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Auskünfte, Aussagen, Beweismittel | |||
Auskünfte, Aussagen, Beweismittel | |||
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Cyberfahnder, Auskünfte, Aussagen, Beweismittel,
Dieter Kochheim 02.07.2007 (8 S., 159 KB) |
Der Beitrag führt in die allgemeinen Grundlagen des Ermittlungsrechts ein
und behandelt besonders die Fragen zur Zeugenvernehmung, zu Beweis- und Zwangsmitteln
sowie deren Grenzen (Auskunftsverweigerung, Beschlagnahmeverbote) |
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Allgemeine Ermittlungsbefugnisse | Personenbeweis | ||
von allen Behörden Auskünfte zu verlangen und Ermittlungen jeder Art vorzunehmenoder die Polizei damit zu beauftragen. Ermittlungshandlungen, die tiefer in die grundrechtlich geschützten Bereiche der Bürger eingreifen, werden dabei besonderen Anforderungen unterworfen (Voraussetzungen, Verfahren, Förmlichkeiten) und vielfach einem Richtervorbehalt unterstellt. Wegen der verschiedenen Beweismittel unterscheidet die StPO
grundsätzlich zwischen dem Personenbeweis (Zeugen, Sachverständige,
sachverständige Zeugen) und
dem Sachbeweis (körperliche Beweisstücke, Schriften, Augenscheinsgegenstände
und Urkunden). |
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Exkurs: Auswahl von Sachverständigen | |||
Diese Reihenfolge schließt "befangene" Sachverständige nicht
vollständig
aus, verlangt aber nach einer Begründung, warum Sachverständige aus
einer der ersten drei Gruppen nicht zur Verfügung stehen und sie
besonders geeignet sind. |
Andererseits wird ein "befangener" Goldschmied am besten selber die von ihm gefertigten und später gestohlenen Schmuckstücke identifizieren können als ein anderer. Im Einzelfall sollten Sachverständige aus der Gruppe der befangenen
Sachverständigen besonders belehrt und frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass
sie sich wegen Meineids (
§ 154 StGB), wegen einer falschen uneidlichen Aussage (
§ 153 StGB) und wegen Strafvereitelung (
§ 258 StGB) strafbar machen können, wenn sie falsche Auskünfte
erteilen, oder wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
(
§ 353d Nr. 3. StGB), wenn sie Geheimnisse aus dem Verfahren
offenbaren, bevor ihnen oder ihrem Arbeitgeber Akteneinsicht gewährt wurde oder sie in öffentlicher
Verhandlung erörtert wurden. |
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Auskunftsverweigerungsrechte | Angehörige | ||
Der Grundgedanke, dass niemand sich selber oder einen nahen
Angehörigen wegen einer Straftat belasten muss, findet sich auch in
§ 55
StPO wieder, mit dem das Auskunftsverweigerungsrecht auf
Zeugen erweitert wird. |
Mit dem Auskunftsverweigerungsrecht der Angehörigen schützt das
Gesetz den Zusammenhalt und die Freiheit der Familie. Es gibt dem
Verwandten, dem Ehepartner, dem Verlobten und deren nächsten Angehörigen
das eigene, persönliche Recht, keine Angaben über den Beschuldigten
machen zu müssen. Entscheidet sich der Angehörige dazu, auszusagen,
müssen seine Angaben wahrheitsgemäß sein. |
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beratende Tätigkeiten | Entbindung von der Schweigepflicht | ||
Die privilegierten Tätigkeiten fasst das Gesetz in drei Gruppen: Ein absoluter Auskunftsschutz gilt für die Seelsorger und Parlamentarier. Das Gesetz überlässt es der nicht überprüfbaren Selbstverantwortung des Privilegierten, auszusagen oder nicht. Ein disponibler Auskunftsschutz gilt für die berufsständischen Berater. Insoweit obliegt dem Beschuldigten die Entscheidung, ob sie aussagen dürfen oder nicht. Werden sie von ihrer Schweigepflicht entbunden, müssen sie wahrheitsgemäß aussagen . Ein materiell beschränkter Auskunftsschutz gilt
schließlich für die Presse und journalistischen Medien. Insoweit
bestimmt
§ 53 Abs. 2 S. 2 StPO eine Reihe schwerwiegender Straftaten, bei
deren Vorliegen das Auskunftsverweigerungsrecht suspendiert ist. |
