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Oktober 2009
25.10.2009 Koalitionsvertrag
     
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Keine Panik!
Koalitionsvereinbarungen zur Rechtspolitik
 

 
Kanzlerin (2) Angela Merkel CDU
Auswärtiges Amt Guido Westerwelle FDP
Finanzen Wolfgang Schäuble CDU
Inneres Thomas de Maizière CDU
Verkehr Peter Ramsauer CSU
Gesundheit Philipp Rösler FDP
Landwirtschaft Ilse Aigner CSU
Verteidigung Karl-Theodor zu Guttenberg CSU
Arbeit Franz Josef Jung CDU
Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger FDP
Wirtschaft Rainer Brüderle FDP
Familie Ursula von der Leyen CDU
Bildung Annette Schavan CDU
Entwicklungshilfe Dirk Niebel FDP
Umwelt Norbert Röttgen CDU
Kanzleramt Ronald Pofalla CDU
 

 

  Innere Sicherheit und Rechtspolitik sind Themenfelder, in denen sich deutliche Unterschiede in den Auffassungen bei den zwei bis drei neuen Koalitionspartnern erwarten lassen. Der jetzt veröffentlichte Entwurf zum Koalitionsvertrag birgt jedoch nur wenige echte Überraschungen (1).

Die Schwerpunkte der Rechtspolitik sind auf das Justiz- und das Innenressort verteilt. Um die Urheber- und sonstigen Schutzrechte kümmert sich das Wirtschaftsministerium. Das neue Kabinett verspricht eine starke Positionierung der FDP in der Rechtspolitik.

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger soll wieder Justizministerin werden (2) [siehe Kasten links]. Das war sie bereits von 1992 bis 1996, worauf sie aus Protest gegen das Votum der FDP für den Großen Lauschangriff zurücktrat (3). Zusammen mit ihren Parteikollegen Gerhart Baum und Burkhard Hirsch wandte sie sich an das Bundesverfassungsgericht (4), das am 03.03.2004 die ursprüngliche Fassung des § 100c StPO aufhob (5), die nachgebesserte Fassung dann aber bestätigte (6). 2007 erhob Burghard Hirsch - auch im Namen seiner FDP-Kollegen Solms und Leutheusser-Schnarrenberger - Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenhaltung, die seit dem 01.01.2008 Gesetz wurde (7).

Leutheusser-Schnarrenberger zeichnet sich somit - im Gegensatz zum  wirtschaftsliberal ausgerichteten Flügel der FDP - als freiheitlich-liberale Politikerin aus, die Rechtspolitik unter Stärkung der grund- und verfassungsrechtlichen Vorgaben betreiben wird.
 

Sicherheitsarchitektur. Verdeckte Ermittlungen
digitale Spaltung der Gesellschaft. Cybercrime
Urheberrecht. Websperren
allgemeine Rechtspolitik
Fazit

Bundesinnenminister soll Thomas de Maizière werden (8). Er bringt eine langjährige Erfahrung im parlamentarischen Geschäft mit und war zuletzt der Chef des Kanzleramtes und Beauftragter der Bundesregierung für die Nachrichtendienste.

Er bezeichnet sich als Wertkonservativer (9) und wird als kein Freund der FDP angesehen. Er soll streitbegeistert und ein schwerer Verhandlungspartner sein, dabei aber auch loyal und unverbrüchlich an Kompromissen festhaltend. Seine Politik ist eher deregulierend ausgerichtet. Von ihm stammt der Satz in Merkels erster Regierungserklärung "Wir wollen mehr Freiheit wagen". (10)

Nach Schily und Schäuble wird de Maizière ein eigenes Profil als Innenpolitiker entwickeln müssen. Der erste Anschein verspricht Augenmaß und mehr Zurückhaltung als bei Schäuble, der sich bei manchen Themen eher als Dampframme betätigt hat.

Mit Rainer Brüderle als Bundeswirtschaftsminister kommt der wirtschaftsliberale Flügel der FDP zum Einsatz. Auf seiner Homepage verrät er (11), dass er für eine freiheitliche Wirtschaftsverfassung eintritt, in deren Rahmen sich der Staat auf seine Kernaufgaben zurückziehen soll, für Bürokratieabbau und gegen Mindestlöhne.
 

