Cybercrime | Ermittlungen | TK & Internet | Literatur | intern | Impressum |
Februar 2011 |
|
|
||||||
Versuch der Fälschung |
In arbeitsteiligen Skimmingbanden kann der Versuch des Fälschens bereits bei der Datenübermittlung beginnen. | |||
|
11-02-42 Das Ergebnis ist wenig überraschend: In einer arbeitsteiligen Skimming-Bande setzen die nur mit dem Ausspähen von Kartendaten und PIN befassten Mittäter zum Versuch des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ( § 152b StGB) an, sobald sie nicht nur die zum Ausspähen verwendeten Geräte gesichert und die gespeicherten Daten ausgelesen haben, sondern diese Daten an ihre (unbekannten) Mittäter (hier: in Norditalien) im Ausland übermittelten. Das erfordert jedoch, dass die Skimmer ("Ausspäher") damit rechnen, dass die Fälscher nach Erhalt der Daten ohne weiteres Zuwarten die ausgespähten Daten einander zuordnen (Kartendaten und PIN) und sogleich mit der Fälschung beginnen. Erfreulich ist es, dass der BGH mit dieser Entscheidung auch die
Frage nach den Zwischenschritten anspricht. Bei strenger Betrachtung der
Fälschungstatbestände der
§§ 152a,
152b
StGB erfolgt das tatbestandliche Handeln erst mit dem Fälschen von
Zahlungskarten selber. Die beiden Zwischenschritte nach dem Ausspähen -
Übermittlung der Daten und ihre Auswertung - stellen jedenfalls dann
keine hindernden Zwischenschritte dar, wenn die Täter
gleichsam
<in einem> automatisierten Ablauf zusammen wirken. Das
konnte in diesem Fall besonders leicht deshalb festgestellt werden weil
die Skimmer die Übermittlungen ankündigten und die Fälscher und Casher
gleichsam "Gewehr bei Fuß" standen. |
Zunächst hatte der 2. Strafsenat über die reine Beschaffung von bedruckten, aber noch nicht individualisierten Kartenrohlingen zu entscheiden (2). Insoweit hatten die Täter zwar die Fälschung geplant, aber noch nicht zur Fälschung selber angesetzt. Der BGH erklärte deshalb, dass der Versuch erst mit dem tatsächlichen Fälschen selber beginnt und die Beschaffung von Rohlingen noch im Vorbereitungsstadium liegt. Im Herbst 2010 meldete sich der 5. Strafsenat zu Wort (3). Er hob hervor, dass der Versuch der Fälschung nicht bereits beim Ausspähen der Daten einsetzt. Noch etwas vorsichtig führt er jedoch aus, dass der Versuch frühestens bei der Übermittlung der ausgespähten Daten an die Nachtäter beginnen kann. Genau an dieser Stelle setzt die neue Entscheidung an. Im Einklang mit den beiden anderen Entscheidungen lässt sie den Versuch bei der Übermittlung beginnen, denn hier hätte die Weiterleitung der gewonnenen Daten nach der Vorstellung der Angeklagten bei ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen <Rn. 11>.
Das ist
genau die Linie, die ich seit Ende Juli 2010 vertrete
(4)
und die im
Arbeitspapier Skimming nachzulesen ist.
Das Kapitel ist jetzt abgeschlossen! |
|
Anmerkungen | |||
(2)
Arbeitspapier Skimming #2, 02.03.2010;
(3)
Versuch beim Skimming, 02.10.2010;
(4)
Beginn des Versuch, 26.07.2010 |
|
||
Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |