03.10.2011
Verdeckte Ermittlungen im Internet
Dieter
Kochheim, Verdeckte Ermittlungen im Internet
Das Arbeitspapier über
die Internet-Ermittlungen ist Ende Juli 2011 erschienen und seither 1.443
Mal abgerufen worden. Es beschreibt die Grundlagen für die Ermittlungen im Internet anhand
der Rechtsprechung des BVerfG und gibt einen Überblick über die wichtigsten
Ermittlungshandlungen, ihren Voraussetzungen und Grenzen.
Sie reichen von den Auskünften von Providern und Diensten (zum Beispiel wegen
Bestandsdaten) über die Beschlagnahme von E-Mails, technische
Überwachungsmaßnahmen (Verkehrsdaten, Überwachung der Telekommunikation,
Onlinedurchsuchung) bis hin zu der längerfristigen Beobachtung und Kommunikation
mit Beschuldigten in Netzwerken, Foren und geschlossenen Hackerboards.
Die direkten Reaktionen
waren - wie üblich - gering. Eine ganz besondere ist im
Gästebuch eingegangen
und wartet noch darauf, bei einer Aktualisierung berücksichtigt zu werden.
Die Reaktionen im Hintergrund sind offenbar heftig,
soweit ich das mitbekomme. Mit meiner Forderung nach niederschwelligen
Einsätzen von Verdeckten Ermittlern aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses
habe ich in das sprichwörtliche Wespennest gestoßen. Sie widerspricht
einerseits der gängigen Praxis und eröffnet andererseits neue
Ermittlungsfelder, die bislang nicht systematisch begangen worden sind.
An zwei Stellen bedarf
es noch der Präzisierung. Das gilt einerseits für die Auslandskopfüberwachung im
Zusammenhang mit der Überwachung der Telekommunikation. Das ist für mich
bislang ein Nebenthema gewesen, so dass ich es nicht in der gebotenen Tiefe
betrachtet habe. Das rächt sich dann.
Genauer als bislang werde ich andererseits die Stufen bei den verdeckten
Ermittlungen durch NoeP und Verdeckte Ermittler darstellen müssen. Das
ändert nichts an meiner grundsätzlichen Forderung, dass der NoeP nur
abgegrenzte Ermittlungsaufträge abarbeiten darf.
Im einzelnen zu betrachten ist jedoch der Verdeckte Ermittler, der unter
einer Legende Umfeldstudien im Auftrag der Staatsanwaltschaft betreibt und
der Punkt, von dem an es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf, weil er
gezielt und längerfristig die Aktivitäten eines bestimmten Beschuldigten
beobachtet.
Diese beiden Themen
stellen die Aussagen des Arbeitspapiers nicht in Frage. Sie belegen vielmehr,
dass die Grundaussagen richtig und überfällig waren.
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Ermittlungsmaßnahmen im Überblick
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