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IT-Straftaten 3
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift persönlicher Lebens- und Geheimbereich

 
Zusammenfassung

IT-Strafrecht

   IT-Strafrecht im engeren Sinne 
Computersabotage

persönlicher Lebens- und Geheimbereich

strafbare Vorbereitungshandlungen
Schutz des Rechtsverkehrs

   IT-Strafrecht im weiteren Sinne 
Nebenstrafrecht
Inhaltsdelikte
Anlagenschutz
 


Vertraulichkeit und Briefgeheimnis
Ausspähen von Daten
Abfangen von Daten
Schutz der Kommunikation
  Abgrenzungen
    Telekommunikation, VoIP, Fax
    Funkfrequenzen, Amateurband,
       Bluetooth, WLAN
    Wahlfeststellungen
    Infrarotband
    Gesetzesfolgenabschätzung
    Bild- und Tonaufzeichnungen
 


Der zweite Schwerpunkt des IT-Strafrechts widmet sich dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches.

Während die Änderungen in § 202a StGB eine angemessene Reaktion auf kriminelle Handlungen erwarten lassen, hinterlässt der Schutz der Kommunikation durch den neuen § 202b StGB nur auf dem ersten Blick einen runden Eindruck. Undurchdacht blieb der Funkschutz ( § 148 TKG), der den Nahfunk aus der IuK-Technik nicht oder gelegentlich und dann zufällig abdeckt. Wünschensert wäre eine "Kompletterneuerung" im System des Strafgesetzbuches gewesen.
  

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Vertraulichkeit und Briefgeheimnis
 

 
Die klassischen und zentralen Normen in diesem Abschnitt des Strafgesetzbuches sind der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ( § 201 StGB), der Schutz von Privat- und Geschäftsgeheimnissen ( §§ 203, 204 StGB (1) ), womit Berufshelfer, Datenschützer und die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst besonderen Schweigepflichten unterworfen werden, und das Briefgeheimnis ( § 202 StGB). Die allgemeinen Vorschriften aus diesem Bereich werden im Zusammenhang mit den Inhaltsdelikten vorgestellt (  Vertraulichkeit. Geheimnisse).
 

 
Als Reaktion auf bloßstellende Bildaufnahmen aus dem Privatbereich (z.B. auch mit Mobiltelefonen) und ihrer Veröffentlichung im Internet hat der Gesetzgeber den § 201a StGB geschaffen. Diese Vorschrift ist ein Teil der neuen Normen, die zur Bekämpfung von peinlichen und beängstigenden Nachstellungen (seit 31.03.2007: § 238 StGB) geschaffen wurden. Dazu gehört auch das seit 2001 geltende Gewaltschutzgesetz, das nicht nur einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bietet, sondern diesen auch mit einer Strafnorm flankiert ( § 4 GewSchG, siehe auch Stalking).
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Ausspähen von Daten
 

 
Seit August 2007 fehlt wegen des Ausspähens von Daten ( § 202a StGB) das besondere Erfordernis des "Sichverschaffens von Daten". Rechtsprechung und Literatur hatten schon in der Vergangenheit die Messlatte für dieses Tatbestandsmerkmal so niedrig gelegt, dass das Hacking auch nach alter Gesetzeslage im weitem Umfang erfasst war (E 11, E 12, Erklärung). Jetzt reicht allein das unerlaubte Eindringen in eine fremde Datenverarbeitungsanlage.

Mit der Neuregelung wendet sich der Gesetzgeber ausdrücklich gegen Key-Logging-Trojaner, Sniffer und Backdoorprogramme (E 12). Einschränkend verlangt er jedoch, dass die geschützten Daten über einen Zugangsschutz verfügen (E 13):

Daten sind gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert, wenn Vorkehrungen getroffen sind, den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. ... Jedenfalls aber muss der Berechtigte durch die Sicherung gerade auch sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren.
 

 


 

 
Dem Problem der Zugangssicherung widmet der Gesetzgebungsentwurf breite Ausführungen (E 13, E 14). Schlussendlich fordert er, dass die Überwindung der Zugangssicherung einen nicht unerheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand erfordern muss (E 14). Den Kernsatz am Ende dieses Teils der Gesetzesbegründung haben viele Kritiker entweder nicht gelesen oder nicht wahrgenommen (E 14) (2):

Nicht strafbar ist daher z. B. das Aufspüren von Sicherheitslücken im EDVSystem eines Unternehmens, soweit der „Hacker“ vom Inhaber des Unternehmens mit dieser Aufgabe betraut wurde.
 

 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Abfangen von Daten Schutz der Kommunikation  
 

 

 
Neu eingeführt ist die Strafbarkeit des Sichverschaffens von Daten ( § 202b StGB; Abfangen von Daten). Geschützt werden damit die nicht öffentlichen Daten, die sich in einem Übermittlungsvorgang befinden in jeder Form der IuK-Technik. Der Entwurf nennt beispielhaft E-Mail, Fax und Telefon (E 15). Eine Einschränkung sieht das Gesetz darin vor, dass zum Abfangen der "fließenden" Daten technische Mittel verwendet werden, wobei der Gesetzentwurf betont, dass es sich dabei sowohl um Hardware- wie auch Softwarekomponenten handeln kann (E 16). Umfasst sind somit alle Spielarten der Spyware und der Keylogger.
 

 
Mit dem strafbaren Abfangen von Daten wird der Vertraulichkeitsschutz für technische Kommunkationsprozesse vorerst geschlossen. Dem "klassischen" Abhören der Telekommunikation widmen sich § 201 StGB (vor Allem Abs. 2) und § 206 StGB, dem Abhören des Funkverkehrs § 148 Telekommunikationsgesetz - TKG - und der Kommunikationstechnik im übrigen der neu geschaffene § 202b StGB. Bei Überschneidungen tritt § 202b StGB zurück (Subsidaritätsklausel). Das birgt Anwendungsprobleme besonders im Zusammenhang mit Funknetzen ( WLAN), dem Nahfunk ( Bluetooth) und der Internettelefonie.
 

zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift nach oben Abgrenzungen  
 

 
Telekommunikation ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen, so die Definition in § 3 Nr. 22 TKG. Sie umfasst somit die Gesamtheit der Sprach- und sonstigen Kommunikationsdienste, z.B. Fax.

Die technisch ausgerichteten Anwendungsvoraussetzungen des TKG sind aber nicht immer deckungsgleich mit den Regelungsbereichen anderer Gesetze.

§ 201 StGB schützt gezielt das nichtöffentlich gesprochene Wort und beschränkt sich auf die reinen Sprachkommunikationsdienste. Es ist gegenüber dem TKG das speziellere Gesetz, weil es sich auf eine Kommunikationsform beschränkt.

 
Den Schutz des Fernmeldegeheimnisses erweitert § 206 StGB auch im Hinblick auf die Weitergabe vertraulicher Informationen, die illegal oder zufällig einem einzelnen Menschen bekannt geworden sind.

Probleme können aber bei Voice over IP (Internettelefonie) entstehen. Dabei verhalten sich die Signale zwischen den beiden Endgeräten wie Datenpakete nach Maßgabe des Vermittlungsprotokolls für das Internet. Nur in den Endgeräte erfolgt die Signalwandlung und womöglich die Ver- und Entschlüsselung. Nach seinem Schutzzweck - gesprochenes Wort - dürfte deshalb wegen der Internettelefonie § 201 StGB einschlägig sein und § 202b StGB zurück treten.

Beim Faxdienst geht es hingegen um die Übermittlung von Schriftzeichen, die von § 201 StGB nicht angesprochen werden. Insoweit greift dann der Schutz aus § 202b StGB.

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Die sehr strengen und vor Allem technischen Voraussetzungen des TKG für seine Anwendung treten noch stärker wegen der Funkdienste in Erscheinung, die § 3 Nr. 9 TKG in dem Frequenzband zwischen 9 Kilohertz (kHz) und 3.000 Gigahertz (GHz, = 3 Terahertz, THz) ansiedelt.

Kabellose Heimnetze (WLAN) verwenden die Frequenzbänder zwischen 2,40 und 2,485 sowie zwischen 5,150 und 5,725 GHz. Der Nahfunk-Standard Bluetooth ist dort ebenfalls angesiedelt (2,402 bis 2,480 GHz). Beides sind also Funkdienste, die zur Anwendung von § 148 TKG führen müssten.

Das Abhörverbot aus § 89 TKG ist auf Funkdienste mit Ausnahme des Amateurfunks beschränkt, für den verschiedene (kleine) Frequenzbänder aus dem Bandbereich der Funkdienste zugelassen sind ( Amateurband). In der Zulassungsklasse A wird das Freqeunzband zwischen 2,320 und 2,450 GHz dem Amateurfunk zugewiesen. Die Bluetooth-Frequenzen sind damit vom Schutz des TKG ausgenommen.

Das Amateurband wird auch von den kabellosen WLANs genutzt (unteres Band). Nur der Bereich zwischen 2,450 und 2,485 GHz unterliegt dem Abhörverbot des TKG, weil er nicht im Amateurband liegt.

Im oberen Frequenzband für WLANs besteht in der Tat ein Abhörverbot, jedenfalls zwischen 5,150 und 5,650 GHz. Der hochfrequente Teil aus dem Frequenzband für WLANs ist dann wieder nicht geschützt (5,650 bis 5,725 GHz).

Bei der Frage, ob § 148 TKG oder eine der beiden StGB-Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten im Nahfunkbereich anzuwenden ist, muss zunächst das "Wie" geklärt werden, also die eingesetzte Technik und das Frequenzband, in dem sie eingesetzt wurde. Das wird im Zusammenhang mit WLANs dazu führen, dass grundsätzlich eine Wahlfeststellung zu treffen ist, wobei offen bleiben kann, ob das eine oder andere Gesetz verletzt ist, wenn zumindest Klarheit darüber besteht, dass eines von beiden betroffen ist. Wegen der Strafdrohung gibt es dabei keine Probleme, weil sie bei beiden Vorschriften auf zwei Jahre Freiheitsstrafe im Höchstmaß lautet.

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Dasselbe Dilemma tritt wegen der Infrarotschnittstellen auf, deren Frequenzband zwischen 300 GHz und 385 THz liegt. Der niederfrequente Bereich davon ist noch Funk (300 bis 3.000 GHz), der größere hochfrequente Teil zwischen 3 THz und 385 THz gehört nicht mehr zum Funk und ist deshalb vom Schutz des TKG ausgenommen.

Der Bereich, den die Schnittstellen nutzen, entzieht sich (wie ganz überwiegend auch bei den WLANs) der Entscheidung des Nutzer. Es unterliegt also dem Zufall, ob das TKG einschlägig ist oder nicht.

Es zeigt sich damit, dass wegen des Schutzes der Kommunikation keine vollständige Gesetzesfolgenabschätzung unternommen wurde. Um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen hätte es sich angeboten, den "Funkschutz" aus dem TKG herauszunehmen und in die Reihe der §§ 201 bis 202b StGB einzufügen.

Die gegenwärtige Gesetzeslage gleicht einem Flickenteppich mit endlosen Anwendungsschwierigkeiten, die auf den strengen technischen Anwendungsvoraussetzungen des TKG beruhen.
 

§ 148 TKG greift auch das Verbot von Sendeanlagen auf, die in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen ( § 90 TKG). Auch wenn das TKG entgegen der sonstigen Gewohnheit die "Sendeanlagen" nicht definiert, wird man davon ausgehen können, dass es sich um Aufzeichnungsgeräte für akustische und optische Trägerfrequenzen handelt, deren Aufzeichnungen im Frequenzband des Funks an eine Gegenstelle übermittelt werden.

Die Datenkommunikation wird davon nicht erfasst, weil sie im Funkfrequenzband erfolgt oder im Bereich des Infrarots. Soweit jedoch Wärmebilder angefertigt werden, kann das schon wieder zweifelhaft sein, weil sie das Infrarotband nutzen. Weitere Vertiefungen des Themas wären aber von sehr akademischer Bedeutung ...
 

zurück zum Verweis nach oben Anmerkungen
 

 
(1) Die besondere Verschwiegenheitspflicht für die Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst gilt für sie auch im Ausland ( § 5 Nr. 12 bis 14a StGB). Im Hinblick auf die Industriespionage (Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen, § 204 StGB, Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 UWG, Verwertung von Vorlagen, § 18 UWG, Abrede des Verrats, § 19 UWG) ist auch die Auslandsstraftat nach deutschem Recht verfolgbar ( § 5 Nr. 7 StGB), wenn sie sich gegen ein deutsches Unternehmen richtet.

(2) Das hat auch im Zusammenhang mit seiner durchaus lustigen Strafanzeige gegen das BSI übersehen: Hackertools vom BSI.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018