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August 2011
04.08.2011 intern
     
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1 Ermittlungen im Internet
Präsentation
12.05.2011 191
2 Skimming (2010) 22.04.2011 130
3 Cybercrime 24.06.2010 102
4 Durchsuchung und Beschlagnahme 18.05.2003 101
5 Verdeckte Ermittlungen im Internet 27.07.2011 96
6 Newsletter #007 28.07.2011 60
7 Netzkommunikation 10.07.2010 49
8 Eskalationen 20.02.2011 29
9 Eine kurze Geschichte der Cybercrime 23.02.2011 26
10 Phishing 21.01.2007 22
11 Verwertung von verdeckt erlangten Beweisen 17.05.2009 21
12 Auskünfte, Aussagen, Beweismittel 02.07.2007 20
13 Grenzüberschreitender Transfer von Vermögenswerten 15.05.2007 20
14 Bombenbauanleitungen 10.05.2007 19
15 Newsletter #001 06.12.2009 17
16 Onlinedurchsuchung 11.03.2007 16
17 Zum Umgang mit Verkehrsdaten 08.03.2010 15
18 Newsletter #004 24.05.2010 15
19 Hehlerei und Absatzhilfe 11.11.2009 15
20 Skimming (2009) 31.01.2010 15
 

 
Im Monat Juli 2011 sind knapp 1.000 PDF-Dokumente vom Cyberfahnder herunter geladen worden. Der jüngste Aufsatz über die Ermittlungen im Internet belegt mit 96 Downloads nur den vierten Rang. Mehr als doppelt so viele Aufrufe kommen auf die Präsentation aus dem Mai, die die Grundlagen für den Aufsatz lieferte und natürlich oberflächlicher bleiben musste.

"Skimming" ist ungeachtet aktueller Moden der Dauerrenner und wird eng verfolgt von dem Arbeitspapier "Durchsuchung und Beschlagnahme", das hoffnungslos überaltert ist. Eine beachtliche Position hat das Arbeitspapier "Cybercrime" mit 102 Downloads erreicht.

Schade ist es um die Aufsätze "Eskalationen" und "Eine kurze Geschichte der Cybercrime", die beide wertvoll sind, weil sie das Potenzial der Cybercrime und der Konflikte im Internet ausloten und verständlich machen. Das gilt auch für die "Netzkommunikation", die immerhin 49 Downloads erfahren hat.

Die Summe der Top 20 PDF-Downloads bringt es zwar nur auf 961. "Knapp 1.000" klingt natürlich besser und schmeichelt auch mehr. Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite steht die schweigende juristische Gemeinde. Sie jubelt und äußert sich nicht. Schlegel hat sich für eine nette Headline bedankt (Onlinedurchsuchung light) (1), Tyszkiewicz (2) und Seidl und Fuchs (3) für die nette technische Inspiration. Jedenfalls beim Thema Skimming hätte ich mehr erwartet und zwar auch eine Auseinandersetzung mit juristischen Fragen. Wenn schon ein renomierter Bundesrichter sagt: "Wenn ich über Skimming schreiben wollte, dann könnte ich auch nur bei Ihnen abschreiben." (4)

Ansonsten ist der Cyberfahnder für das juristische Alltagsgeschäft ein Punker, der wahrgenommen, aber niemals ernsthaft diskutiert wird. Warum? Ich veröffentliche meine Gedankenarbeit nicht in Zeitschriften und Verlagswerken, sondern nur frei zugänglich und kostenlos im Internet. "Sowas" nennt man Open Source und kann man in der juristischen Fachliteratur allenfalls zitieren, um sich lexikalische Ausführungen zu ersparen, nicht aber zum Gegenstand einer ernsthaften Auseinandersetzung machen.

Warum mache ich das trotzdem?

Einerseits bin ich neugierig und will Prozesse und Erscheinungsformen nicht einfach nur mit neuen Namen versehen, sondern verstehen. Wenn ich sie dann verstanden habe, will ich sie auch dokumentieren und für mich konservieren. Insoweit ist der Cyberfahnder auch ein Zettelkasten, auf den ich im Berufsalltag hemmungslos zurück greife (5).

Andererseits will ich auch kein Herrschaftswissen bunkern. Ich werde vom Staat nicht fürstlich, aber auskömmlich bezahlt, und deshalb hat die Allgemeinheit ein gewisses Anrecht darauf, zwar nicht auf mein personenbezogenes Spezial-, wohl aber an meinem personenunabhängigen Fachwissen teilnehmen zu dürfen.

"Gibst Du damit der Gegenseite nicht zu viel Angriffsfläche?", bin ich schon mehrfach gefragt worden. Meine Antwort ist: Eher nein. Besonders bei Skimming-Verfahren habe ich mehreren Verteidigern gesagt, dass ich mit offenem Visir kämpfe und sie meine Ansichten und Einschätzungen - im Allgemeinen - offen nachlesen können. Das hat die Streite eher besänftigt und auf das notendige Maß verringert.

Das kann sich ändern. Zwar nervend, aber lächerlich sind die gebetsmühligen Wiederholungen, ich würde serienmäßige Vorratsdatenabfragen wollen, um die nicht schwere Kriminalität verfolgen zu können. Davon bin ich weit entfernt. Ich verlange zugunsten der einfachen und mittleren Kriminalität die Vorratsdatenspeicherung, damit die Bestandsdaten überhaupt abgefragt werden können. Dagegen sagt auch das BVerfG überhaupt nichts. Bewegungsprofile anhand von Verkehrsdaten brauchen wir wirklich nur wegen der schweren Kriminaliät - und auch dagegen hat das BVerfG nichts.

Meine Meinungsäußerungen können natürlich mit den Methoden des Social Engineering auf ihren Kerngehalt reduziert und dann gezielt missbraucht werden. Diese Gefahr ist da. Gegenwärtig überwiegt noch der Gegeneffekt. Strafverfolger bekommen Mut und Anregungen vom Cyberfahnder und das bestätigen mir die Reaktionen aus dem polizeilichen Bereich. Solange dem nur abstrakte Befürchtungen entgegen stehen, hat das offene Konzept des Cyberfahnders noch immer seine Berechtigung. 


(1) Stephan Schlegel, "Online-Durchsuchung light" – Die Änderung des § 110 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung, hrr-strafrecht.de Januar 2008

(2) Goya Gräfin Tyszkiewicz, Skimming als Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB? hrr-strafrecht.de April 2010

(3) Alexander Seidl, Katharina Fuchs, Zur Strafbarkeit des sog. "Skimmings", hrr-strafrecht.de Juni/Juli 2011

(4) Ein solcher Satz brennt sich in den Innenschädel ein und ich werde nicht sagen, von wem er stammt.

(5) Eine Kollegin begründete eine Sofortige Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsbeschluss und wir vereinbarten Arbeitsteilung unter ihrem Namen. Sie lieferte die Fakten (und damit zweifellos die Hauptarbeit) und ich habe mit der Rechtsprechung des BGH wegen der Anforderungen an freisprechenden Urteilen auf den Beschluss des Landgerichts gekeult. Das gab Anerkennung von der vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft: "Da steckt richtig Arbeit drin!"
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018