Diesen Grundsätzen konsequent folgend hebt § 53 Abs. 2 S. 1 StPO das Auskunftsverweigerungsrecht auf, wenn der Beschuldigte den Berater von seiner Schweigepflicht entbindet. Daraus folgt, dass auch die Beschlagnahmeverbote ( § 97 StPO), die im Zusammenhang mit den Sachbeweismitteln erörtert werden, aufgehoben sind, wenn eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt. Die Erklärung des Beschuldigten über die Entbindung von der Schweigepflicht kann auf bestimmte Vorgänge oder Zeiträume beschränkt werden. Betrifft der Vorgang das Schutzverhältnis zu mehreren Personen, müssen sie alle der Entbindung zustimmen (z.B. bei Eheleuten wegen der gemeinsamen Steuererklärung). Widerruft der Beschuldigte die Entbindung, so lebt die
Schweigepflicht für die Zukunft wieder auf. Aussagen und sichergestellte
Beweismittel aus der Zwischenzeit bleiben für das Gericht verwertbar. |
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Amtsverschwiegenheit | Amtshilfe | ||
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Neben dem besonderen Verfahren aus
§ 96
StPO erkennt es die Rechtsprechung an, dass auch Behörden durchsucht
werden dürfen, etwa dann, wenn ein Auskunftsersuchen nach
§ 161 Abs. 1 StPO erfolglos blieb oder wegen der Besonderheiten im
Einzelfall zu befürchten ist, dass ein aktenführender Mitarbeiter
Beteiligter oder Nebentäter einer Straftat ist. |
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Bankgeheimnis | Exkurs: Wahrheit | ||
Ein besonderes Auskunftsverweigerungsrecht für das Kreditwesen ergibt sich aus § 30a AO (aber sehr zurückhaltend!) und allgemein gehalten in der Zivilprozessordnung ( § 384 Nr. 3 ZPO). Diese Bestimmungen entfalten aber keine Fernwirkung, weil die
Aufzählung in
§ 53 StPO abschließend und die Strafprozessordnung in Bezug auf das
Ermittlungs- und Strafverfahren das speziellere Gesetz ist. |
Die Glaubhaftigkeit einer Aussage orientiert sich hingegen an ihrer inneren Struktur, ihrem Einklang mit der Lebenserfahrung und ihrer Lückenlosigkeit (Stringenz). Juristen können sicherlich keine Psychologen mit dem Schwerpunkt "Aussageverhalten"
sein, müssen sich aber genau damit im Rahmen ihrer Möglichkeiten und
Erfahrungen auseinander setzen. |
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Vorbereitung auf die Aussage | |||
Dazu wird er in aller Regel allein schon deshalb nicht in der Lage sein, weil ihm mit der Ladung zum Vernehmungstermin keine oder nur sehr spärliche Hinweise gegeben werden, zu welchem Thema er aussagen soll. Der Zeuge muss wahrheitsgemäß aussagen und die Wahrheit kann darin liegen, dass er sich nicht erinnert. Im übrigen gilt: Es ist im Interesse einer umfassenden und
wahrheitsgemäßen Sachaufklärung erfreulich, wenn sich der Zeuge auf
seine Aussage vorbereitet und sich Schriftverkehr und Aufzeichnungen in
Erinnerung ruft. Eine sanktionierte Pflicht dazu gibt es hingegen nicht.
Er muss zu seiner Vernehmung (vor dem Staatsanwalt und dem Gericht)
erscheinen, muss sich darauf aber nicht inhaltlich vorbereiten. |
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Ungehorsamsfolgen | Auskunftsersuchen | ||
Ordnungsgeld Verweigert er die Aussage ohne berechtigten Grund, kann gegen ihn außerdem Beugehaft bis 6 Monate Dauer angeordnet werden ( § 70 Abs. 2 StPO). Ordnungsgeld und Ordnungshaft können auch gegen "ungehorsame" Sachverständige angeordnet
werden (
§ 77 StPO). |
Im vorbereitenden Verfahren gilt das Unmittelbarkeitsprinzip für den
Personenbeweis nicht (
§ 250 StPO), so dass hier nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung
und Literatur auch eine schriftliche Zeugenaussage zulässig ist. Weigert
sich der Zeuge oder Sachverständige trotz ausdrücklicher Belehrung, sich auf
das
staatsanwaltschaftliche Auskunftsersuchen zu äußern, führt das
zu
denselben Ungehorsamsfolgen, als wenn er sein Gutachten verspätet
erstellt oder auf eine förmliche Ladung nicht erscheint. |
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Bestandsdaten (IP-Adressen) | |||
Die wegen der Internetkommunikation verwendeten IP-Adressen (Internetprotokoll)
werden unterschieden nach statischen und dynamischen Adressen. Statische
IP-Adressen werden den Nutzern verbindlich und unveränderlich zugewiesen.
