strafbare Bombenbau-Anleitungen |
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strafbare Bombenbau-Anleitungen im Internet |
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Meldungen
Anleitung zu Straftaten
Gegenstand des § 130a StGB
neutrale Schriften
Sozialadäquanzklausel
Gefährdungsdelikte und ihr Tatort
Anleitung zu Straftaten als
abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt
Schriften in nicht deutscher Sprache
geschlossene Benutzerkreise
Kritik und Ergebnisse
Strafverfolgung
Anmerkungen
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Alle
ernsthaften im Internet veröffentlichten Anleitungen zur Herstellung von
Sprengstoffen und zum Bau von Bomben stellen mit ihrer Veröffentlichung
und Verfügbarkeit in Deutschland eine hier vollendete Straftat gemäß
§
130a Abs. 1 StGB dar, zu deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft nach
dem Legalitätsprinzip ( § 152 Abs. 2 StPO) verpflichtet ist. Der Ort, an
dem der Täter wohnt, wo er gehandelt hat oder wo die Publikation
physikalisch gespeichert ist, ist
ebenso unerheblich wie die Sprache, in der die Schrift abgefasst ist.
Entscheidend ist nur, dass die Anleitung dazu bestimmt oder geeignet ist,
die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine nach
§ 308 StGB
strafbare Explosion auszulösen.
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Meldungen |
Anleitung zu Straftaten |
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Vor Allem
gegen Ende des Jahres 2006 fand eine öffentliche Diskussion über
Bombenbauanleitungen im Internet statt. Die Zahl der betreffenden
Veröffentlichungen in deutscher Sprache soll seit März 2005 mit knapp
36.000 Webseiten bis Dezember 2006 auf etwa 208.000 angestiegen sein
(1).
Unter allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkten stellen die
Veröffentlichungen solcher Bauanleitungen allenfalls
Vorbereitungshandlungen dar, die noch nicht das Stadium eines strafbaren
Versuchs oder einer Anstiftung erreichen, weil sie auf keine nach Ort,
Zeit und Art bestimmte Straftat ausgerichtet sind.
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Mit
§
130a StGB hat der Gesetzgeber unter der Überschrift „Anleitung zu
Straftaten“ die Verbreitung von Schriften unter Strafe gestellt, wenn
sie sich mit der Ermöglichung besonders schwerwiegender Verbrechen
befassen. Dazu verweist
§
130a StGB auf den Straftatenkatalog in
§
126 StGB, der auch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß
§
308 StGB enthält, soweit es sich um keinen minder schweren Fall und
um keine Fahrlässigkeitstat handelt (
§ 308 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB).
In der Kommentarliteratur wird der
§
130a StGB mit vielen Hinweisen auf die rechtswissenschaftliche Lehre,
aber ohne Verweise auf die Rechtsprechung behandelt.
Mit den „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ im Internet setzt
sich im Zusammenhang mit der Volksverhetzung gemäß
§
130 StGB ein Urteil des Bundesgerichtshofes auseinander (
Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00 = BGHSt 46, 212), das in seinen
wesentlichen Teilen auch auf die Anleitung zu Straftaten anzuwenden ist.
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Gegenstand des § 130a StGB |
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Unter Verweis auf die
Definition von Schriften in
§ 11 Abs. 3 StGB, die auch Datenspeicher in
elektronischer Form umfassen, widmet sich
§ 130a StGB allen Schriften,
die geeignet sind, zu einer in
§ 126 Abs. 1 StGB genannten
rechtswidrigen Tat anzuleiten, und umfasst gleichermaßen jene, die dazu
ausdrücklich bestimmt sind ( § 130a Abs. 1), als auch die „neutralen
Schriften“ ( § 130a Abs. 2 Nr. 1), die ohne Aufforderungscharakter „geeignet“
sind, als Anleitung zu diesen Taten zu dienen. Die Veröffentlichung im
Internet ist unter die Verbreitungsmerkmale „verbreiten“ als aktives
Zusenden (z.B. als E-Mail oder Newsletter) oder „zugänglich machen“ als
Bereithalten zum Abruf (z.B. auf einer Homepage) zu fassen
(2).
