Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
August 2008
16.08.2008 Beschlagnahme
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Bestimmtheit der Beschlagnahme
 

 
Die erste Eingriffsmaßnahme, mit der sich das Bundesverfassungsgericht restriktiv auseinander gesetzt hat, sind Beschlagnahmebeschlüsse gewesen, die formelhaft und unvollständig waren, 1992 hat deshalb BVerfG ausgeführt (1):

Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. (2)

Während in einem Durchsuchungsbeschluss natürlich die als Beweismittel gesuchten Gegenstände ihrer Art, ihres Inhalts und ihrer Qualität nach definiert werden müssen, um die Durchsuchung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sinnvoll zu beschränken, so handelt es sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Beschreibung der für beweiserheblich angesehenen Beweisstücke. Bei der Beschlagnahmeanordnung handelt es sich hingegen um einen vollstreckbaren Titel, der das einzelne Beweisstück unverwechselbar individualisieren soll.
 

 
Über den Grad der Genauigkeit der Beschreibung besteht noch keine Klarheit. Nach meiner Meinung muss es bei schriftlichen Beweisstücken ausreichen, die Gebinde, in denen sie sich befinden, individuell zu beschreiben (äußere Beschreibung und Angabe von Aktenaufschriften, nicht aber eine detaillierte Angabe des Akteninhalts).

Die hier geschilderten Anforderungen führen ganz häufig dazu, dass kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse wegen der Beschlagnahmeanordnung unwirksam sind, so dass der Ermittlungsbeamte aus eigener Entscheidungskompetenz die Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug anordnen muss.

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Der Text wurde aus dem EDV-Workshop übernommen.
Verweis: NStZ 92, 91, 92

(2) so auch OLG Düsseldorf wistra 97, 77 f.
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018