Sie sind kontinuierlich unter dieser Adresse präsent. Diese Adressen
werden einhellig zu den Bestandsdaten gezählt. |
Kontodaten, besondere Abreden und andere Auffälligkeiten im
Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung können den engen Rahmen sprengen,
den das TKG wegen der Bestandsdaten definiert, so dass es sich in der
Praxis empfiehlt, die Abfrage der Bestandsdaten mit einem
staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen nach
§ 161a Abs. 1 StPO zu kombinieren. |
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Verkehrs- und Inhaltsdaten | |||
Wegen dieser Daten besteht ein rückwirkender Auskunftsanspruch und ein in die Zukunft gerichteter Protokollierungsanspruch gemäß § 100g StPO, der allerdings mehreren Beschränkungen unterworfen ist:
Die Ermittlungen müssen sich auf besonders schwerwiegende Vorwürfe
beziehen, die in dem Straftatenkatalog der Vorschrift abschließend
aufgeführt sind |
Die Anordnung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt ( § 100g StPO) Die Überwachung der Telekommunikation gemäß
§
100a StPO richtet sich gegen die übermittelten Inhalte und
unterliegt einem strikten Straftatenkatalog, der der Vorschrift voran
gestellt ist. Die durch die Überwachungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse
dürfen nur für andere Tatvorwürfe verwendet werden, wenn auch sie in dem
Straftatenkatalog aufgeführt sind
. |
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Sachbeweis | Beschlagnahmeverbote | ||
Lange Zeit war strittig, ob das in § 95 Abs. 1 StPO beschriebene Herausgabeverlangen die dort in Absatz 2 bestimmten Ungehorsamsfolgen auslösen kann, wenn es von der Staatsanwaltschaft oder von der Polizei stammt. Nach einem allmählichen Wandel der Rechtspechung vor zehn Jahren ist es jetzt die herrschende Meinung, dass die Weigerung ausreicht, auf ein Verlangen der Ermittlungsbehörden Beweisstücke herauszugeben, um eine gerichtliche Anordnung nach § 95 Abs. 2 StPO zu treffen . Das wichtigste Instrument, um an Beweisstücke zu gelangen, ist die
Durchsuchung bei dem Verdächtigen (
§ 102 StPO) oder dem unverdächtigen Dritten (
§ 103 StPO). Die Entscheidung darüber obliegt grundsätzlich dem
Richter (
§ 105 StPO). Die Einzelheiten und Förmlichkeiten werden an anderer
Stelle beschrieben (in Teilen überholt:
Dieter Kochheim, Durchsuchung und Beschlagnahme. Verfahrensrecht des Ermittlungsverfahrens, Cyberfahnder 18.05.2003
[128 S., 1,5 MB]). |
Von wesentlicher Bedeutung sind die Abstufungen, die Abs. 1 unternimmt. Im Verhältnis zu den Angehörigen sind nur die schriftlichen Mitteilungen zwischen ihnen und dem Beschuldigten geschützt (Nr. 1). Im Verhältnis zu den berufsständischen Beratern sind darüber hinaus auch deren Aufzeichnungen und "ärztlichen Untersuchungsbefunde" vom Beschlagnahmeverbot umfasst (Nr. 2, Nr. 3). Im Hinblick auf die Verteidigerpost hat die Rechtsprechung abweichend vom Gesetzeswortlaut und beruhend auf dem besonderen Schutz des Verhältnisses zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger ( § 148 StPO) und dem Grundsatz der Waffengleichheit anerkannt, dass sie auch im Gewahrsam des Beschuldigten beschlagnahmefrei ist. Die Beschlagnahmeverbote greifen bei den berufsständischen Beratern nur, wenn sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit handeln. Eine besondere praktische Bedeutung hat diese Einschränkung bei den Buchführungsunterlagen von Firmen, die sich beim Steuerberater befinden . |
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Schriftstücke | Kontoverdichtung | ||
Sobald ein Schriftstück (freiwillig herausgegeben und) sichergestellt
oder förmlich beschlagnahmt worden ist, hat die Vorschrift keine
Bedeutung mehr. Wenn aus anderen Gründen kein Verwertungsverbot besteht
