Für die
rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder
Verbrechen kommt es aber nicht nur für die vollendete, sondern auch für
die im Sinne des
§ 30
StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des
Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an.
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Fehlt dem
Anstifter selbst das strafschärfende besondere persönliche Merkmal, das
nach seiner Kenntnis bei der von ihm anzustiftenden Person vorliegen
würde, so führt dies nicht zum Entfallen der rechtlichen Bewertung der
Tat als Verbrechen. Rechtsfolge ist vielmehr die Bestrafung dessen, der
sich zur Anstiftung bereit erklärt hat, aus dem Strafrahmen des Grund-
an Stelle desjenigen des Qualifikationstatbestandes.
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Das
Beteiligungsmodell beim arbeitsteiligen Skimming betrachtet nur die
Täter und die Gehilfen, die sich beim Skimming und beim Cashing zusammen
tun. Dabei ist jeder einzelne wegen seiner Willensrichtung und seiner
Tatbeiträge zu betrachten. Nur wenn er selber sich als Täter zu einem
Verbrechen bereit findet, kann der Beteiligte an einer Verabredung zu einem
Verbrechen gemäß
§ 30
Abs. 2 StGB teilnehmen. Mündet sein Tatplan nicht in einem Verbrechen (
§ 12 Abs. 1 StGB) oder beschränkt er sich darauf, ohne Tatherrschaft
zur Tatausführung Hilfe zu leisten
(2),
entfällt die Strafbarkeit im Vorbereitungsstadium.
§ 30
Abs. 1 StGB richtet sich gegen den Anstifter (
§ 26 StGB) zu einem Verbrechen
(3).
Das Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, besonders gefährliche Straftaten
zu verhindern. Deshalb kommt es darauf an, welche Tat vom angestifteten
Täter erwartet wird. Ob es sich dabei um ein Verbrechen handelt, ist nur
aus seiner Tätersicht zu betrachten (siehe
links oben). Die Strafbarkeit des Anstifters folgt schließlich aus der
Tat des Angestifteten (siehe
links unten).
Die
Rechtsprechung stellt damit das klar, was sich bereits aus
§ 28 StGB ergibt: Jeder Täter ist einzeln zu betrachten, wenn es um
die besonderen persönlichen Merkmale geht, die die Strafe schärfen,
mildern oder ausschließen.
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Ein Beispiel dafür gibt uns der Diebstahl:
Die besonders schweren Fälle verändern den Strafrahmen und erhöhen in
aller Regel die Höhe der Mindest- und der Höchststrafe. Davon abgehoben
ist der schwere Bandendiebstahl, der als Qualifikationsdelikt zum
selbständigen Verbrechen wird.
Die Strafbarkeit des Anstifters richtet sich bereits nach
§ 28 Abs. 1 StGB nach der Tat und den besonderen persönlichen
Merkmalen des Täters. Fehlen diese Merkmale beim Anstifter, dann ist das
wegen seiner Strafbarkeit unbeachtlich, nur der Strafrahmen ist nicht
aus dem Qualifikationsdelikt, sondern aus dem Grunddelikt zu
erschließen.
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(1)
BGH, Urteil vom 04.02.2009 - 2 StR 165/08
(2)
Siehe zur "psychischen Beihilfe":
BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - 3 StR 454/03, S. 2
f.:
Weder ist ein
bestimmtes positives Tun ersichtlich, durch das die Tat
erleichtert wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der
Haupttäter.
(3)
Das Gesetz geht besonders weit, indem es auch den Anstifter zur
Anstiftung zu einem Verbrechen derselben strafrechtlichen Haftung
unterwirft ( § 30
Abs. 2 StGB).
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