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13.11.2011
Das Strafverfahrensrecht ist ein durchgängiges Thema im Cyberfahnder,
das meistens nur punktuell behandelt wurde. Die Ausführungen über die
Eingriffsrechte im Stadium der Vorermittlungen, die
Geltung von
Beweismitteln und kriminalistischen Erfahrungen sowie die
Auseinandersetzung mit
einigen
Grundlagen des Strafverfahrensrechts behandeln diese Themen
nicht als Episode, sondern von den Grundsätzen her.
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Mein erstes
Arbeitspapier überhaupt entstand 1995 unter dem Titel "Durchsuchung in
Wirtschaftsstrafsachen" (
Dieter
Kochheim, Durchsuchung in Wirtschaftsstrafsachen,
Faksimile von der Ausgabe vom 25.05.1996 [21,8 MB]). Die Materialsammlung zu den
strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen hätte zwar zu einer Art
Handbuch für das Ermittlungsrecht werden können, ist aber nie aus den
Startlöchern herausgekommen:
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Die erste
umfassende Auseinandersetzung mit dem aktuellen Strafverfahrensrecht
leistet das Arbeitspapier über die
Verdeckten Ermittlungen im Internet. Es hat das Interesse des Publikums
getroffen und wurde inzwischen 2.000 Mal
abgefragt. Damit hat es das
Arbeitspapier Cybercrime auf
den Platz 3 verdrängt.
Auch die
größeren Beiträge zum Strafverfahrensrecht (
links) betreffen vor allem die Ermittlungen im Zusammenhang mit der
Cybercrime und im Internet. Im Zusammenhang mit der
Nutzung sozialer Netzwerke zu Fahndungszwecken reagiere ich auf die
Irritationen, die ich in der Ermittlungspraxis mit dem Standpunkten
verursacht habe, dass ich den Nicht offen ermittelnden Beamten - NoeP -
auf klar umgrenzte Ermittlungsaufträge beschränke und alle weiter
gehenden personalen Ermittlungen dem Recht der Verdeckten Ermittler
unterwerfe. Einer der wesentlichen Gründe dafür ergibt sich aus dem
Aufsatz über die
Beweisverwertungsverbote. Die Rechtsprechung zu den Richtervorbehalten
wird immer pingeliger und ich will vermeiden, dass die
Strafverfolgungspraxis blinden Auges in Verwertungsverbote rennt, die
vermeidbar sind. Der aktuelle Aufsatz über die
verdeckten Ermittlungen gegen die Cybercrime widmet sich besonders den
Legenden, mit denen Kriminelle und Strafverfolger gleichermaßen im
Internet agieren. Zwischen dem Verschweigen der eigenen Identität und
dem Aufbau einer nachprüfbaren Legende einschließlich Lebenslauf klafft
eine große Lücke.
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13.11.2011
Unter dem
allgemeinen Thema "Ermittlungen" behandele ich häufig auch Fragen, die mit der
Netzpolitik und den Forderungen nach Freiheit und Netzneutralität verbunden sind.
Sie bilden eigentlich ein eigenes Themenfeld und berühren auch das Thema
Cybercrime.
Die Nähe zum Strafverfahrensrecht beruht auf der Popularität, die die Netzpolitik
und das Strafverfahrensrecht in der Öffentlichkeit genießen. Böswillig gesagt: Die
publizierte Öffentlichkeit und
viele der politisch Verantwortlichen widmen sich eher den Fragen, wie die
Strafverfolgung reguliert und begrenzt werden kann, als denen, was Cybercrime
ist, welche Gefahren sie birgt und wie sie bekämpft werden kann. Gegen das
Große Schnarren muss man schon ziemlich laut und provokativ werden, um
überhaupt gehört zu werden. Das habe ich bei Spiegel online getan (
Felix Knoke, "Mit 'Quick Freeze' droht ein Überwachungsstaat",
Spiegel online 14.01.2011) und das sicherte mir das ganze Jahr 2011 hindurch die
Aufmerksamkeit des
Aktionsbündnisses Freiheit statt Angst. Der Artikel von Mühlbauer, auf den
die Kläffer das Bündnis Bezug nimmt (
Peter
Mühlbauer, Wo und wie der Bayerntrojaner zum Einsatz kommt,
Telepolis 03.03.2011) ist von besonderer Güte. Ich wusste vorher nicht, dass die
Richter-Skala für die sachliche Durchdringung und journalistische Bewertung von
nicht immer einfachen Themen auch Minuswerte im mehr als einstelligen Bereich
kennt.
Die
technischen Grundlagen der
Telekommunikation und des Internet habe ich soweit behandelt, wie es nötig
war. Zuletzt wurden die Grundlagen in dem
Arbeitspapier Netzkommunikation
angesprochen. Eine Bestätigung gibt der Bericht über die
fragilen Netze.
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13.11.2011
Über die
vorgeschriebene, über kaufmännische und technische Notwendigkeiten
hinausgehende Speicherung von Verkehrsdaten habe ich genug gesprochen.
Jedes weitere Wort wäre zu viel und lächerlich.
Aktuell ist die Entrüstung über die Quellen-TKÜ.
Über die Onlinedurchsuchung als solche redet keiner mehr.
Insoweit gilt:
Denk ich an Deutschland in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf
gebracht. (
Heinrich Heine, Nachtgedanken).
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