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StPO-Reform 2007, Teil 1 | |||
StPO-Reform 2007 | |||
allgemeine Änderungen (2)
Sichtung externer Speichermedien
Zweckbindung |
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Die breite öffentliche Diskussion über die Speicherungspflichten in Bezug auf die Verkehrsdaten bei der Nutzung des Internets und der Kommunikationsdienste hat in den Hintergrund treten lassen, dass die Neuregelungen auch viele andere Bereiche des Ermittlungsrechts betreffen. Als eine der wichtigsten Neuerungen dürfte sich die Konzentration der ermittlungsgerichtlichen Entscheidungen erweisen, auf die hier eingegangen wird. Im folgenden Text sind die
Änderungen mit Gelb unterlegt. |
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Konzentration gerichtlicher Entscheidungen im Ermittlungsverfahren | |||
(1) 1 Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht
... angeordnet werden. 2 Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in
den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer
Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht
angeordnet werden. |
(1) 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. 2 Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt. (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die
beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig
ist. |
Absatz 1 wird zu einer Konzentrationsregelung umgestaltet, der
zufolge die Staatsanwaltschaft Anträge auf gerichtliche
Untersuchungshandlungen grundsätzlich bei dem Amtsgericht zu stellen
hat, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat ... Durch diese praktisch
bedeutsame Regelung wird die Bestimmung der ermittlungsgerichtlichen
Zuständigkeit erheblich vereinfacht und beschleunigt, was nach
derzeitiger Rechtslage nur in den Verfahren möglich ist, in denen
mehrere Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind. Auch kann auf diese
Weise die notwendige Bereitstellung eines gerichtlichen
Bereitschaftsdienstes ... besser sichergestellt werden ... Durch die
Konzentration der Zuständigkeit kann auch eine Kompetenzbündelung gerade
für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund
und dadurch eine Verbesserung des Rechtsschutzes Betroffener erreicht
werden. (E 65) |
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Fazit (Teil 1) | |||
Eine umfassende Änderung stellt in der Tat die neue Konzentration der ermittlungsgerichtlichen Entscheidungen auf das Gericht am Sitz der Staatsanwaltschaft dar. Das erleichtert und beschleunigt nicht nur die Entscheidungsprozesse, wie der Gesetzesentwurf zu Recht ausführt, sondern wird die Gerichtsorganisation und Rechtspraxis zu erheblichen Änderungen bewegen müssen. Der Gesetzeswortlaut steht jedoch im Widerspruch zu den vollmundige´n Ankündigungen des Gesetzgebers. Wegen der Untersuchungshaft besteht noch immer eine vorrangige Zuständigkeit des Tatortgerichts, die erst dann zum Standortgericht wechselt, wenn auch weitere richterliche Entscheidungen beantragt werden. Das ist unglücklich formuliert!
Im Ergebnis ist eine Steigerung der Fallzahlen zu erwarten, die die
Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft zu bearbeiten haben.
Sie sind künftig zum Beispiel für alle Durchsuchungsbeschlüsse (
§ 105 StPO), Beschlagnahmen ( § 98
StPO) und Anordnungen wegen der Untersuchungshaft (
§ 114 StPO) zuständig. Ich gehe davon aus, dass bereits nach der
geltenden Rechtslage solche Entscheidungen am
häufigsten von dem Gericht am Sitz der
Staatsanwaltschaft getroffen werden müssen, weil die zentralen
Justizeinrichtungen regelmäßig ihre Niederlassung im größten Ort des
Bezirkes haben. |
Auf die Ermittlungsgerichte mit dem künftigen Zuschnitt kommen zusätzliche Aufgaben zu, die im Wesentlichen die Menge ihrer Fallzahlen betreffen. Der vom Gesetzentwurf erwarteten Spezialisierung und Qualifizierung der Ermittlungsgerichte ist grundsätzlich zuzustimmen. Im Einzelfall mag der am Ort der Ermittlunghandlung ansässige Richter ein besseres Detailwissen über die Verkehrssituationen (z.B. wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO) oder die gerichtsbekannten Personen und ihre Beziehungen zueinander haben. Der einzige Nachteil der Neuregelung ist der, dass wegen der auswärtigen Strafrichter keine Kenntnisse aus den Entscheidungen über Ermittlungshandlungen und ihren Hintergründen bestehen werden.
Der Gesetzentwurf mahnt erneut die Einrichtung eines gerichtlichen
Bereitschaftsdienstes an. Die insoweit noch immer bestehenden Defizite (Erreichbarkeit
eines Richters während der gesetzlich bestimmten Tageszeit,
§
104 Abs. 3 StPO) werden nach den jetzt geänderten
Zuständigkeitsregeln alsbald abgestellt werden müssen. |
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Cyberfahnder | |||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |