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StPO-Reform 2007, Teil 2 | |||
allgemeine Änderungen (2) | |||
allgemeine Änderungen (2)
Sichtung externer Speichermedien
Zweckbindung |
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Die mit der
Zweckbindung von Akteninhalten angesprochenen Fragen werden
im
vierten Teil zur
Zweckbindung verdeckt erlangter Erkenntnisse wieder aufgenommen und
vertieft. |
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Ausschreibung und polizeiliche Beobachtung | |||
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. ... (2) ... (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene
Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen
Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet
werden. |
(1) 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so
darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet
werden, die (4) (gestrichen) |
Die Anordnung zur Beobachtung des Beschuldigten ( § 163f StPO) traf bislang die Staatsanwaltschaft. Insoweit führt der neue Absatz 3 einen Richtervorbehalt ein.
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Zweckbindung von Akteninhalten | |||
(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden. (2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht
sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem
Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die
auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne
Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken
in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten
verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem
Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
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... (5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. ...
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Verwertungsbeschränkungen innerhalb desselben Ermittlungsverfahrens, der Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte und zu wissenschaftlichen Zwecken sind damit nicht verbunden. Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung lassen sich noch nicht wegen ihrer Einzelheiten abschätzen. Weitere Einzelheiten unter
Zweckbindung. |
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Fazit (Teil 2) | |||
Auch die grundlegenden Änderungen im § 477 Abs. 2 StPO dienen auf dem ersten Blick der Klarstellung, enthalten nichts wirklich Neues und der Gesetzgeber reflektiert mit ihnen die Auseinandersetzungen aus der rechtswissenschaftlichen Lehre und Rechtsprechung (siehe vertiefend Zweckbindung). Was die Rechtspraxis irritieren wird, ist die Platzierung der neuen Vorschriften, soweit sie das Ziel haben, zusammenfassend und allgemein gelten zu sollen. Das gilt nicht für die Konzentrationsregel im neuen § 162 StPO, wohl aber für den insgesamt neuen § 53b StPO und hier für die Neufassung von § 477 Abs. 2 StPO. |
Das richtige Ziel, das Ermittlungsrecht zu vereinheitlichen, wird dadurch gefährdet, dass ihre systematische Platzierung undurchdacht wirkt. Juristen werden damit irgendwann klar kommen. Gesetze sollen aber so verständlich sein, dass auch der "Normalbürger" sie verstehen kann. |
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Davon abgesehen: Verfahrensgesetze sind das juristische Handwerkzeug über das "Wie" der Rechtsanwendung. "Gutes" Werkzeug muss nach einer eingehenden Schulung einfach anzuwenden und eingängig sein. Mit der StPO arbeiten nicht nur Volljuristen, sondern auch Polizeibeamte und andere Ermittlungspersonen, die manchmal äußerst schnell handeln müssen, um Menschenleben und große Vermögenswerte zu retten. Allen zu Liebe wäre es ratsam, eine Novelle des Verfahrensrechts des
Ermittlungsverfahrens zu entwickeln, die die klassischen Ansprüche an
die Gesetzgebung beherzigt: An den Anfang werden die allgemeinen Regeln
gestellt, also die Prinzipien, die grundsätzlich immer gelten sollen. Im
besonderen Teil werden die Einzelheiten geregelt, die abweichend davon
gelten sollen. |
Man mag mir die Kritik nachsehen: Wenn der Gesetzgeber sich an das Prinzip hielte, erst die allgemeinen Prinzipien zu regeln und dann die Besonderheiten, wäre er weniger anfällig für die lobbyistische Beeinflussung, die auch auf die Einführung des § 53b StPO gedrängt hat. Das gilt auch für andere Gesetzeswerke, die (laufend) geändert werden ( Das Handwerk des Gesetzgebers). |
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Cyberfahnder | |||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |