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Jeder
Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner
Schuld bestraft. So steht es in
§ 29 StGB. Besondere persönliche Merkmale des anderen, also zum
Beispiel das gewerbs- oder bandenmäßige Handeln, sind dem Gehilfen nicht
zwangsläufig zuzurechnen.
Beim
Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann
verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders
schwerer Fall darstellt (
BGH, Beschluss vom 21. September 1995 – 1 StR 316/95 ...).
Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung
festgestellt werden (
BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 65/07 ...).
BGH, Bechluss vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12, Rn 3
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