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Die Veröffentlichung muss
geeignet sein, als Anleitung zu einer Katalogtat zu dienen. Als
Anleitung wird eine unterrichtende Vermittlung von Kenntnissen
verstanden, die die Katalogtat ermöglichen, ohne dass der Verfasser die
Tat billigt oder zu ihrer Begehung auffordert. Geeignet ist die
Publikation, wenn sie mehr als eine allgemeine Informationsquelle (Patentschriften,
Lehrbücher usw.) konkrete Sachverhalte zum Gegenstand hat und
vollständig behandelt
(3). Tröndle/Fischer
(4) vertreten die
Auffassung, dass grundsätzlich auch wissenschaftliche Erläuterungen
technischer Art „geeignet“ sind, wenn sie auch zur Begehung
rechtswidriger Taten verwendet werden können, weil sie zum Beispiel die
Herstellung von Waffen, von Sprengstoff oder deren Handhabung behandeln
(5). |
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Eine wichtige Einschränkung und einen Tatbestandsausschluss stellt
§
130a Abs. 3 StGB dar (Sozialadäquanzklausel), der auf
§ 86 Abs. 3 StGB
verweist und damit künstlerische, wissenschaftliche und journalistische
Schriften über die Geschichte und die Zeitgeschichte von der
tatbestandlichen Strafbarkeit ausschließt. Die Klausel eröffnet jedoch
einen offenen Widerspruch zwischen der Eignung technisch orientierter,
neutraler Schriften ( § 130a Abs. 2 Nr. 1 StGB), die den Straftatbestand
erfüllen, und privilegierten Schriften, deren Strafbarkeit
tatbestandlich ausgeschlossen ist. Die Abgrenzung im Einzelfall bereitet
Schwierigkeiten.
Tröndle/Fischer
(6) vertreten dazu die Auffassung,
dass das Kriterium der Eignung den Vorzug verdient, so dass auch
neutrale, aber als Anleitung geeignete Schriften nicht dem
Tatbestandsausschluss nach Abs. 3 unterliegen. Die Eignung ist jedoch in
beiden Tatbestandsalternativen zur Verbreitung Voraussetzung der
Strafbarkeit.
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Folgt man den Kommentatoren, so könnten sich neutrale
wissenschaftliche Schriften als strafbar und böswillige journalistische
als nicht strafbar erweisen. Dieses Ergebnis kann weder vom Gesetzgeber
noch von den Autoren des Grundgesetzes gewollt sein.
Im Interesse einer grundrechtskonformen Auslegung stellt die
Sozialadäquanzklausel meines Erachtens die Eignung der Schrift als
Anleitung grundsätzlich in Frage. Schriften aus dem Schutzbereich der
Kunst, Wissenschaft und Lehre können deshalb nur ausnahmsweise als
Anleitung geeignet sein. Im Hinblick auf die Meinungsfreiheit wird sich
die Auslegung im Einzelfall an dessen Besonderheiten, an der Form und
Wortwahl und im Hinblick auf
§ 130a Abs. 1 StGB vor Allem an der
Intension des Verfassers und den Rechtsgütern orientieren müssen, die
die Strafnorm besonders schützen will. |
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Gefährdungsdelikte und ihr Tatort |
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Neben der Unterscheidung zwischen konkreten (z.B. Gefährdung des
Straßenverkehrs,
§ 315c StGB) und abstrakten Gefährdungsdelikten (z.B.
Trunkenheit im Verkehr,
§ 316 StGB) hat der Bundesgerichtshof besonders
die „abstraktkonkreten“ Gefährdungsdelikte mit der praktischen
Konsequenz betrachtet, dass Volksverhetzungen und ihnen folgend
Anleitungen zu Straftaten gemäß
§ 9 Abs. 1 StGB einen Erfolgsort in
Deutschland haben, auch wenn der Täter Ausländer ist und im Ausland (in
englischer Sprache) gehandelt hat
(7).
Konkrete Gefährdungsdelikte haben ihren Erfolgsort dort, wo die Gefahr
eintritt. Der inländische Erfolgsort führt gemäß
§ 9 Abs. 1 StGB
unmittelbar zur Anwendung des deutschen Strafrechts. Wegen der
abstrakten Gefährdungsdelikte ist es streitig, ob sie einen Erfolgsort
haben, so dass der ausschließlich im Ausland handelnde Täter nicht dem
deutschen Strafrecht unterliegt
(8).
