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April 2012
Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Was will der BGH sagen?


14.04.2012 
 Die Rechtsprechungsübersicht beginnt mit einer Glosse und widmet sich dann ernsteren Themen nach dem Beweiswert einer DNA-Spur und zum Beispiel nach der Gewerbsmäßigkeit beim Taschendiebstahl

10.04.2012 
 Was will der BGH sagen?
 

 
Was will der BGH sagen?
Beweiswert einer DNA-Spur
... war doch nur ein Taschendiebstahl
Haftung für das Filesharing des erwachsenen Sohnes
Vorschaubilder die Zweite
 
 

Das Urteil ist zwar falsch, aber noch billiger darf der Angeklagte nicht davon kommen!

Was sagt der BGH?

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass bei richtiger Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (einerseits betreffend die Anzahl der Taten und andererseits hinsichtlich des Zurücktretens des Betruges) und bei Berücksichtigung auch der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28, 49 StGB im Ergebnis eine (noch) niedrigere Strafe verhängt worden wäre. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Senat der Überzeugung, dass nach dem Tatbild und dem durch die Anstiftungshandlung des Angeklagten verwirklichten Unrecht der Tatrichter auf keine geringere Strafe als die - zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt hätte.

Was befürchtet der BGH?

Das Verfahren darf auf keinen Fall eine andere Wirtschaftsstrafkammer in die Finger bekommen – die macht’s dann noch billiger.


BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - 1 StR 662/11, Rn 12
 

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14.04.2012 
 2009 hat der BGH die DNA-Spur zum Vollbeweis aufgewertet (1):

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt, ausreichen ...

 Jetzt rudert der 3. Strafsenat wieder zurück und verlangt die präzise Erhebung und Darstellung der wissenschaftlichen Grunddaten, die für die statistische Bewertung herangezogen wurden (2):

Zwar ist das in der forensischen Praxis gebräuchliche PCR-Verfahren, das dazu dient, aus der Probe sowie aus der Vergleichsprobe jeweils eine bestimmte Anzahl in der Kern-DNA auftretender Systeme (sog. short tandem repeats; STR) eindeutig zu identifizieren und so einen Vergleich zu ermöglichen, inzwischen in seinen Abläufen so weit standardisiert, dass es im Urteil keiner Darlegungen hierzu bedarf. Dies gilt jedoch nicht für die an die so gewonnenen Daten anknüpfende Wahrscheinlichkeitsberechnung, denn sie erfordert zunächst die Auswahl einer in Betracht kommenden Vergleichspopulation und beispielsweise Überlegungen zur Anwendbarkeit der sog. Produktregel. Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, verlangt der Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung die Mitteilung der Berechnungsgrundlagen im Urteil ( Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11 ...; Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 ...; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91 ...; Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92 ...). Hierzu gehören neben Verbreitungswahrscheinlichkeiten auch die eindeutige Kennzeichnung der verglichenen Systeme (Basenfolgemuster), die Zahl der Wiederholungen in den beiden zugehörigen Allelen sowie eine hinreichend deutliche Umschreibung der herangezogenen Vergleichspopulation. 

 Die jetzt verlangten Erhebungen sind Befundtatsachen, die von Sachverständigen erhoben werden. Genau dazu sind sie da. Wenn sie neue oder ungewöhnliche Verfahren anwenden, dann muss sich das Gericht tatsächlich mit dem Aussagewert und der Ergebnissicherheit ihrer Methodik auseinandersetzen. Handelt es sich hingegen um erprobte Standardverfahren, dann muss der Hinweis darauf genügen, dass es sich um ein anerkanntes und im Einzelfall qualitätskontrolliertes Verfahren handelt. Die Anforderungen, die der 3. Strafsenat jetzt stellt, sind jedenfalls überzogen, wenn man sie zum Beispiel an jenen des 2. Strafsenats misst (3):

