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Februar 2011
25.02.2011 Skimming
     
zurück zum Verweis Aktualisierung des AP Skimming persönliches Fazit

 

Arbeitspapier Skimming #2.2

11-02-48 
Das Arbeitspapier Skimming #2 wurde heute aktualisiert, überarbeitet und um eine Seite verschlankt. Es berücksichtigt jetzt auch die neue Rechtsprechung zum Beginn des Versuchs und zum Eingehungsschaden:
Versuch der Fälschung, 21.02.2011
Der Eingehungsschaden löst den Gefährdungsschaden ab, 16.02.2011

Die rechtlichen Auseinandersetzungen wurden dadurch verkürzt und vereinfacht. Das einleitende Kapitel über das "Phänomen Skimming" ist hingegen etwas ausführlicher geworden, weil auch neuere Erscheinungsformen angesprochen werden.

Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Skimming können jetzt als weitgehend geklärt angesehen werden. Der verbleibende Rest ist den Besonderheiten im Einzelfall geschuldet.

16.03.2011: Mit den jüngsten Ergänzungen zum Phasenmodell und zur Gewerbsmäßigkeit hat das Arbeitspapier heute die Versionsnummer #2.2 bekommen.
 


 

 
Mit dem Thema Skimming befasse ich mich seit dem Herbst 2007. Vor allem das Skimming im engeren Sinne, also das Ausspähen von Kartendaten und PIN, macht rechtliche Schwierigkeiten, weil der Gesetzgeber zwar vereinzelte Vorschriften gesetzt hat, die aber zu wenig aufeinander und schon gar nicht auf das Skimming als Kriminalitätsform abgestimmt sind.

Ich bin ein wenig stolz auf mich, dass ich die wesentlichen Entscheidungslinien in der Rechtsprechung des BGH vorhergesehen habe. Das gilt besonders für die Frage nach der Garantiefunktion, für die Anwendung des § 149 StGB auf die Lesegeräte (Skimmer), wegen der Verabredung zu einem Verbrechen ( § 30 Abs. 2 StGB) und zur Frage des Versuchsbeginns. Insoweit vertrete ich seit Juli 2010 genau die Auffassung, die jetzt auch vom BGH formuliert worden ist.

Die gemachten Erfahrungen zeigen, dass neue Kriminalitätsformen nur schwierig mit den klassischen Instrumenten des Strafrechts zu greifen sind. Beim Skimming gilt das ganz besonders, weil wesentliche Tathandlungen bereits im Vorbereitungsstadium angesiedelt sind und die Strafbarkeit als Verbrechen erst beim Fälschen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion einsetzt.

Positiv gewendet zeigen meine Erfahrungen aber auch, dass mit Nachdruck und konstanter Weiterentwicklung neue Felder so nachhaltig durchdrungen werden können, dass die Rechtsprechung des BGH zumindest weitgehend vorhergesagt werden kann. Das Arbeitspapier hat damit bewiesen, dass es ein hilfreicher Leitfaden auf noch unsicherem Terrain gewesen ist. Es hat keine Bärendienste geleistet, sondern Positionen besetzt, mit denen Praxis und Rechtsprechung leben konnten. Das rechne ich mir als persönlichen Erfolg an.
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018