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Mai 2009 |
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Beschlagnahme von E-Mails | Thema: Kriminalität |
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Jetzt hat der Bundesgerichtshof dem leidigen Schwebezustand ein Ende gesetzt (2). Er setzt sich mit dem seit 2008 geltenden § 101 StPO auseinander und folgert aus ihm, dass die Sicherstellung von E-Mails als Beweismittel ( § 94 Abs. 1 StPO) beim Hostprovider, der die Mailbox des Betroffenen verwaltet, jedenfalls unter den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 99 StPO ( Postbeschlagnahme) zulässig ist. Der BGH verlangt nach einem gerichtlichen Beschluss, der mit der Androhung der Ungehorsamsfolgen gemäß § 95 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 StPO verbunden werden soll. Der BGH folgt damit einer schon länger herrschenden Meinung (3), die im Wesentlichen meine Position bestätigt. Er lässt jedoch § 110 Abs. 3 StPO unerwähnt. Aus ihm habe ich geschlossen, dass § 99 StPO nicht analog anzuwenden ist. An den Anwendungsvoraussetzungen ändert sich dadurch wenig. Man wird mit der Entscheidung des BGH gut leben können. 10.05.2009: Erst jetzt berichtet auch über die Entscheidung (3a). Die Meldung berichtet über einige interessante Hintergründe.
19.07.2009: Siehe jetzt
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
(
Beschlagnahme von E-Mails). |
Hervorheben möchte ich Ostendorfs allgemeine Einführung in das
Strafrecht
(4),
Tenbrock über die Organisierte Kriminalität
(5)
und Schulzki-Haddouti über die Cyberkriminalität
(6). |
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Anmerkungen | ||||
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(2) BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09 (3) strafprozessualer Zugriff, Schutz des vollständigen Übertragungsweges
(3a)
Marc
Störing, BGH setzt niedrige Hürden zur
E-Mail-Überwachung, Heise online 10.05.2009 |
(5) Christian Tenbrock, Freibeuter des Handels. Drogen, Waffen, gefälschte Produkte: Das globalisierte Verbrechen überwindet alle Grenzen.
(6)
Christiane Schulzki-Haddouti, Alarm im Amt. Hacker
spähen Firmengeheimnisse aus - oder legen mit gigantischen
Datenmengen selbst Regierungsserver lahm |
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Cyberfahnder | ||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |