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Juli 2010 |
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Beteiligungsmodell beim arbeitsteiligen Skimming |
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Neu ist der Abschnitt über das Beteiligungsmodell beim arbeitsteiligen Skimming (1). Er ergänzt die Ausführungen über die Verabredung zu einem Verbrechen. Das Beteiligungsmodell betrachtet die Willensrichtung der Täter beim Skimming im engeren Sinne, also beim Ausspähen von Kartendaten und PIN. Ihre Absichten, wie mit den ausgespähten Daten verfahren werden soll, hat äußerst weit gehende Auswirkungen darauf, in welcher Weise sie sich strafbar machen und welchen Strafdrohungen sie ausgesetzt sind.
Die täterschaftliche und die mittäterschaftliche Verabredung (siehe
links) führt zu demselben Ergebnis: Wenn zwei Täter mit der Vorstellung
die Tat ausführen, dass sie selber oder durch mit ihnen verbundene
Mittäter, die sie nicht persönlich kennen müssen, das abschließende
Cashing betreiben, handeln sie mit dem Ziel eines Verbrechens und machen
sich deshalb bereits in der Vorbereitungsphase wegen der Verabredung
eines Verbrechens des Fälschens und Gebrauchens falscher Zahlungskarten
mit Garantiefunktion gemäß
§§ 30,
152b Abs. 1 StGB strafbar. |
Der Abschnitt 10.4 im Arbeitspapier fasst die verschiedenen Strafdrohungen in Bezug auf die eingesetzten Skimming-Geräte zusammen. Kartenlesegeräte (Skimmer) sind von der Strafdrohung des § 149 StGB umfasst, PIN-Skimmer hingegen nicht. Der Umgang mit Tastaturaufsätzen und getarnten Kameras mit handwerklich angepassten Steuerungen und Speichern können strafbar nach § 263a Abs. 3 StGB sein, nicht aber solche Attrappen, die mit handelsüblichen und unveränderten Mobiltelefonen oder Digitalkameras ausgestattet sind. Wenn der Umgang mit Skimming-Geräten für sich allein strafbar ist, dann steht die Verbrechensabrede damit in Tateinheit ( § 52 StGB). Das Arbeitspapier reagiert nicht nur auf die Rechtsprechung, sondern auch auf neue Anforderungen aus der Strafverfolgungspraxis. So soll es sein, so wird es sein! |
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Anmerkungen | |||||
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |