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August 2012

21.08.2012 Gehilfe
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift jedem das Seine

 

 
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. So steht es in § 29 StGB. Besondere persönliche Merkmale des anderen, also zum Beispiel das gewerbs- oder bandenmäßige Handeln, sind dem Gehilfen nicht zwangsläufig zuzurechnen. Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt ( BGH, Beschluss vom 21. September 1995 – 1 StR 316/95 ...). Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden ( BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 65/07 ...).

BGH, Bechluss vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12, Rn 3
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018