In seinem Urteil zur Onlinedurchsuchung hat das BVerfG 2008 neben das
Grundrecht auf Kommunikationsgeheimnis einen weiteren Technikschutz
gestellt und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit
und Integrität informationstechnischer Systeme formuliert. Beide bilden
zusammen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung den
Rahmen, an dem sich strafverfahrensrechtliche Eingriffsermächtigungen
messen lassen müssen.
In
demselben Urteil befasst sich das BVerfG aber auch mit der Frage, welche
Handlungen den Strafverfolgungsbehörden im Internet gestattet sind, ohne
dass sie messbar in die Grundrechte der Kommunikationpartner eingreifen.
Das gilt auf jeden Fall für die Beschaffung frei zugänglicher
Informationen im Internet, die Nutzung von Informationssammlungen und -diensten,
soziale Netzwerke und Foren und das ausdrücklich auch in der Weise, dass
die Tatsache verschwiegen wird, ein Strafverfolger zu sein (Fake
Accounts). Bis zu diesen Schwellen sind die Ermittlungsmaßnahmen auf
jedem Fall von der Ermittlungsgeneralkausel des
§ 161 Abs. 1 StPO
umfasst.
Dazu benennt das Gericht ausdrücklich zwei Grenzen: Die
Dokumentation der gesammelten Informationen, ihr Quervergleich mit
anderen Informationen und ihre Auswertung verlangen dann nach einer
besonderen Eingriffsermächtigung, wenn sie eine besondere
Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen bedeuten würden.
Die zweite Grenze ergibt sich aus der Tiefe der Kommunikation, die mit
Verdächtigen und Beschuldigten unter Verschweigen der Tatsache geführt
wird, dass ihr Kommunikationspartner ein Strafverfolger ist und er
dabei ein schutzwürdiges Vertrauen
des Betroffenen in die Identität und die Motivation seines
Kommunikationspartners ausnutzt, um persönliche Daten zu erheben, die
<er> ansonsten nicht erhalten würde.
Auf diesem
Hintergrund gibt der Aufsatz einen Überblick über die wichtigsten
Ermittlungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Ermittlungen im
Internet von Bedeutung sind. Sie reichen von den Auskünften von
Providern und Diensten (zum Beispiel wegen Bestandsdaten) über die
Beschlagnahme von E-Mails, technische Überwachungsmaßnahmen (Verkehrsdaten,
Überwachung der Telekommunikation, Onlinedurchsuchung) bis hin zu der
längerfristigen Beobachtung und Kommunikation mit Beschuldigten in
Netzwerken, Foren und geschlossenen Hackerboards.
Die Betrachtung der einzelnen Maßnahmen zeigt, dass vor allem die
personalen Ermittlungen bereits wegen Straftaten erlaubt sind, die "erheblich"
sind. Die technischen sind regelmäßig erst zulässig, wenn es tatsächlich
um "schwere" Kriminalität geht.
Die
Grundlagen dazu werden im einzelnen entwickelt und die einzelnen
Maßnahmen wegen ihrer Voraussetzungen vorgestellt. Das Ergebnis spiegelt
sich in der folgenden
Tabelle mit den wichtigsten Ermittlungsmaßnahmen wider.
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