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Die abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikte (auch „potentielle“
Gefährdungsdelikte) begreift der BGH als eine Untergruppe der abstrakten,
von denen sie sich dadurch unterscheiden, dass sie sich zur Störung des
öffentlichen Friedens eignen, ohne dass eine bestimmte Gefahr durch sie
eingetreten ist. Sie sind den konkreten Gefährdungsdelikten vergleichbar
und haben einen inländischen Erfolgsort, wenn sie als Veröffentlichung
im Internet jedem Nutzer in Deutschland „ohne weiteres zugänglich“ sind
und „gerade deutsche Internet-Nutzer ... zum Adressatenkreis der
Publikationen ... gehören sollen“
(9). |
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Anleitung zu Straftaten |
Schriften in |
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als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt
Die hier behandelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientiert
sich an dem Tatbestand der Volksverhetzung gemäß
§ 130 StGB. Insoweit
argumentiert der BGH damit, dass neben dem Inhalt der Schrift auch ihre
Eignung geprüft werden muss, ob sie den öffentlichen Frieden
gefährdet.
Denselben tatbestandlichen Aufbau hat der Gesetzgeber bei der Anleitung
zu Straftaten gewählt, so dass auch dieser Tatbestand als
ab-strakt-konkretes Gefährdungsdelikt anzusehen ist.
Für die Strafverfolgungspraxis hat das zur Folge, dass alle
Bombenbauanleitungen, die in Deutschland prinzipiell erreichbar sind –
und das sind alle, die öffentlich im Internet präsentiert werden – einen
inländischen Erfolgsort haben und deshalb nach deutschem Strafrecht von
den deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden müssen.
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nicht deutscher Sprache
In dem vom BGH entschiedenen Fall zur Volksverhetzung handelte der Täter
in Australien und verfasste die Schriften in englischer Sprache. Dessen
ungeachtet geht der BGH davon aus, dass sich seine Schriften an das
deutsche Internetpublikum richten, weil sie „einen nahezu
ausschließlichen Bezug zu Deutschland“ haben
(10).
Die Verwendung der deutschen Sprache ist somit ein starkes Indiz für den
auf Deutschland gerichteten Bezug, aber kein Ausschlusskriterium. Auch
für deutsche Internetnutzer wird wie für alle westlichen Teilnehmer
gelten, dass Englisch die wohl am meisten verbreitete Umgangssprache im
Internet ist.
Dasselbe dürfte für andere Fremdsprachen gelten, wenn mit ihnen
besonders sprachliche Minderheiten oder Mehrsprachler angesprochen
werden sollen. Unübliche Fremdsprachen dürften hingegen nicht zur
Störung des öffentlichen Friedens geeignet sein, insbesondere dann nicht,
wenn sie im fernen Osten beheimatet sind und über besondere
Schriftzeichen verfügen.
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Geschlossene Benutzerkreise |
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Die Volksverhetzung und die Anleitung zu Straftaten heben das Verbreiten
friedensstörender Inhalte hervor. Damit unterscheiden sie sich ganz
besonders von dem Verbreiten gewalt-, tier- und kinderpornographischer
Schriften ( §§ 184a,
184b StGB), deren Herstellung und wegen der
kinderpornographischen Schriften auch deren Besitz strafbar ist. Ihre
Verfolgung wurde außerdem dem Weltrechtsprinzip unterstellt ( § 6 Nr. 6 StGB).
Nach der breiten Anlage der tatbestandlichen Handlungen im Zusammenhang
mit pornographischen Schriften muss sich deren Strafverfolgung nicht auf
den öffentlichen Teil des Internets beschränken, sondern kann auch
geschlossene Nutzergruppen mit besonderen Zugangssicherungen umfassen.
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Nach ihrer Ausrichtung auf
die Gefährdung des öffentlichen Friedens erfordern die Volksverhetzung
und die Anleitung zu Straftaten ein Handeln in der Öffentlichkeit, so
dass solche Schriften grundsätzlich ausgenommen sind, die nur den
Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich sind.
Der öffentliche Hinweis auf Schriften gegen den öffentlichen Frieden in
geschlossenen Benutzergruppen dürfte jedenfalls nicht nach den
§§ 130,
130a StGB strafbar sein. Insoweit können im Einzelfall nur die (konkrete)
öffentliche Aufforderung zu (künftigen) Straftaten gemäß
§ 111 StGB und
die Belohnung und Billigung von (geschehenen) Straftaten nach
§ 140 StGB
erfüllt sein (ggf. auch
§ 86 StGB).