Zwar handelt es sich bei der molekulargenetischen Untersuchung von DNA-Spurenträgern um ein standardisiertes Verfahren, bei dem die Darlegungsanforderungen in den Urteilsgründen geringer sind, als dies normalerweise bei Sachverständigengutachten der Fall ist, und es insbesondere keiner Darlegung der Untersuchungsmethode bedarf. Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die auf das Gutachten gestützte Überzeugung des Landgerichts auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruht, hätte es gleichwohl in den Urteilsgründen neben der Berechnungsgrundlage zumindest der Mitteilung bedurft, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Angeklagte als Spurenleger in Betracht kommt. Denn was das Ergebnis der DNA-Analyse betrifft, bedarf es regelmäßig jedenfalls eines Seltenheitswertes im Millionenbereich, um die Überzeugung des Tatrichters zu begründen, dass eine bestimmte Spur vom Angeklagten herrührt ( BGH NStZ 2009, 285).


(1) genetischer Fingerabdruck, 27.03.2009;
BGH, Beschluss vom 21.01.2009 - 1 StR 722/08

(2) BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - 3 StR 41/12, Rn 10
Short tandem repeat
 Polymerase-Kettenreaktion

(3) BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 StR 362/11, Rn 6
  

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11.04.2012
Der Angeklagte hat zwei Geldbörsen gestohlen, in denen sich nachweislich nur Geld im Wert von 12 € befunden hatte. Dass das ein Diebstahl ist, darüber brauchen wir nicht sprechen ( § 242 StGB). Der Dieb wollte damit aber auch seinen Lebensunterhalt verdienen. War das deshalb ein gewerbsmäßiger Diebstahl ( § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB), also ein besonders schwerer Fall, bei dem selbst im Einzelfall eine Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe droht? Dagegen spricht § 243 Abs. 2 StGB, wonach bei geringwertigen Sachen ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen ist (Bezug auf § 248a StGB). Die Wertgrenze dafür liegt uneinheitlich irgendwo bei 30 €.

Das klingt danach, dass jedenfalls der Wert des Bargeldes einen gewerbsmäßigen Diebstahl ausschließt.

Doppelfehler, sagt der BGH. Die übrigen Fälle zeigen, dass der Dieb immer mehr als nur geringwertiges Geld erlangen wollte, also sein Vorsatz auf werthaltige Beute ausgerichtet war. Im Übrigen hat er nicht nur das Geld gestohlen, sondern die Geldbörsen auch und ihren Inhalt: Personalausweise, Karten, Führerscheine. Das alles zusammen ist locker nicht mehr geringwertig:

Insofern kommt es nicht auf den Wert der Geldbörsen - diesen hat die Strafkammer nicht festgestellt - und auf die Frage an, ob dieser zusammen mit dem jeweils entwendeten Bargeld noch unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 2011 - 1 StR 100/11 ...) lag. Denn selbst wenn dem so war, wäre § 243 Abs. 2 StGB nur anwendbar, wenn zudem der Tatvorsatz des Angeklagten auf die Erlangung eines geringwertigen Gegenstandes gerichtet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 ...). Dies aber kann nach den Urteilsgründen insgesamt, vor allem unter Berücksichtigung sechs vergleichbarer Diebstähle und der dabei erzielten Beute ausgeschlossen werden. § 243 Abs. 2 StGB greift im Übrigen nicht ein, wenn Sachen ohne messbaren Verkehrswert gestohlen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77 ...), wie etwa Ausweispapiere.

Mit dieser Einschätzung dürfte sich der BGH inzwischen irren, was am Ergebnis nichts ändert. Personalausweise, Zahlungskarten und andere Personalpapiere haben durchaus einen Verkehrswert auf den digitalen Schwarzmärkten. Belassen wir es dabei: Der BGH hat recht!


BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - 1 StR 28/12, Rn 9
 

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14.04.2012 
 Das BVerfG rügt die uneinheitliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der Frage nach der Haftung des Betreibers eines lokalen Netzes für Handlungen anderer, zum Beispiel von Familienangehörigen (1). Anlass gibt ihm dazu ein Urteil des OLG Köln, das keine Revision zugelassen und damit ein klärendes Wort des BGH verhindert hat (2):

Mithin hätte hier eine Revisionszulassung nahegelegen, weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sowie eine entscheidungserhebliche Abweichung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorlag <Rn 27>.

Schließlich winkt das BVerfG auch ein bisschen mit dem Zaunpfahl, indem es zwar nicht entscheidet, aber entscheidende Quellen zitiert:

Es kann dahinstehen, ob die Revision auch im Hinblick auf die Frage zuzulassen gewesen wäre, ob eine Abmahnung wie die hier gegenständliche überhaupt eine grundsätzlich brauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt und insoweit ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten auslöst (verneinend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011 - I-20 W 132/11 -, K&R 2012, S. 116 m. Anm. Heidrich; LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 308 O 710/09 n.rkr. -, MMR 2011, S. 53 <55> m. Anm. Solmecke/Rüther). <Rn 29>

Damit spricht das Gericht auf die seit Jahren offene Frage nach den Grenzen des Abmahnungsrechts und der damit verbundenen "Abmahn-Industrie" an (3). Tatsächlich treibt die Verfolgung von Verwertungsrechten manchmal unverständliche Blüten (4). Die Unsicherheiten über die Kontrollgrenzen und bei der Verantwortung für Dritte treffen in jüngerer Zeit vor Allem die Café-Betreiber, die ihren Kunden offene WLANs zur Verfügung stellen (5).


(1) BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012 - 1 BvR 2365/11

(2) Markus Kompa, Bundesverfassungsgericht vermisst Grundsatzurteil zu Filesharinghaftung, Telepolis 13.04.2012;
Verfassungsgericht zu Filesharing: Klärung der Haftungsfrage notwendig, Heise online 13.04.2012

(3) Holger Bleich, Die Abmahn-Industrie. Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, c't 1/2010, S. 154.

(4) geisterhafte Haftung, 29.12.2011;
Peter Mühlbauer, GEZ will Geld von Obdachlosen, Telepolis 31.03.2012.
Auch hübsch: Markus Kompa, Ehemalige DDR-Bürger sollen für Genuss von Westfilmen nachzahlen, Telepolis 01.04.2012 ( Markus Kompa, Entwarnung: Keine nachträgliche GEZ-Gebührenpflicht für ehemalige DDR-Bürger, Telepolis 02.04.2012).

(5) Café-Besitzer plagen Abmahnungen wegen offenem WLAN, Heise online 03.04.2012
 

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10.04.2012 
 2010 hat der BGH die ersten Grundsätze zur Rechtmäßigkeit und ihrer Grenzen im Zusammenhang mit Vorschaubildern aufgestellt (1). Seinerzeit ist das Gericht von einer einfachen Einwilligung zur Verbreitung ausgegangen, wenn der Rechteinhaber seine Werke im Internet veröffentlicht, ohne Vorkehrungen gegen die Erfassung in Suchmaschinen zu treffen. Das hat der BGH jetzt auch auf die Verbreitung durch Dritte erweitert (2):

Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind.

Die neue Entscheidung beweist wieder das gute Augenmaß, mit dem der BGH das Thema Schutzrechte im Internet und ihre Grenzen strukturiert (3)


(1) Freiheit für Vorschaubilder, 13,05.2010; Zitat und Vorschaubild, 08.08.2010;
BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08.

(2) BGH, Urteil vom 19.10.2011 - I ZR 69/08,, zweiter Leitsatz;
Joerg Heidrich, Google darf auch widerrechtlich veröffentlichte Bilder zeigen, Heise online 12.04.2012

(3) Schutzrechte und Freiheiten, 15.01.2012
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018