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		|  § 130 StGB 
 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den 
		öffentlichen Frieden zu stören,
 1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt 
		oder gegen eine nationale, rassische, 
		religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen 
		Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner 
		Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der 
		Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder 
		Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß 
		er Teile dass er eine vorbezeichnete 
		Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner 
		Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil 
		der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
 wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
 
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		| (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird 
		bestraft, wer 
 1. Schriften (
  § 11 Abs. 3), die zum Hass 
		gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine 
		nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe 
		aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder 
		die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete 
		Gruppe eine vorbezeichnete Gruppe, Teile 
		der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu 
		einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung 
		aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder 
		ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, 
		böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet,
 b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich 
		macht,
 c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt 
		oder zugänglich macht oder
 d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, 
		anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen 
		gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem 
		anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
 
 2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, 
		Medien- oder Teledienste verbreitet.
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  Am 
		16.12.2010 hat der Bundestag eine Neufassung der Strafvorschriften gegen 
		die Volksverhetzung beschlossen  (1) 
		und damit das Zusatzprotokoll zum Europäischen Cybercrime-Abkommens aus 
		2003  (2) 
		im Hinblick auf Fremdenhassbekundungen in nationales Recht überführt  (3). 
		Dieser Gesetzentwurf bildet die Grundlage für die Synopse  links. Ohne Kritik geht das nicht ab. Die Einen befürchten Eingriffe in die 
		Meinungsfreiheit und den Anderen geht das Gesetz nicht weit genug, weil 
		es nicht auch gegen die Diskriminierung des Geschlechts, der 
		Weltanschauung, von Behinderungen, des Alters und der sexuellen 
		Identität schütze. Tatsächlich sind die Änderungen wenig spektakulär und erweitern die 
		Strafdrohungen auch gegen den, der 
		 Hass 
		predigt oder zu Gewalttätigkeiten aufruft gegen Gruppen beziehungsweise 
		einzelne Mitglieder von Zusammenschlüssen. Zugleich soll erreicht 
		werden, dass etwa für Angriffe auf Individuen wegen ihrer Homosexualität 
		oder wegen einer Behinderung die gleiche Rechtslage gilt wie für 
		Offensiven gegen Einzelne aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.  (4) 
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