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StPO-Reform 2007, Teil 2
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allgemeine Änderungen (1)
   Ermittlungsgericht - Konzentration

allgemeine Änderungen (2)
    polizeiliche Beobachtung
    Zweckbindung von Akteninhalten

 Sichtung externer Speichermedien
   Onlinedurchsuchung light.
   Eine unscheinbare Gesetzesänderung
   bewirkt eine erhebliche Erleichterung
   der Strafverfolgungspraxis.

Zweckbindung
   Verwertung verdeckter Ermittlungsergebnisse
 


Ausschreibung und polizeiliche Beobachtung
Zweckbindung von Akteninhalten

Fazit (Teil 2)
 


Der zweite Teil der Auseinandersetzung mit der StPO-Reform 2007 betrifft eher unauffällige Änderungen, die jedoch wegen ihrer allgemeinen Bedeutung die Frage eröffnen, ob sie richtig platziert sind, um ihrer Bedeutung gerecht zu werden ( Fazit).

Die mit der Zweckbindung von Akteninhalten angesprochenen Fragen werden im vierten Teil zur Zweckbindung verdeckt erlangter Erkenntnisse wieder aufgenommen und vertieft.
 

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§ 163e StPO

(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde. ...

(2) ...

(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Daten eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

(4) 1 Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. 3 Hat die Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. 4 Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt wird. 5 Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 6 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset- zungen der Anordnung fortbestehen.
 


§ 163f StPO

(1) 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
soll (längerfristige Observation). ...

(2) ...

(3) 1 Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Ge- richtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. 2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 3 § 100b Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) (gestrichen)

 
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung ( § 163e StPO) ist bereits nach geltendem Recht dem Gericht vorbehalten. Mit dem neuen Satz 6 in Abs. 4 wird die Verlängerung der Maßnahme über die Dauer von mehr als einem Jahr hinaus klarer geregelt. Die Höchstdauer für die Verlängerung um jeweils drei Monate gilt bereits jetzt.

Die Anordnung zur Beobachtung des Beschuldigten ( § 163f StPO) traf bislang die Staatsanwaltschaft. Insoweit führt der neue Absatz 3 einen Richtervorbehalt ein.

 

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§ 477 StPO

(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.

(2) 1 Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. 2 Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen.
 


3 Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
3. nach Maßgabe des § 476.
4 § 100d Abs. 5 bleibt unberührt.

...

(5) 1 Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. ...

 

 
Die Neufassung von § 477 Abs. 2 StPO betrifft die verfahrensübergreifende Verwertung vor allem von Daten, die durch besondere Eingriffsmaßnahmen erhoben wurden. Als neuer Satz 2 wird eine besondere Verwendungsregelung eingefügt, die die Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch strafprozessuale Maßnahmen erlangt wurden, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, für Beweiszwecke in einem anderen Strafverfahren regelt. (E 66)

Verwertungsbeschränkungen innerhalb desselben Ermittlungsverfahrens, der Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte und zu wissenschaftlichen Zwecken sind damit nicht verbunden.

Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung lassen sich noch nicht wegen ihrer Einzelheiten abschätzen.

Weitere Einzelheiten unter Zweckbindung.
 

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Die Einführung eines Richtervorbehalts in den § 163f StPO birgt eine weitere Entmachtung der Staatsanwaltschaft, betrifft aber eine eher seltene Maßnahme und passt in das System des Ermittlungsrechts im übrigen. Deshalb will ich mich gar nicht beklagen.

Auch die grundlegenden Änderungen im § 477 Abs. 2 StPO dienen auf dem ersten Blick der Klarstellung, enthalten nichts wirklich Neues und der Gesetzgeber reflektiert mit ihnen die Auseinandersetzungen aus der rechtswissenschaftlichen Lehre und Rechtsprechung (siehe vertiefend Zweckbindung).

Was die Rechtspraxis irritieren wird, ist die Platzierung der neuen Vorschriften, soweit sie das Ziel haben, zusammenfassend und allgemein gelten zu sollen. Das gilt nicht für die Konzentrationsregel im neuen § 162 StPO, wohl aber für den insgesamt neuen § 53b StPO und hier für die Neufassung von § 477 Abs. 2 StPO.

 
Gesetzliche Regeln mit allgemeinem Charakter gehören hervorgehoben in den allgemeinen Teil eines Gesetzes und nicht versteckt hinter den Vorschriften über die Zeugnisverweigerung und schon gar nicht in einen abgelegenen besonderen Teil über die Akteneinsicht, mit der man eigentlich die Akteneinsicht Dritter verbindet. Passend wäre es gewesen, solche Regeln in dem Bereich des § 98c StPO über den Datenabgleich anzusiedeln. Dessen Vorschriften bleiben aber unberührt und bekommen auch keinen Hinweis darauf, dass sich am anderen Ende des Gesetzes etwas mit Bedeutung geändert hat.

Das richtige Ziel, das Ermittlungsrecht zu vereinheitlichen, wird dadurch gefährdet, dass ihre systematische Platzierung undurchdacht wirkt. Juristen werden damit irgendwann klar kommen. Gesetze sollen aber so verständlich sein, dass auch der "Normalbürger" sie verstehen kann.

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Davon abgesehen: Verfahrensgesetze sind das juristische Handwerkzeug über das "Wie" der Rechtsanwendung. "Gutes" Werkzeug muss nach einer eingehenden Schulung einfach anzuwenden und eingängig sein. Mit der StPO arbeiten nicht nur Volljuristen, sondern auch Polizeibeamte und andere Ermittlungspersonen, die manchmal äußerst schnell handeln müssen, um Menschenleben und große Vermögenswerte zu retten.

Allen zu Liebe wäre es ratsam, eine Novelle des Verfahrensrechts des Ermittlungsverfahrens zu entwickeln, die die klassischen Ansprüche an die Gesetzgebung beherzigt: An den Anfang werden die allgemeinen Regeln gestellt, also die Prinzipien, die grundsätzlich immer gelten sollen. Im besonderen Teil werden die Einzelheiten geregelt, die abweichend davon gelten sollen.
 

Man mag mir die Kritik nachsehen: Wenn der Gesetzgeber sich an das Prinzip hielte, erst die allgemeinen Prinzipien zu regeln und dann die Besonderheiten, wäre er weniger anfällig für die lobbyistische Beeinflussung, die auch auf die Einführung des § 53b StPO gedrängt hat.

Das gilt auch für andere Gesetzeswerke, die (laufend) geändert werden ( Das Handwerk des Gesetzgebers).

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018