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Für die Entscheidung über die Anordnung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nach dem Abschnitt zur Gefahrenabwehr gegen den internationalen Terrorismus im BKA-Gesetz soll künftig ein Richter am Bundesgerichtshof durch Vermittlung des Generalbundesanwalts zuständig sein. Diese Zuständigkeit tritt an die Stelle der bisherigen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz des BKA. [S. 91]
 

 
Der Koalitionsvertrag präsentiert ab Seite 88 die Positionen der neuen Regierung zur Innenpolitik. Die Präambel zeigt die Handschrift der FDP. Sie wendet sich gegen die Erweiterung staatlicher Eingriffsbefugnisse und gleichzeitig bestärkt sie das Gewaltmonopol, den Frieden und die Sicherheit.

In den Einzelheiten sind hingegen keine ganz großen Änderungen zu erkennen.

Es soll eine neue Sicherheitsarchitektur zunächst geprüft und dann eingeführt werden. Hierdurch könnten sich die Zuständigkeiten zwischen den Landespolizeien einerseits und der Bundespolizei andererseits ergeben. Auch die Trennung zwischen Bundespolizei und Zoll steht in Frage.

Die Koalition bekennt sich hingegen ausdrücklich zum Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendienste.

In Bezug auf das BKA-Gesetz soll der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung optimiert und das Maß an Grundrechtsschutz durch Verfahren erhöht werden. Das dürfte im Polizeirecht zu Regeln führen, wie sie mit den §§ 100a Abs. 4, 101 StPO im Strafverfahrensrecht bereits bestehen.

Mit der neuen Zuständigkeitsregelung über die Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen nach dem Polizeirecht [siehe Kasten links] wird das beschworene Trennungsprinzip gleich wieder in Frage gestellt. Der Generalbundesanwalt als ausgewiesene Strafverfolgungsbehörde soll nunmehr die polizeirechtlichen Maßnahmen vor dem Bundesgerichtshof vertreten.
  


In der Schaffung systemfremder Zuständigkeitsregeln ist der Gesetzgeber nie verlegen gewesen, wie er es im Zusammenhang mit dem § 100d Abs. 1 StPO (Zuständigkeit der Staatsschutzkammer (12) ) und dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ( erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts).

Verdeckte Ermittlungen sind aus dem Straf-, dem Polizei- und dem Recht der Nachrichtendienste bekannt. Wünschenswert wäre eine gemeinsame Verfahrensordnung über das "Wie" ihrer Durchführung, die gleichartige Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs der persönlichen Lebensführung, an die Mitteilungspflichten, an die Rechtsmittel und schließlich zu den Berichtspflichten formuliert. Gegenwärtig wird in jedem betroffenen Gesetzeswerk das Rad neu erfunden. Sie werden aufgebläht und uneinheitlich. Mit einer solchen Verfahrensordnung könnten sich die Fachgesetze auf die fachlichen Voraussetzungen der Maßnahmen beschränken und wegen der Einzelheiten auf das gemeinsame Verfahrensgesetz verweisen.

Mehrere Gesetzeswerke sollen zunächst unverändert bleiben, aber überprüft werden. Das gilt für das Waffenrecht, die strafbare Ausbildung in Terrorcamps und schließlich die Überwachung der Telekommunikation [S. 92].

Das klingt nach furchtbar vielen neuen Berichtspflichten und danach, dass man sich nicht recht hat einigen können.
 

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 Wir vertrauen darauf, dass der bestehende Wettbewerb die neutrale Datenübermittlung im Internet und anderen neuen Medien (Netzneutralität) sicherstellt, wer den die Entwicklung aber sorgfältig beobachten und nötigenfalls mit dem Ziel der Wahrung der Netzneutralität gegensteuern. [S. 93]
 

 Betrug und Identitätsdiebstahl im Internet müssen konsequent verfolgt werden und zugleich müssen Möglichkeiten der sicheren Kommunikation mehr in den Mittelpunkt gerückt werden. Kinder und Jugendliche werden wir durch konsequente Durchsetzung des geltenden Jugendschutzrechts vor ungeeigneten Inhalten schützen. [S. 93]
 
 
 Wir werden gemeinsam mit den Ländern Möglichkeiten der verbesserten Strafverfolgung in Kommunikationsnetzen wie z. B. Internetstreifen durch die Polizei, Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Kriminalität im Internet oder erleichterte elektronische Kontaktaufnahme mit der Polizei anstreben. Gleichermaßen werden wir uns auf internationaler Ebene für Lösungen stark machen, um Kinderpornographie sowie Kriminalität allgemein im Internet besser bekämpfen zu können. [S. 93]
 
 

 
Die digitale Spaltung der Gesellschaft soll durch die Förderung der Breitbandtechnik [S. 93] und dem Erhalt des Netzneutralität verhindert werden (siehe Kasten links).