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Kritik und Ergebnisse |
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt zu einer starken
Ausweitung der deutschen Strafgewalt, indem er einen inländischen
Erfolgsort bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten im Zusammenhang
mit elektronischen Publikationen im Internet annimmt. Seine Ableitung
und Auslegung sind stimmig und wissenschaftlich nicht zu beanstanden.
Das immanente Problem der Straftaten gegen den öffentlichen Frieden ist
ihre Nähe zum Gesinnungsstrafrecht, indem sie als Gefährdungsdelikte
formuliert sind und dem Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit
entgegen wirken. Das rechtfertigt nur die besondere Gefährlichkeit für
das gesellschaftliche Zusammenleben und die demokratische Ordnung, die
von gemeingefährlichen und schweren Straftaten oder von der Förderung
des Hasses und der Herabwürdigung von Bevölkerungsteilen ausgehen.
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Allerdings lässt der BGH eine Auseinandersetzung mit der
Sozialadäquanzklausel vermissen, die sowohl in
§ 130 Abs. 6 als auch in
§ 130 Abs. 3 StGB die Strafbarkeit einschränkt. Insoweit führt er nur
aus, dass die fraglichen Schriften nicht der Wissenschaft, Forschung
oder Lehre dienen und nicht durch das Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung geschützt seien.
Besonders die neutralen Anleitungen zum Bombenbau und zur Herstellung
von Sprengstoffen werden die Rechtspraxis zu einer tieferen
Auseinandersetzung mit der Eignungs- und der Sozialadäquanzklausel
zwingen. Ich bin insoweit der Meinung, dass sich auch die
Eignungsklausel der Wertordnung der Grundrechte stellen muss und sie die
strafrechtliche Eingriffstiefe in die Meinungsfreiheit, journalistische
Berichterstattung und wissenschaftliche Auseinandersetzung beschränkt. |
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Strafverfolgung |
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Die Strafverfolgungspraxis wird sich den Bombenbauanleitungen im
Internet stellen müssen. Sie eignen sich grundsätzlich als Anleitungen
zur Ermöglichung eines Verbrechens nach
§ 308 StGB, so dass das
Legalitätsprinzip zur Strafverfolgung zwingt ( § 152 Abs. 2 StPO). Auf
diese Herausforderung haben Polizei und Staatsanwaltschaft bislang nicht
reagiert.
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Wie bei anderen Straftaten auch, die mit der Verbreitung im Internet zu
tun haben (das gilt besonders für kinderpornographische Schriften),
stellt sich das Problem der Masse von Verfahren. Legt man die
journalistischen Daten zu Grunde, muss mit mindestens 200.000
Einzelverfahren gerechnet werden, die nur deutschsprachige
Bombenbauanleitungen betreffen und prinzipiell überall in Deutschland
ihren Erfolgsort haben. Das überfordert alle Ressourcen, die bei der
Polizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten zur Verfügung stehen.
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Anmerkungen |
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(1)
News-Report.de, Mehr als 200.000 gefährliche Anleitungen zum Bombenbau
im Internet, 06.12.2006
Martin Fiutak, Internet macht Bombenbau zum Kinderspiel, ZDNet.de
06.12.2006
(2) siehe auch
Tröndle/Fischer, § 184 StGB, Rn. 23 (Verbreiten in Datennetzen)
(3) z.B. Heeresvorschrift zum „Brückensprengen im
Verteidigungsfall“, Tröndle/Fischer, § 130a StGB, Rn. 8 unter Verweis
auf BT-Drs. 10/6286
(4) ebenda, Rn.
9
(5) z.B. Gebrauchsanweisungen für Zielfernrohre und Nachtsichtgeräte, in
denen die erreichbare hohe Treffergenauigkeit hervorgehoben wird, ebenda
(6) § 130a StGB, Rn.
22
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(7)
Urteil vom 12.12.2000 – 1 StR 184/00
= BGHSt 46, 212
(8) wenn keine ausdrückliche Auslandstat
gemäß
§§ 4 bis
7 StGB vorliegt; das ist z.B. beim Verbreiten von
Kinderpornographie der Fall:
§ 6 Nr. 6 StGB
(9) ebenda
(10) ebenda |
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Cyberfahnder |
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© Dieter
Kochheim,
11.03.2018 |