftrick einheitliche prozessuale Tat
 

  

 
Die erfolgreiche Regulierung hat die extremen Auswüchse verschwinden lassen. Missbräuche von Mehrwertdiensten werden dadurch aber nicht völlig verhindert.

Eine besonders dreiste Form des Rückruftricks wurde 2002 publik und kann sich jederzeit wiederholen (11). Der Inhaber von mehreren Mehrwertdienstenummern startete auf seinem Computer ein Programm, das den D1-Nummernkreis systematisch anwählte und die Verbindung sofort wieder unterbrach. Das reicht aber für die Meldung "Anruf in Abwesenheit" auf dem Handy. Nur wenige der Empfänger wählten den Anrufer an und bekamen das Freizeichen zu hören, so als wenn keine Verbindung zustande gekommen wäre. Das Freizeichen stammte jedoch vom Tonband und der Gebührenzähler lief. Sehr lukrativ. Der Täter wurde später wegen Betruges ( § 263 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt

Mit der zunehmenden Neigung, ständig erreichbar zu sein ( Kommunikationsflut), steigt auch die Gefahr, dass die Leute auf solche Tricks hereinfallen.
 

 
Eine wichtige strafrechtliche Konsequenz weist der geschilderte Fall auf, die auch für den Massenversand von Spam- und Phishing-Mails gilt: Der Täter handelt nur einmal, indem er den Versand von Nachrichten startet. Die potentiellen Opfer sind aber breit in der Fläche zerstreut. Wenn sie mit einer Verzögerung von mehreren Wochen mit ihrer Telefonrechnung zur Polizei gehen, um einen Betrug anzuzeigen, werden sie zu ihrer örtlichen Polizei gehen, die womöglich sogar den Inhaber der Mehrwertdienstenummer ermittelt und die Akten an die Staatsanwaltschaft abgibt.

Der überschaubare Schaden, den der einzelne Anzeigeerstatter erlitten hat, könnte den zuständigen Staatsanwalt dazu veranlassen, das Ermittlungsverfahren gegen eine geringe Geldauflage vorläufig gemäß § 153a StPO einzustellen. Zahlt der Täter die Buße, dann tritt wegen aller anderen Geschädigten Strafklageverbrauch ein ( Art 103 Abs. 3 Grundgesetz - GG), weil alle Schadensereignisse auf das Einmal-Handeln des Täters beim Start des Computerprogramms zurück gehen. Sie beruhen auf einer einheitlichen prozessualen Tat ( § 264 Abs. 1 StPO).

Wegen solcher massenwirksamen Handlungen von Straftätern wird sich die Strafverfolgung zunehmend sensibilisieren müssen.
  

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Kommerzialisierung des Internets Werbeeinnahmen. Großkunden
 

 
Missbräuche wurden deshalb zunächst im Zusammenhang mit den Telekommunikationsdiensten bekannt, weil sie als erste eine stabile technische Infrastruktur, liberale Gestaltungsmöglichkeiten und ein funktionstüchtiges Abrechnungssystem hatten.

Die Telemedien hinken noch immer hinterher und müssen die solide Basis für ihre Geschäfte vielfach erst noch schaffen.

Die großen und erfolgreichen Unternehmen im Internet weisen die Wege, die die weiteren Entwicklungen nehmen werden.
 

 
Um mit Telemediendiensten - TMD - kontinuierliche und damit kalkulierbare Einnahmen zu erzielen, braucht man zunächst Großkunden, die die Plattform des TMD als Basis für Werbung nutzen können.

Werbung betreiben aber nur solche Unternehmen, die ihr festes Standbein in der realen Welt haben und über ein funktionstüchtiges Rechnungswesen verfügen. Das gilt zum Beispiel für alle namhaften Produzenten von Hard- und Software, die auf allen werbenden Plattformen (all-) gegenwärtig sind. Sie sind Großkunden, prinzipiell verlässlich, was ihre Zahlungsbereitschaft anbelangt, aber auch pingelig, wenn es um die Qualität und die Besucherzahlen der Werbeplattform geht.

Großauftraggeber domestizieren. Das ist eine alte Erfahrung aus dem Verlagswesen. Die Publikationswerke können nur ihren eigenen Stil entwickeln und fortsetzen, wenn sie sich nicht abhängig machen von einem oder von wenigen Werbekunden und es schaffen, für ihre Adressaten eine Instanz zu bleiben, der sie vertrauen und treu bleiben.
  

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Automatisierung - Spezialisteneinsatz
 

 
Google, Amazon und eBay sind plakative Beispiele für das Geschäftsmodell, durch Automatisierung Marktmacht zu erlangen und damit die Konkurrenten auf Abstand zu halten.

Google's Philosophie gründet auf dem Technikeinsatz. Die Erhebung der Daten der Suchmaschine und ihre Präsentation ist (weitgehend?) frei von menschlichem Einfluss oder der Gestaltung durch eine Redaktion. Die Erfahrung gibt dem Unternehmen recht. Es liefert hervorragende Suchergebnisse und ist auch wegen seiner Spezialistensuche einfach zu bedienen ( Google: Börsenwert 200 Mrd. $).

Dasselbe gilt für eBay. Die Auslobungsplattform ( Missbrauchsgefahren) verfolgt die Strategie, möglichst wenig Personal im laufenden Plattform-Geschäft einzusetzen und auch die Kontrollfunktionen (z.B. wegen gesetzlich verbotener Warenangebote, wegen steuerlicher wirksamer Importe oder Warnmeldungen) möglichst zu automatisieren. Personal wird im wesentlichen für die Verbesserung der Anwendungssoftware und der Kontrollfunktionen eingesetzt.

Aus dem Bezahlgeschäft hatte sich eBay zunächst ganz herausgehalten, dann aber die Kundenbedürfnisse aufgenommen und schließlich PayPal gegründet. Diese Tochter verfügt jetzt über eine Zulassung als Bank und kann direkte Überweisungen zwischen ihren Kunden abwickeln, ohne dass sie gleichzeitig einen von eBay vermittelten Kauf bedienen ( Bankenkrach).
 

 
Ein kleinerer, aber ernsthafter Konkurrent ist Firstgate. Das Unternehmen blickt auf gute Erfahrungen im Micropayment zurück und hat seine Erweiterung zur Geschäftsbank schon etwas früher begonnen. Die beiden Unternehmen werden kräftig um Marktanteile streiten.

Auch Amazon ( Micropayment) praktiziert die Automatisierung, wo immer es geht, und orientiert sich auf dem Markt der Bezahlsysteme. Bislang favorisiert das Unternehmen wegen der Warenlieferungen aus dem Ausland die Bezahlung mit einer Kreditkarte. Die Gründe dafür, dass sich die deutsche Niederlassung nicht als Treuhänder für die Vertragsabwicklung für Käufe aus dem Ausland zur Verfügung stellt, sind mir nicht bekannt.

Nur ein Beispiel für ein Unternehmen, das die intellektuelle Leistung seiner Spezialisten in den Vordergrund stellt, ist der Heise-Verlag. Seine Verlagsprodukte, Redakteure und Autoren sind das Pfund, mit dem es wuchern kann und - jedenfalls im Internet - eine Ausnahmestellung erreicht hat.

Auch wenn die Beispiele zeigen, dass die genannten Unternehmen ganz unterschiedliche Marktbedürfnisse bedienen, gründet ihr Erfolg auf heftigen finanziellen Investitionen und ständigen Optimierungen. In ihrer Entwicklung beschränkt werden sie besonders dadurch, dass es nur wenige funktionierende Bezahldienste für Kleinbeträge und das Massengeschäft gibt ( Internet-Bezahlsysteme). In diesem Bereich sind die nächsten Neuerungen zu erwarten.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben alte Praktiken im neuen Gewand neue Herausforderungen
 

die pandemische Ausbreitung von Malware


Mit ihrer Beliebtheit steigt auch die Anfälligkeit der erfolgreichen Internetunternehmen für gewöhnliche kriminelle Praktiken und Betrügereien. Das Ansehen von (z.B.) eBay leidet natürlich darunter, dass einzelne seiner Kunden bei der Beschreibung ihrer Warenangebote lügen (12) oder versuchen, ohne Bezahlung an die Ware heranzukommen. Das sind "normale" Betrügereien und das Unternehmen steuert ihnen mit ausgefeilten Kontrollmechanismen und einer engen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden entgegen (13). eBay und andere Handelsvermittlungsplattformen setzen die Tradition der Kleinanzeigen und "Heißen Drähte" fort. Sie sind deshalb nicht weniger anfällig für Tricksereien, die zum Beispiel auf Geldwäsche aus sind (14).

 
Spektakuläre Hacks mögen dem einzelnen Hacker schmeicheln und ihn herausfordern oder eine Jobchance bieten, aber seine Angriffe sind nicht die, die die großen Schäden verursachen oder eine Vielzahl von Anwendern tief verunsichern können.

Das betrifft vielmehr die Massenphänomene.

Die Sasser-Würmer von 2004 hatten eine solche Massenwirkung und führten zu Paniken. Der infizierte PC bekam ein Eigenleben, reagierte nicht mehr auf seinen hilflosen Anwender und stürzte ab. Kaum startete er wieder, stürzte er erneut ab - Start - Absturz - Start - Absturz ...

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Selbst legale Spams sind billig, wenn sie verbreitet werden. Noch billiger sind korrumpierte Systeme.

"Echte" E-Mail-Adressen können billig gekauft oder mit einfachen Mitteln ausprobiert werden. Dazu braucht es drei Listen: eine mit den DNS-Adressen großer Unternehmen oder Behörden, eine mit üblichen Familiennamen und eine mit Vornamen. Richtig kombiniert landen die Nachrichten bei echten Menschen. Mit dem übrigen Schrott kämpfen dann die Mailserver und Systemverwalter der Empfänger.

Während das Skimming alte Methoden des Trickdiebstahls und der Fälschung modernisiert und verfeinert, je nach dem, in welcher Form es auftritt, setzt das Phishing vollständig auf den Einsatz moderner IuK-Techniken. Die Phisher konzentrieren sich darauf, Straftaten mit den Möglichkeiten des Internets zu begehen. Ihre konsequente "Unmoral" ist eine neue Erscheinung und hat es bei den klassischen Hackern und ihren Verwandten nicht gegeben.
 

Zu skrupellosen Technokraten scheinen sich die Betreiber der Botnetze zu entwickeln und die immer häufiger erscheinenden Meldungen zeigen ihre Brisanz ( Botnetz-Explosion, heftige Angriffe). Allein ihre bedenkenlos eingesetzte Mächtigkeit ( Wirkung wie DDoS) führt zu Schäden, die künftig kaum abschätzbar sein werden. "Echte" verteilte Angriffe sind schon heute Existenz-vernichtend und allein die Drohung damit dürfte die Neigung erfolgreicher und anfälliger Unternehmen dazu fördern, erpresserische "Angebote, die man nicht ablehnen kann", anzunehmen - und zu zahlen.

Nur selten gelingt es Wirtschaftsunternehmen oder der Strafverfolgung, die kriminellen Organisationen zu zerschlagen ( Phisherbande ausgehoben). Solche Nachrichten wünsche ich mir häufiger.
 

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Die Virtualisierung von Beziehungen und Geschäften wird weiter zunehmen. Das zeigen - im Second Life - die Entwicklung der Prostitution und die ersten Bankencrashes.

Damit verbunden wird eine Schattenökonomie sein, deren Struktur sich bereits andeutet. Sie wird zwei Erscheinungsformen haben: Eine davon wird im Virtuellem zirkulieren und eine Besonderheit der virtuellen Eigenwelt sein. Hier ist und wird zunehmend eine Tauschwirtschaft mit ihren eigenen Gesetzen entstehen. Sie hat die gute Chance, zu funktionieren, weil ihre Akteure ihre Leistungen taxieren und ein Gespür für den Wert der Tauschleistungen entwickeln werden.


 

 
Der zweiten Erscheinungsform der Schattenökonomie sage ich eine große Labilität voraus. Ihr geht es nämlich um die Übergänge und Schnittstellen zu verschiedenen virtuellen Prozessen und ihren Standbeinen in der realen Welt. Über sie müssen virtuelle Vermögen und Reichtümer im wahrsten Sinne des Wortes realisiert werden. Das funktioniert nur mit Garanten, die haften und sich mit ihrer Haftung ihrerseits einen Gewinn versprechen. Das können Unternehmen sein, aber auch große internationale Organisationen oder staatliche Einrichtungen. Sie werden ihr Risiko kalkulieren wollen und müssen und das heißt, dass sie kontrollieren, regeln und regulieren werden. Das muss dann kein Nachteil sein, wenn das liberale "freie Spiel der Kräfte" funktioniert. Eine Katastrophe wird dann geschehen, wenn Mono- oder Oligopole ihre Marktmacht durchsetzen.

Gegenwärtig scheint eher noch Chaos zu herrschen und das Feld für die Glücksritter gut bestellt zu sein. Anders lassen sich die Linden-Labs, E-Gold und die Glückspiele im Internet - jedenfalls wirtschaftlich - nicht erklären.

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Auch auf die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtspraxis kommen neue Herausforderungen zu.

Trotz der Kritik, die auch der Cyberfahnder an dem Gesetzgeber übt (z.B. wegen des Funkschutzes), sind seine Anstrengungen - manchmal hilflos -  teilweise aber genial und häufig beachtlich. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich seit fast zehn Jahren einen klaren Blick für die Internetprobleme bewahrt und immer wieder Entscheidungen zum Namensrecht und zur Verantwortung für Internetinhalte getroffen, die klar, nachvollziehbar und richtig waren.

Von Marco Gercke stammt ein schönes Beispiel, das ich leider nicht habe nachvollziehen können:

Mehrere Leute bauen in der virtuellen Welt ein Raumschiff mit vielen Details und Feinarbeit. Als es flugtüchtig ist, machen sie sich auf, den virtuellen Weltraum zu erkunden. Dabei arbeiten sie weiter daran, ihr Raumschiff zu verbessern. Dazu geben sie ihre Zeit, ihr Wissen und ihr Geld. Einer von ihnen kommt auf die Idee und verkauft das Raumschiff, streicht das Geld ein und die anderen haben nichts mehr davon.
 

Was ist das? Diebstahl? Betrug? Ist das eine Vertragsverletzung gegenüber den Konstrukteuren des Raumschiffes?

Eine zivilrechtliche Schadenshaftung wird bestimmt vorliegen, weil sich die Konstrukteure zu einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft verbunden haben, so dass die Gewinne aus der gemeinsamen Arbeit zu verteilen sind.

Im Strafrecht herrschen strengere Voraussetzungen, so dass allenfalls dann, wenn der Verkäufer eine Untreue beging, er auch zu bestrafen wäre.

Ungeachtet dessen: War der Verkauf des Raumschiffes ein wirksamer Vertrag? Können die geprellten Konstrukteure verlangen, dass es ihnen zurück gegeben wird?

Interessante Fragen, auf die es bislang keine oder nur unsichere Antworten gibt ( Diebstahl virtueller Sachen).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Anmerkungen
 

 
(1) Vor allem domain-recht.de vermittelt ein breites Wissen über das Namensrecht im Zusammenhang mit Domänen, präsentiert die Goldenen Domain-Regeln und  weitere Antworten auf häufig gestellte Fragen ( FAQ [frequently asked questions]).

(2) Domain-Parking. Siehe test24.de - hOLG Hamburg erlaubt Domain-Parken, domain-recht.de März 2007.

(3) Telemediengesetz. Neben dem TDG und dem TDDG löste das TMG auch den Mediendienste-Staatsvertrag - MdStV - ab. Die "überschießenden" Regeln aus dem MdSTV wurden in den Rundfunkstaatsvertrag - RStV -  übernommen. Das gilt zum Beispiel für die Sperrverfügungen gegenüber Providern ( § 59 Abs. 3 S. 2 RStV.


(4) Trotz einer Vielzahl von Namen und Begriffen gibt es nur drei Provider-Grundtypen:

Zugangsprovider (AccessP): Vermittlung des Zugangs zu Telekommunikations- und Telemediendiensten durch die Zurverfügungstellung von technischen Infrastrukturen ( § 8 Abs. 1 TMG). Er ist für die durchgeleiteten Informationen nicht verantwortlich.

Inhaltsprovider (ContentP): Speicherung und Bereitstellung ausgewählter und aufbereiteter Informationen in eigener (redaktioneller) Verantwortung ( § 7 Abs. 1 TMG). Er trägt die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Informationen.

Hostprovider: Bereitstellung von Speicherplatz für die von anderen präsentierten und verantworteten Informationen ( § 10 TMG). Er hat keine Nachforschungs- und Überwachungspflicht ( § 7 Abs. 2 TMG), muss aber unverzüglich tätig werden, wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Daten bekommt, die sich in seinem technischen Herrschaftsbereich befinden. Das bisherige Privileg der Zumutbarkeit ist weggefallen.

Pufferspeicher ( § 8 Abs. 2 TMG) und Caches ( § 9 TMG) werden den Zugangsprovidern gleich gestellt, wenn es sich um eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung fremder und unbearbeiteter Informationen handelt.

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(5) Gemeint sind die Shared-Cost-Dienste aus dem 0180er-Nummernkreis, deren Gebührenstaffel (zwischen 3,9 und 14 Cent/Min. oder je Verbindung) von der rechts anschließenden Ziffer angesprochen wird. Durch die Preisentwicklungen und wegen der zunehmenden Pauschalverträge hat sich dieser Nummernkreis zu einem ungünstigen, weil teuren Dienst entwickelt, der womöglich abgeschafft wird:
0180 auf dem Prüfstand, Heise online 10.07.2007

Der heutige Nummernkreis unter 0800 ist gebührenfrei ( Freephone).

(6) Die Horrormeldungen über Abzocken häuften sich 2002. Ein Beispiel über die Kombination eines Dialers mit einer 01900-Nummer soll genügen:
Ein Klick: 900 Euro, Heise online 28.02.2002

(7) Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummern, Bundesgestzblatt I 2003/1590
Siehe auch mehr Preisangaben bei TK-Diensten.

(8) Die 0190er-Nummern galten nur noch während einer Übergangszeit bis zum 31.12.2005.

(9) Seinerzeit hieß die Bundesnetzagentur noch Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - RegTP. Die Registrierungspflicht für Dialer ergibt sich aus § 66f TKG, wobei es sich um "Anwählprogramme (handelt), die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden". Wegen der Mehrwertdienste ergibt sich Registrierungspflicht aus § 66h Abs. 2 TKG.
Dialerdatenbank
0900-Datenbank

(10) Für das Verschwinden der Dialer gibt es noch einen weiteren Grund: Sie funktionieren nicht beim Einsatz der DSL-Technik, wenn der PC nicht gleichzeitig an das Telefonnetz angeschlossen ist ( Fremdnetzzugang).

(11) 0190-Betrug: Jetzt mit "gefälschten" Freizeichen, Heise online 07.08.2002

(12) Ein Klassiker ist das Angebot, eine "Originalverpackung" zu liefern, jedoch ohne Inhalt. Auch echter Schrott wird angeboten, ohne dass dieser Umstand offen angesprochen wird:
Monitor-Schrott bei eBay-Powerauktion, Heise online 10.12.2001

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(13) eBays allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten die Ermächtigung des Unternehmens auf Anfragen der Strafverfolgungsbehörden, offen, uneingeschränkt und ohne Nachfrage beim Kunden zu antworten. Bedenken wegen einer Schadenshaftung, die noch vor einigen Jahren den Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit den Banken äußerst erschwert haben, sind deshalb unbekannt. Das Unternehmen handelt insoweit zwar etwas Schweinchen-Dick-mäßig ("und immer schön sauber bleiben"), sich aber auch den Vorteil ein, Negativschlagzeilen zu vermeiden.
 

(14) Geldwäscher ersteigern zum Beispiel bevorzugt hochwertige Gebrauchtwagen und zahlen auch, nachdem sie den Zuschlag erhalten haben. Kurze Zeit später bekommt der Verkäufer eine Nachricht mit dem sinngemäßen Inhalt:

Mein Bruder in (weit weg) ist plötzlich schwer erkrankt und benötigt Geld von mir. Das habe ich aber für den Autokauf bezahlt. Ich mache Ihnen deshalb ein Angebot: Behalten Sie von den 10.000 €, die ich Ihnen schon bezahlt habe, 500 € und schicken den Rest per Western Union an (meinen Bruder). ...
 


 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018