Dem folgen die Forderungen nach mehr IT-Kompetenz, nach Verfolgung der Internetkriminalität und zur Durchsetzung des Jugendschutzes. [S. 93]

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Diese Aussage zieht sich durch weite Passagen des Koalitionsvertrages.

Die konkreten Stichworte sind Betrug, Identitätsdiebstahl und Kinderpornographie. Sie sind eher Erscheinungsformen der IT-Kriminalität im weiteren Sinne. Nur der Identitätsdiebstahl kann auch in der Form "echter" Cybercrime auftreten, wenn er durch Missbrauch und Manipulation der IT begangen wird.

An der richtigen Zielsetzung ändert das nichts. Der Koalitionsvertrag will die Strafverfolgung in diesem Bereich erleichtern und fördern, obwohl das Beispiel "Internetstreifen" eher präventiv wirkt als der Strafverfolgung dient.

Das bedeutet aber auch, dass die Vorratsdatenhaltung erhalten bleiben muss. Ohne sie können schon begangene Internetstraftaten überhaupt nicht verfolgt werden. Weiter bedeutet das, dass die Vorratsdaten auch der einfachen und mittleren Kriminalität zugänglich sein müssen. Der Streit der Koalitionäre im Detail ist somit vorprogrammiert.

Wegen der polizeirechtlichen Nutzung von Vorratsdaten gibt der Koalitionsvertrag eine genaue Auskunft: Sie sollen auf die Zugriffe zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Freiheit beschränkt werden. Insoweit verbreitet Stefan Krempl in der Unfug, wenn er schreibt: Zur reinen Strafverfolgung sollen Ermittler somit nicht in den Datenhalden schürfen dürfen. (13) Er verkennt den höheren Rang des Strafverfahrensrechts und, dass sich die Koalitionspartner nur zum Polizeirecht äußern.
 

 
Interessant ist der Aspekt, der unter dem Stichwort "Schwerpunktstaatsanwaltschaften" aufgenommen wird. Solche kennen wir bislang vor Allem im Zusammenhang mit den Wirtschaftsstrafsachen ( § 74c GVG) und der Kinderpornographie. IT-Strafsachen werden im Gerichtsverfassungsgesetz nicht definiert. Nur der Computerbetrug wird als Wirtschaftsstrafrecht verstanden, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind ( § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG).

Über das Für und Wider einer Fachabteilung für IT-Straftaten wird schon einige Zeit in den Staatsanwaltschaften diskutiert. Ich vertrete dabei die Auffassung, dass jedenfalls das IT-Strafrecht im weiteren Sinne so breit vertreten ist, dass sie im Hinblick auf Betrugshandlungen und einfache Identitätsdiebstähle in jedem Dezernat bearbeitet werden müssen. Nur die Fälle, die nur mit tiefem technischen Verständnis bearbeitet werden können, bedürfen m.E. einer besonderen Zuständigkeit.

Um die Erscheinungsformen der Internet- und "reisenden" Kriminalität im Übrigen sinnvoll bekämpfen zu können, bedarf es auch einer neuen Regelung über die örtliche Zuständigkeit, weil sie interregional auftreten und Staatsgrenzen regelmäßig überschreiten. Beispiel gebend ist die örtliche Zuständigkeit am Ergreifungsort ( § 9 StPO). Ihm entsprechend müsste auch das (auch höherrangige) Gericht an dem Ort zuständig sein, wo es eine Eingriffsmaßnahme angeordnet hat, die mit der Untersuchung in unmittelbarer Beziehung steht.
  

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Das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Wir werden deshalb unter Wahrung des Datenschutzes bessere und wirksame Instrumente zur konsequenten Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet schaffen. Dabei wollen wir Möglichkeiten der Selbstregulierung unter Beteiligung von Rechteinhabern und Internetserviceprovidern fördern. Wir werden keine Initiativen für gesetzliche Internetsperren bei Urheberrechtsverletzungen ergreifen. [S. 95 f.]
 
 

 
Das Urheberrecht ist der neuen Koalition ein besonderes Anliegen [S. 95] und sie droht den "Dritten Korb" an. Seine Konturen bleiben äußerst unklar und die Positionen des neuen Fachministers lassen erwarten, dass die Rechteverwertungsindustrie weiter gefördert und die Alltagskultur geschurigelt werden (14). Sie braucht Zitate und niederschwellige Regelverstöße im Zusammenhang mit Abbildungen und Melodien, um eine kulturelle Identität zu erhalten und zu entwickeln, ohne hinter jedem Türspalt einen Rechteverwertungsagenten befürchten zu müssen, der anschließend Rechtsanwälte zu dollaräugigen Forderungsschreiben veranlasst.

Die gelegentlich diskutierten Internetsperren wegen Urheberrechtsverstößen sind jedenfalls vom Tisch. Das ist auch gut so (15). Die Sperren in Bezug auf die Kinderpornographie sollen ebenfalls suspendiert werden [S. 97]. Statt dessen sollen die kriminellen Veröffentlichungen an ihren Quellen bekämpft werden.

Das ist ein wenig blauäugig, weil das Netz interregional ist und seine Standorte ohne merkliche Zeitverzögerungen erreichbar sind. Verbote können hingegen nur in Staatsgrenzen durchgesetzt werden und darüber hinaus nur mit Hilfe von Übereinkommen, deren Wirkungen Zeit beanspruchen.

An dieser Stelle wird der Koalitionsvertrag wirkungslos bleiben.
  

 
In § 160a StPO soll die Unterscheidung zwischen Verteidigern mit starken Verwertungsverboten und Rechtsanwälten mit schwächeren entfallen [S. 99]. Die neue Kronzeugenregelung ( § 46b StGB) und die Sicherungsverwahrung ( §§ 66 ff. StGB) sollen eingeschränkt werden [S. 99], die Pressefreiheit soll gestärkt und die Bekämpfung des Menschenhandels und der Zwangsverheiratung verstärkt werden [S. 99].

Schließlich soll der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ( § 113 StGB) verschärft bestraft und - eine sehr sinnvolle Regelung - die Pflicht zum Erscheinen bei der Polizei zur Vernehmung eingeführt werden [S. 100]. Damit hört endlich der Tadelmatz auf: Ich sage aus, aber nur vor dem Staatsanwalt. Unnötige und durch nichts gerechtfertigte Mehrarbeit, die damit ein Ende findet.
 

zurück zum Verweis Fazit

 

 
Aus der besonderen Sichtweise, die dem Cyberfahnder eigen ist, birgt der Koalitionsvertrag keine Alarmmeldungen. Mit der neuen Justizministerin und dem künftigen Wirtschaftsminister werden starke FDP-Positionen in die Rechtspolitik einfließen, die eher bei ihm als bei ihr scheuklappige Aktivitäten erwarten lassen.

Interessant wird die Entwicklung des neuen Innenministers - besonders deshalb, weil er bislang die Knorrigkeit seiner beiden Vorgänger nicht gezeigt hat.

Wegen der strafverfahrensrechtlichen Eingriffsmaßnahmen weist der Koalitionsvertrag aus, dass sich die FDP hat bremsen lassen. Das, was dort an FDP-Positionen übrig blieb, bleibt zunächst auch im Vernünftigen. Die Regierungspraxis wird zeigen, wie die Koalitionsparteien damit umgehen können.

Koalitionsverträge definieren Vorhaben und Visionen. Ihr Erstkontakt mit der Realität ist meistens schmerzhaft. Die justizpolitischen Entwicklungen der nächsten Jahre versprechen interessant zu werden.
 

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) Wachstum. Bildung. Zusammenhalt, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP, 17. Legislaturperiode, Entwurf 24.10.2009

(2) Das ist das neue Kabinett, Augsburger Allgemeine 23.10.2009

(3) Sabine Leutheusser-Schnarrenberger

(4) ebenda (3)

(5)  BVerfG, Urteil vom 03.03.2004 - 1 BvR 2378/97, 1 BvR 1084/99 

(6) BVerfG, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 543/06

(7) Hirsch macht ernst mit Verfassungsbeschwerde, Spiegel online 20.12.2007

(8) ebenda (2);
Thomas de Maizière

(9) Merkels Feuerwehrmann, stern.de 19.10.2009

(10) ebenda (9)

(11) rainer-bruederle.de
 

 
(12) jetzt besondere Strafkammer gemäß § 74a GVG.

(13) Stefan Krempl, Internet-Sperren vorerst vom Tisch, c't 23/2009

(14) Redensarten: schurigeln

(15)  keine Einsicht in Websperren-Vertrag
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018