Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die
lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig
gewesen (
§ 20 StGB).
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Dadurch, dass
das Landgericht bei allen Taten von erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist, ohne die hierzu
notwendigen Voraussetzungen (vgl. nur
BGH, Urteil vom 5. Mai 1999 - 2 StR 529/98, NStZ 1999, 448)
festzustellen, ist der Angeklagte nicht beschwert.
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links werden zwei jüngste Äußerungen des BGH wieder gegeben, in denen er
sich gegen haltlose Bewertungen zur Schuldfähigkeit ausspricht. Der
Psychiater wird immer mehr zum notwendigen Beteiligten des
Strafverfahrens.
Nun gut, ich werde heute auch in den hannoverschen Tageszeitungen
damit zitiert, dass ich über einen wegen Brandstiftung Angeklagten
gesagt habe, er sei ein "Arme Sau", nicht aber ohne vorher zu
sagen, man möge mir die plakative Formulierung angesichts der
Lebensumstände des Menschen verzeihen, auf die ich anschließend
eingegangen bin. Er wird künftig einige Zeit in der forensischen
Psychiatrie verbringen.
Kehren wir zurück zur Seriosität: Immer wieder äußert sich der BGH zum
Schadensbegriff (
rechts), jetzt im Zusammenhang mit der Untreue und den Aufwendungen für
realistische Gewinnerwartungen. Auch wenn die formulierten Grundsätze
eigentlich nicht neu sind, weil das Gericht schon seit Ewigkeiten danach
fragt, ob spekulative Geschäfte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen
werden, eine realistische Gewinnchance hatten, hebt der BGH jetzt noch
einmal hervor, dass Risikogeschäfte nach den anerkannten
Bewertungsvorschriften und -regeln bewertet werden müssen. Damit kommt
den klassischen Grundsätzen des kaufmännischen Handelns wieder mehr
Bedeutung zu. Hasardeure müssen sich künftig vorsehen!
Ob die Rechtsprechung damit künftig platzenden Blasen vorbeugen kann,
ist fraglich, solange Profit ohne Verantwortung - wie beim
computergeführten Börsenhandel - hofiert und schöngeredet wird.
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<41> Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die
Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs
begründet wird. Werterhöhend kann auch eine vermögenswerte realistische
Gewinnerwartung wirken …
<42> Beim Vermögen als Rechtsgut und Bezugspunkt des anzustellenden
Vergleichs handelt es sich allerdings nicht um einen der sinnlichen
Wahrnehmung unmittelbar zugänglichen Gegenstand, sondern um eine
wirtschaftliche Größe, deren Umfang zu einem bestimmten Zeitpunkt sich
erst aus einer Bewertung ergibt. In deren Rahmen bedarf es der
Entscheidung, welche Vermögenspositionen in die Wertbestimmung
einfließen und wie deren Wert zu ermitteln ist. Hierbei können normative
Erwägungen eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der
Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben,
wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. Stets ist zu prüfen, ob
das verbotene Geschäft - wirtschaftlich betrachtet - nachteilig war.
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