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Juli 2010 |
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Bilderbuch Skimming-Strafrecht |
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Das
Beteiligungsmodell und die Grafiken sind in das
Arbeitspapier Skimming #2.1
eingegangen,
das jetzt auf 50 Seiten angewachsen ist. Dazu beigetragen haben auch
eine gründliche Überarbeitung und Neufassung der Übersichtsseiten am
Anfang des Arbeitspapiers mit einer vollständigen internen Verlinkung
des Inhaltsverzeichnisses, das jetzt - wie in den anderen
Arbeitspapieren - mit der User-Grafik ()
von jedem Seitenkopf aufgerufen werden kann. |
Arbeitspapier Skimming #2.1 Beginn des Versuchs Cashing Umgang mit Skimminggeräten im Vorbereitungsstadium Einsatz von Skimminggeräten Verabredung zu einem Verbrechen
Eine
weitere wichtige Änderung in dem Arbeitspapier in der
Version 2.11 ist, dass
ich den Versuchsbeginn des Fälschens von Zahlungskarten beim Ausspähen
der Kartendaten, also dem Skimming im engeren Sinne, als
Auslegungsmöglichkeit vorstelle, den übrigen Erörterungen aber nicht mehr zugrunde
lege. Mit anderen Worten: Das Verbrechen des Fälschens und des Gebrauchs
von Zahlungskarten mit Garantiefunktion beginnt frühestens mit dem
Fälschen selber und wegen des Cashings mit dem Sich-Verschaffen der
falschen Zahlungskarten. |
Beginn des Versuchs | ||
Warum mache ich das? Das Arbeitspapier Skimming ist längst kein Positionspapier mehr, sondern zu einer echten Handlungsanleitung für die Polizei und die Justiz geworden. Ich bin realistisch genug, um zu wissen, wo ich dünnes Eis betrete. Die Frage nach dem Versuchsbeginn ist eine solche. Es macht jedoch keinen Sinn, anderen Praktikern einen Lösungsweg
vorzugeben, den man nur mit gesichertem Hintergrund- und Detailwissen
erfolgreich vertreten kann. Dass es ihn gibt, muss gesagt werden. Im Übrigen
sollte in einem Leitfaden, zu dem das Arbeitspapier geworden ist, nur die sichere Seite der Rechtsanwendung betreten werden.
Auch hier gibt es noch genug ungeklärte Fragen. |
die Garantiefunktion steckt im Genehmigungscode "0" bei der Autorisierung und der damit verbundenen Zahlungsgarantie der kartenausstellenden Bank, das erfolgreiche Cashing bedeutet, dass eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion gefälscht wurde, das Cashing ist der Gebrauch einer falschen Zahlungskarte mit Garantiefunktion in Tateinheit mit einem Computerbetrug (1), der Umgang mit Kartenlesegeräten (Skimmer) unterliegen der Strafbarkeit gemäß § 149 StGB.
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Cashing | ||
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Bereits mit der Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion wird das Verbrechen des Der abschließende Akt beim
Skimming ist das Cashing, wobei die gefälschten Zahlungskarten an
Geldautomaten eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um den Gebrauch
falscher Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit
Computerbetrug. |
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Umgang mit Skimminggeräten im Vorbereitungsstadium | ||
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Das gilt besonders für die zum Ausspähen angepassten Kartenlesegeräte (Skimmer), die als „Programme oder ähnliche Vorrichtungen“ von § 149 Abs. 1 StGB genannt werden. Die Geräte, die zum Ausspähen der
PIN bestimmt sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil sie
nicht zur Fälschung von Zahlungskarten dienen, sondern zu dem
abschließenden Computerbetrug beim Cashing. Insoweit richtet sich die
Strafbarkeit nach
§ 263a Abs. 3 StGB, die
sich jedoch auf die Programme beschränkt, die zum Computerbetrug
bestimmt sind. Das ist allein die Steuerung, die das Aufzeichnen und
Speichern der PIN-Eingabe bewirkt. |
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Einsatz von Skimminggeräten | ||
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Sobald jedoch jedoch erfolgreich
zwei PIN ausgespäht wurden, greift auch die Computersabotage gemäß
§ 303b StGB. Auch sie
kennt eine strafrechtliche Haftung im Vorbereitungsstadium, wobei
§ 303b Abs. 5 StGB auf
den „Hackerparagraphen“
§ 202c StGB verweist. |
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Verabredung zu einem Verbrechen | ||
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Die vorgestellten Varianten orientieren sich an dem oben ausgeführten Beteiligungsmodell. Planen die Täter, sich auf das
Ausspähen zu beschränken, um die Daten dann an ihnen bekannte oder auch
unbekannte Mittäter weiter zu geben, die das Cashing ausführen, müssen
sie sich als Mittäter des abschließenden Verbrechens behandeln lassen.
Auch sie machen sich bereits im Vorstadium nach
§ 30 StGB strafbar. |
In diesen Fällen sind die Täter nicht wegen § 30 Abs. 2 StGB strafbar. |
Anmerkungen | ||
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |