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Die
Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den
Voraussetzungen des
§ 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach
§ 95 Abs.
2 StPO anzuordnen.
(2)
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Eine
abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Es hat 2006 eine einstweilige Anordnung getroffen und damit die
strafverfahrensrechtliche Verwertung von E-Mails ausgesetzt, die beim
Hostprovider des Beschuldigten sichergestellt worden waren
(1).
Jetzt hat der Bundesgerichtshof dem leidigen Schwebezustand ein Ende
gesetzt
(2).
Er setzt sich mit dem seit 2008 geltenden
§ 101 StPO auseinander und folgert aus ihm, dass die Sicherstellung von
E-Mails als Beweismittel (
§ 94 Abs. 1 StPO) beim Hostprovider, der die Mailbox des Betroffenen
verwaltet, jedenfalls unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 99 StPO (
Postbeschlagnahme) zulässig ist. Der BGH verlangt nach einem
gerichtlichen Beschluss, der mit der Androhung der Ungehorsamsfolgen
gemäß
§ 95 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 StPO verbunden werden soll.
Der BGH folgt damit einer schon länger herrschenden Meinung
(3),
die im Wesentlichen meine Position bestätigt. Er lässt jedoch
§
110 Abs. 3 StPO unerwähnt. Aus ihm habe ich
geschlossen,
dass
§ 99 StPO nicht analog anzuwenden ist.
An den Anwendungsvoraussetzungen ändert sich dadurch wenig. Man wird
mit der Entscheidung des BGH gut leben können.
10.05.2009: Erst jetzt berichtet auch
über die
Entscheidung
(3a).
Die Meldung berichtet über einige interessante Hintergründe.
19.07.2009: Siehe jetzt
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
(
Beschlagnahme von E-Mails).
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Schon im
November 2008 hat
Das Parlament eine
Themenausgabe Kriminalität heraus gegeben, deren
einzelnen Beiträge zum Stöbern anregen. Ihr Stil ist eher politisch
als juristisch ausgerichtet und sie richten sich eher an das allgemeine
als an das Fachpublikum. Das tut den angesprochenen aktuellen Themen
durchaus gut.
Hervorheben möchte ich Ostendorfs allgemeine Einführung in das
Strafrecht
(4),
Tenbrock über die Organisierte Kriminalität
(5)
und Schulzki-Haddouti über die Cyberkriminalität
(6).
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(1)
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 BvR 902/06
(2)
BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09
(3)
strafprozessualer Zugriff,
Schutz des vollständigen Übertragungsweges
(3a)
Marc
Störing, BGH setzt niedrige Hürden zur
E-Mail-Überwachung, Heise online 10.05.2009
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(4)
Heribert Ostendorf, Auf Spannung. Was kriminell ist und
was nicht, regelt das Strafgesetzbuch. Auch das verändert sich
permanent
(5)
Christian Tenbrock, Freibeuter des Handels. Drogen,
Waffen, gefälschte Produkte: Das globalisierte Verbrechen überwindet
alle Grenzen.
(6)
Christiane Schulzki-Haddouti, Alarm im Amt. Hacker
spähen Firmengeheimnisse aus - oder legen mit gigantischen
Datenmengen selbst Regierungsserver lahm
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