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Mai 2009
01.05.2009 Kriminalität
01.05.2009  Kriminalität
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Beschlagnahme von E-Mails Thema: Kriminalität
 


 
Die Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach § 95 Abs. 2 StPO anzuordnen. (2)
 

 
Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Es hat 2006 eine einstweilige Anordnung getroffen und damit die strafverfahrensrechtliche Verwertung von E-Mails ausgesetzt, die beim Hostprovider des Beschuldigten sichergestellt worden waren (1).

Jetzt hat der Bundesgerichtshof dem leidigen Schwebezustand ein Ende gesetzt (2). Er setzt sich mit dem seit 2008 geltenden § 101 StPO auseinander und folgert aus ihm, dass die Sicherstellung von E-Mails als Beweismittel ( § 94 Abs. 1 StPO) beim Hostprovider, der die Mailbox des Betroffenen verwaltet, jedenfalls unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 99 StPO ( Postbeschlagnahme) zulässig ist. Der BGH verlangt nach einem gerichtlichen Beschluss, der mit der Androhung der Ungehorsamsfolgen gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 StPO verbunden werden soll.

Der BGH folgt damit einer schon länger herrschenden Meinung (3), die im Wesentlichen meine Position bestätigt. Er lässt jedoch § 110 Abs. 3 StPO unerwähnt. Aus ihm habe ich geschlossen, dass § 99 StPO nicht analog anzuwenden ist.

An den Anwendungsvoraussetzungen ändert sich dadurch wenig. Man wird mit der Entscheidung des BGH gut leben können.

10.05.2009: Erst jetzt berichtet auch über die Entscheidung (3a). Die Meldung berichtet über einige interessante Hintergründe.

19.07.2009: Siehe jetzt BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 ( Beschlagnahme von E-Mails).
 

 
Schon im November 2008 hat Das Parlament eine Themenausgabe Kriminalität heraus gegeben, deren einzelnen Beiträge zum Stöbern anregen. Ihr Stil ist eher politisch als juristisch ausgerichtet und sie richten sich eher an das allgemeine als an das Fachpublikum. Das tut den angesprochenen aktuellen Themen durchaus gut.

Hervorheben möchte ich Ostendorfs allgemeine Einführung in das Strafrecht (4), Tenbrock über die Organisierte Kriminalität (5) und Schulzki-Haddouti über die Cyberkriminalität (6).
 

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(1) BVerfG, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 BvR 902/06

(2) BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09

(3) strafprozessualer Zugriff, Schutz des vollständigen Übertragungsweges

(3a) Marc Störing, BGH setzt niedrige Hürden zur E-Mail-Überwachung, Heise online 10.05.2009
 

 
(4) Heribert Ostendorf, Auf Spannung. Was kriminell ist und was nicht, regelt das Strafgesetzbuch. Auch das verändert sich permanent

(5) Christian Tenbrock, Freibeuter des Handels. Drogen, Waffen, gefälschte Produkte: Das globalisierte Verbrechen überwindet alle Grenzen.

(6) Christiane Schulzki-Haddouti, Alarm im Amt. Hacker spähen Firmengeheimnisse aus - oder legen mit gigantischen Datenmengen selbst Regierungsserver lahm
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018