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Dezember 2010
18.12.2010 10-12-26 Volksverhetzung
     
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§ 130 StGB

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 

 
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
 
1. Schriften ( § 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
...
 

 
Am 16.12.2010 hat der Bundestag eine Neufassung der Strafvorschriften gegen die Volksverhetzung beschlossen (1) und damit das Zusatzprotokoll zum Europäischen Cybercrime-Abkommens aus 2003 (2) im Hinblick auf Fremdenhassbekundungen in nationales Recht überführt (3). Dieser Gesetzentwurf bildet die Grundlage für die Synopse links.

Ohne Kritik geht das nicht ab. Die Einen befürchten Eingriffe in die Meinungsfreiheit und den Anderen geht das Gesetz nicht weit genug, weil es nicht auch gegen die Diskriminierung des Geschlechts, der Weltanschauung, von Behinderungen, des Alters und der sexuellen Identität schütze.

Tatsächlich sind die Änderungen wenig spektakulär und erweitern die Strafdrohungen auch gegen den, der  Hass predigt oder zu Gewalttätigkeiten aufruft gegen Gruppen beziehungsweise einzelne Mitglieder von Zusammenschlüssen. Zugleich soll erreicht werden, dass etwa für Angriffe auf Individuen wegen ihrer Homosexualität oder wegen einer Behinderung die gleiche Rechtslage gilt wie für Offensiven gegen Einzelne aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. (4)
 

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(1) Stefan Krempl, Bundestag verabschiedet Gesetz zum schärferen Kampf gegen Hass im Netz, Heise online 17.12.2010

(2) Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, BT-Drs 17/3123 vom 01.10.2010

(3) Gesetzentwurf der Bundesregierung ..., BT-Drs 17/3124 vom 01.10.2010

(4) (1)
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018