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November 2010 |
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haste Macke? (1) |
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Nun gut, ich werde heute auch in den hannoverschen Tageszeitungen damit zitiert, dass ich über einen wegen Brandstiftung Angeklagten gesagt habe, er sei ein "Arme Sau", nicht aber ohne vorher zu sagen, man möge mir die plakative Formulierung angesichts der Lebensumstände des Menschen verzeihen, auf die ich anschließend eingegangen bin. Er wird künftig einige Zeit in der forensischen Psychiatrie verbringen. Kehren wir zurück zur Seriosität: Immer wieder äußert sich der BGH zum Schadensbegriff ( rechts), jetzt im Zusammenhang mit der Untreue und den Aufwendungen für realistische Gewinnerwartungen. Auch wenn die formulierten Grundsätze eigentlich nicht neu sind, weil das Gericht schon seit Ewigkeiten danach fragt, ob spekulative Geschäfte zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen werden, eine realistische Gewinnchance hatten, hebt der BGH jetzt noch einmal hervor, dass Risikogeschäfte nach den anerkannten Bewertungsvorschriften und -regeln bewertet werden müssen. Damit kommt den klassischen Grundsätzen des kaufmännischen Handelns wieder mehr Bedeutung zu. Hasardeure müssen sich künftig vorsehen! Ob die Rechtsprechung damit künftig platzenden Blasen vorbeugen kann,
ist fraglich, solange Profit ohne Verantwortung - wie beim
computergeführten Börsenhandel - hofiert und schöngeredet wird. |
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Anmerkungen | |||||
(2) BGH, Beschluss vom 19.08.2010 - 3 StR 301/10, Rn 6 |
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Cyberfahnder | |||||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |