§ 130 StGB
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den
öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt
oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen
Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß
er Teile dass er eine vorbezeichnete
Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil
der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Schriften (
§ 11 Abs. 3), die zum Hass
gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine
nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe eine vorbezeichnete Gruppe, Teile
der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu
einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt
oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt,
anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen
gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk,
Medien- oder Teledienste verbreitet.
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Am
16.12.2010 hat der Bundestag eine Neufassung der Strafvorschriften gegen
die Volksverhetzung beschlossen
(1)
und damit das Zusatzprotokoll zum Europäischen Cybercrime-Abkommens aus
2003
(2)
im Hinblick auf Fremdenhassbekundungen in nationales Recht überführt
(3).
Dieser Gesetzentwurf bildet die Grundlage für die Synopse
links.
Ohne Kritik geht das nicht ab. Die Einen befürchten Eingriffe in die
Meinungsfreiheit und den Anderen geht das Gesetz nicht weit genug, weil
es nicht auch gegen die Diskriminierung des Geschlechts, der
Weltanschauung, von Behinderungen, des Alters und der sexuellen
Identität schütze.
Tatsächlich sind die Änderungen wenig spektakulär und erweitern die
Strafdrohungen auch gegen den, der
Hass
predigt oder zu Gewalttätigkeiten aufruft gegen Gruppen beziehungsweise
einzelne Mitglieder von Zusammenschlüssen. Zugleich soll erreicht
werden, dass etwa für Angriffe auf Individuen wegen ihrer Homosexualität
oder wegen einer Behinderung die gleiche Rechtslage gilt wie für
Offensiven gegen Einzelne aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.
(4)
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