(z.B. wegen fehlender Genehmigung im Wege der Rechtshilfe) stehen alle
Beweisstücke uneingeschränkt für die Ermittlungsarbeit seitens der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung. Das gilt sogar für
urheberrechtlich geschützte Werke und Computerprogramme, deren
Verwendung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren ausdrücklich
zugelassen ist (
§ 45 Urhebergesetz - UrhG). |
Eine solche Editionspflicht gibt es für Zeugen ebenso wenig wie sie
zu einer Vorbereitung ihrer Zeugenaussage gezwungen werden können. Wenn
man sie nicht zu Sachverständigen bestellt, so kann die Aufforderung der
Staatsanwaltschaft, eine Kontoverdichtung zu erstellen, nur als die
freiwillige Abwendung verstanden werden,
anstelle einer sonst drohenden Durchsuchung und Beschlagnahme die
geforderte Kontoübersicht zu erstellen. Die dazu geleisteten
Aufwendungen werden nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - erstattet, das
2004 das frühere Zeugen- und Sachverständigen-Entschädigungsgesetz -
ZSEG - abgelöst hat. |
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Anmerkungen | |||
Beschuldigtenrechte: |
Wegen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die für eine Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft) tätig waren, hat sich die Meinung durchgesetzt, dass sie nicht ohne Zustimmung des Beschuldigten von dessen Organnachfolgern (Geschäftsführer, Vorstand, Insolvenzverwalter) von ihrer Schweigepflicht entbunden werden können, weil sie auch ein persönliches Bindungsverhältnis zur Person des Beschuldigten und nicht nur zu seiner organschaftlichen Rolle haben. Im Hinblick auf Verstorbene geht das Recht zur Entbindung von der Schweigepflicht auf deren Erben über. Mit einer wesentlichen Einschränkung besonders für Ärzte: Sie müssen eigenverantwortlich entscheiden, ob es im mutmaßlichen Interesse des Vestorbenen geboten ist, ob sie Angaben machen oder nicht. |
Augenschein, Urkunden: Urkunden hingegen dokumentieren aus sich selbst heraus eine Erklärung. Sie sind verlesbar ( § 249 StPO) und müssen ergänzend wegen ihrer äußeren Merkmale in Augenschein genommen werden. Ihr Wortlaut steht damit fest. Seine Richtigkeit ist hingegen der Interpretation zugänglich. Dasselbe gilt für Behördengutachten (und einige
andere standardisierte Aufzeichnungen), die durch Verlesung in die
Hauptverhandlung eingeführt werden können, ohne dass ihr Verfasser
persönlich als Zeuge vernommen werden muss (Durchbrechung des
Unmittelbarkeitsprinzips,
§
256 StPO). |
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Sicherstellung
Überwachung der Telekommunikation:
Herausgabeverlangen: In der Praxis verlangten die Banken "den üblichen Beschluss", der
sowohl in der Anordnung der Beschlagnahme (
§ 94 Abs. 1 StPO),
einer Durchsuchung (
§ 103 StPO) oder eines richterlichen Herausgabeverlangens bestehen
konnte (§ 95
Abs. 1 StPO). |
Buchführung beim Steuerberater: Beschlagnahmefähig sind deshalb die Handelsbriefe, Handelsbücher und Inventare ( § 257 HGB), Hauptabschlussübersichten sowie die vom Kaufmann unterschriebenen Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Lageberichte ( §§ 264, 265 HGB), weil sie Bestandteile der kaufmännischen Buchführung sind. Beschlagnahmefrei hingegen sind die
Entwürfe des Steuerberaters für den steuerlichen Jahresabschluss (
§ 274 HGB), der Schriftverkehr und die Aufzeichnungen im
Zusammenhang mit der steuerlichen Veranlagung und die Handakten des
Steuerberaters, soweit sie keine der bezeichneten, beschlagnahmefähigen
Schriftstücke enthalten. |
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Cyberfahnder | |||
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© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |