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März 2010
30.03.2010 Akteneinsicht
     
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Interessante Ausführungen macht der BGH jetzt zum Umfang der anwaltlichen Akteneinsicht nach § 147 StPO (1). Der Beschluss verweist zunächst auf die bisherige Rechtsprechung, wonach sich die Akteneinsicht nur auf die Aktenbestandteile beschränkt, die dem erkennenden Gericht tatsächlich vorliegen, so dass Aktenbestandteile aus anderen Verfahren dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO selbst dann nicht unterliegen, wenn die Verfahren zeitweise gemeinsam geführt, später aber getrennt und diese im formellen Sinne "fremden" Akten nicht beigezogen wurden (Rn 8).

Damit schiebt der BGH auch ausufernden Beweisanträgen einen Riegel vor: Bei der Rüge der Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Akten bzw. eines Akteneinsichtsantrags ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Akten ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (Rn 9).

Nötigenfalls muss sich der Verteidiger um die Akteneinsicht mühen und seine vergebliche Mühe dem Revisionsgericht darlegen (ebenda).
 

 

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(1) BGH, Beschluss vom 23.02.2010 - 4 StR 599/09
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018