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IT-Straftaten 3 | |||||
persönlicher Lebens- und Geheimbereich | |||||
IT-Strafrecht im engeren Sinne persönlicher Lebens- und Geheimbereich
strafbare Vorbereitungshandlungen IT-Strafrecht im weiteren Sinne |
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Während die Änderungen in
§
202a StGB eine angemessene Reaktion auf kriminelle Handlungen
erwarten lassen, hinterlässt der
Schutz der Kommunikation durch den neuen
§
202b StGB nur auf dem ersten Blick einen runden Eindruck.
Undurchdacht blieb der Funkschutz ( §
148 TKG), der den
Nahfunk aus der IuK-Technik nicht oder gelegentlich und dann
zufällig abdeckt. Wünschensert wäre eine "Kompletterneuerung" im System
des Strafgesetzbuches gewesen. |
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Vertraulichkeit und Briefgeheimnis | |||||
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Ausspähen von Daten | |||||
Mit der Neuregelung wendet sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen Key-Logging-Trojaner, Sniffer und Backdoorprogramme (E 12). Einschränkend verlangt er jedoch, dass die geschützten Daten über einen Zugangsschutz verfügen (E 13):
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Abfangen von Daten | Schutz der Kommunikation | ||||
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Abgrenzungen | |||||
Die technisch ausgerichteten Anwendungsvoraussetzungen des TKG sind aber nicht immer deckungsgleich mit den Regelungsbereichen anderer Gesetze.
§
201 StGB schützt gezielt das nichtöffentlich gesprochene Wort und
beschränkt sich auf die reinen Sprachkommunikationsdienste. Es ist
gegenüber dem TKG das speziellere Gesetz, weil es sich auf eine
Kommunikationsform beschränkt. |
Probleme können aber bei Voice over IP (Internettelefonie) entstehen. Dabei verhalten sich die Signale zwischen den beiden Endgeräten wie Datenpakete nach Maßgabe des Vermittlungsprotokolls für das Internet. Nur in den Endgeräte erfolgt die Signalwandlung und womöglich die Ver- und Entschlüsselung. Nach seinem Schutzzweck - gesprochenes Wort - dürfte deshalb wegen der Internettelefonie § 201 StGB einschlägig sein und § 202b StGB zurück treten.
Beim Faxdienst geht es hingegen um die Übermittlung von Schriftzeichen,
die von § 201 StGB nicht angesprochen werden. Insoweit greift dann der
Schutz aus § 202b StGB. |
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Die sehr strengen und vor Allem technischen Voraussetzungen des TKG für seine Anwendung treten noch stärker wegen der Funkdienste in Erscheinung, die § 3 Nr. 9 TKG in dem Frequenzband zwischen 9 Kilohertz (kHz) und 3.000 Gigahertz (GHz, = 3 Terahertz, THz) ansiedelt. Kabellose Heimnetze (WLAN) verwenden die Frequenzbänder zwischen 2,40 und 2,485 sowie zwischen 5,150 und 5,725 GHz. Der Nahfunk-Standard Bluetooth ist dort ebenfalls angesiedelt (2,402 bis 2,480 GHz). Beides sind also Funkdienste, die zur Anwendung von § 148 TKG führen müssten. Das Abhörverbot aus § 89 TKG ist auf Funkdienste mit Ausnahme des Amateurfunks beschränkt, für den verschiedene (kleine) Frequenzbänder aus dem Bandbereich der Funkdienste zugelassen sind ( Amateurband). In der Zulassungsklasse A wird das Freqeunzband zwischen 2,320 und 2,450 GHz dem Amateurfunk zugewiesen. Die Bluetooth-Frequenzen sind damit vom Schutz des TKG ausgenommen. |
Das Amateurband wird auch von den kabellosen WLANs genutzt (unteres Band). Nur der Bereich zwischen 2,450 und 2,485 GHz unterliegt dem Abhörverbot des TKG, weil er nicht im Amateurband liegt. Im oberen Frequenzband für WLANs besteht in der Tat ein Abhörverbot, jedenfalls zwischen 5,150 und 5,650 GHz. Der hochfrequente Teil aus dem Frequenzband für WLANs ist dann wieder nicht geschützt (5,650 bis 5,725 GHz). Bei der Frage, ob § 148 TKG oder eine der beiden StGB-Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Nahfunkbereich anzuwenden ist, muss zunächst das "Wie" geklärt werden, also die eingesetzte Technik und das Frequenzband, in dem sie eingesetzt wurde. Das wird im Zusammenhang mit WLANs dazu führen, dass grundsätzlich eine Wahlfeststellung zu treffen ist, wobei offen bleiben kann, ob das eine oder andere Gesetz verletzt ist, wenn zumindest Klarheit darüber besteht, dass eines von beiden betroffen ist. Wegen der Strafdrohung gibt es dabei keine Probleme, weil sie bei beiden Vorschriften auf zwei Jahre Freiheitsstrafe im Höchstmaß lautet. |
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Dasselbe Dilemma tritt wegen der Infrarotschnittstellen auf, deren Frequenzband zwischen 300 GHz und 385 THz liegt. Der niederfrequente Bereich davon ist noch Funk (300 bis 3.000 GHz), der größere hochfrequente Teil zwischen 3 THz und 385 THz gehört nicht mehr zum Funk und ist deshalb vom Schutz des TKG ausgenommen. Der Bereich, den die Schnittstellen nutzen, entzieht sich (wie ganz überwiegend auch bei den WLANs) der Entscheidung des Nutzer. Es unterliegt also dem Zufall, ob das TKG einschlägig ist oder nicht. Es zeigt sich damit, dass wegen des Schutzes der Kommunikation keine vollständige Gesetzesfolgenabschätzung unternommen wurde. Um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen hätte es sich angeboten, den "Funkschutz" aus dem TKG herauszunehmen und in die Reihe der §§ 201 bis 202b StGB einzufügen.
Die gegenwärtige Gesetzeslage gleicht einem Flickenteppich mit endlosen
Anwendungsschwierigkeiten, die auf den strengen technischen
Anwendungsvoraussetzungen des TKG beruhen. |
§ 148 TKG greift auch das Verbot von Sendeanlagen auf, die in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen ( § 90 TKG). Auch wenn das TKG entgegen der sonstigen Gewohnheit die "Sendeanlagen" nicht definiert, wird man davon ausgehen können, dass es sich um Aufzeichnungsgeräte für akustische und optische Trägerfrequenzen handelt, deren Aufzeichnungen im Frequenzband des Funks an eine Gegenstelle übermittelt werden.
Die Datenkommunikation wird davon nicht erfasst, weil sie im
Funkfrequenzband erfolgt oder im Bereich des Infrarots. Soweit jedoch
Wärmebilder angefertigt werden, kann das schon wieder zweifelhaft sein,
weil sie das Infrarotband nutzen. Weitere Vertiefungen des Themas wären
aber von sehr akademischer Bedeutung ... |
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Anmerkungen | |||||
(2)
Das hat auch im
Zusammenhang mit seiner durchaus lustigen Strafanzeige gegen das BSI
übersehen:
Hackertools vom BSI. |
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Cyberfahnder | |||||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |