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|  Informanten. V-Personen. Verdeckte Ermittler | ||||||||||
|        | Informanten, V-Personen und verdeckte Ermittler | |||||||||
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		Richtlinien für das Straf- und 
		Bußgeldverfahren - RiStBV 
		Teil A | ||||||||||
|        | 1. Grundsätzliches | |||||||||
|   1.2 Darüber hinaus ist bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität der Einsatz von V-Personen erforderlich. Sie können regelmäßig nur dann für eine Mitarbeit gewonnen werden, wenn Ihnen die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert wird. |   1.4 Der Zeugenbeweis ist eines der wichtigsten Beweismittel, das die 
		Strafprozessordnung zur Wahrheitserforschung zur Verfügung stellt. Die 
		besondere Natur dieses Beweismittels gebietet es grundsätzlich, dass der 
		Zeuge vor der Staatsanwaltschaft und/oder dem Gericht aussagt. Daher 
		kann Informanten und V-Personen nur nach den folgenden Grundsätzen 
		Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltung zugesichert werden.  | |||||||||
|        | 2. Begriffsbestimmungen | |||||||||
|   2.2 V-Person ist eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde 
		anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf 
		längere Zeit vertraulich zu unterstützen, und deren Identität 
		grundsätzlich geheimgehalten wird. | ||||||||||
|        | 3. Voraussetzungen der Zusicherung der Vertraulichkeit/Geheimhaltung | |||||||||
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 3.2 Informanten dürfen nur in Anspruch genommen, V-Personen nur eingesetzt werden, wenn die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Werden sie in Anspruch genommen bzw. eingesetzt, so ist Ziel der weiteren Ermittlungen das Beschaffen von Beweismitteln, die den strafprozessualen Erfordernissen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechen und einen Rückgriff auf diese Personen erübrigen. 3.3 Einem Informanten darf Vertraulichkeit nur zugesichert werden, wenn dieser bei Bekanntwerden seiner Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden erheblich gefährdet wäre oder unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte. 3.4 Der Einsatz von Minderjährigen als V-Personen ist nicht zulässig. | |||||||||
|        | 4. Umfang und Folgen der Zusicherung | |||||||||
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 Hierauf ist der Informant/die V-Person vor jeder Zusicherung 
		hinzuweisen. | ||||||||||
|        | 5. Verfahren | |||||||||
|   5.2 Vor der Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber einem Informanten ist die Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen, es sei denn, dass der Untersuchungszweck gefährdet würde. Ist die Einwilligung nach Satz 1 nicht eingeholt worden, so ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 5.3 Soll eine V-Person in einem Ermittlungsverfahren gezielt 
		eingesetzt werden, so ist zur Bestätigung der zugesicherten 
		Geheimhaltung für diesen Einsatz die Einwilligung der Staatsanwaltschaft 
		einzuholen. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so 
		ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich über den Einsatz zu 
		unterrichten. |   5.5 Die Zusage der Vertraulichkeit/Geheimhaltung umfasst neben den Personalien auch die Verbindung zu Strafverfolgungsbehörden sowie alle Umstände, aus denen Rückschlüsse auf die Eigenschaft als Informant/V-Person gezogen werden könnten. 5.6 Die Staatsanwaltschaft fertigt über das Gespräch mit der Polizei 
		über die Mitwirkung des Informanten/der V- Person und über die 
		getroffene Entscheidung ohne Nennung des Namens einen Vermerk zu den 
		Generalakten 4110. Die Polizei erhält eine Durchschrift des Vermerks. 
		Vertrauliche Behandlung ist sicherzustellen. | |||||||||
|        | II. Einsatz Verdeckter Ermittler | |||||||||
| und sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter im Rahmen der 
		Strafverfolgung | ||||||||||
|        | 1. Grundsätzliches | |||||||||
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 1.2 Zu ihnen gehört neben der Inanspruchnahme von Informanten und 
		V-Personen auch der operative Einsatz Verdeckter Ermittler und sonstiger 
		nicht offen ermittelnder Polizeibeamter. | ||||||||||
|        | 2. Voraussetzungen und Verfahren | |||||||||
|   2.2 Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. Eingriffe in 
		Rechte Dritter sind ihnen nur im Rahmen der geltenden Gesetze gestattet. 
		Als gesetzliche Generalermächtigung kann 
		 
		 2.3 Bei Verletzungen von Rechtsgütern, die zur Disposition des Berechtigten stehen, kann die Rechtswidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen Einwilligung entfallen. 2.4 Die Entscheidung über die Zustimmung der Staatsanwaltschaft 
		trifft der Behördenleiter oder ein von ihm besonders bezeichneter 
		Staatsanwalt. Im Polizeibereich werden Regelungen getroffen, die die 
		Entscheidung über den Einsatz auf einer möglichst hohen Ebene vorsehen, 
		mindestens auf der Ebene des Leiters der sachbearbeitenden 
		Organisationseinheit. |   2.6 Der Verdeckte Ermittler ist von der Strafverfolgungspflicht gemäß 
		
		 
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 2.7 Die Staatsanwaltschaft fertigt über die Gespräche mit der 
		Polizei, über die Mitwirkung des Verdeckten Ermittlers und über die 
		getroffenen Entscheidungen - ohne Nennung des Namens des Verdeckten 
		Ermittlers - Vermerke, die gesondert zu verwahren sind. Die Polizei 
		erhält eine Durchschrift des Vermerks. Vertrauliche Behandlung ist 
		sicherzustellen. Die Polizei verfährt entsprechend. |   2.9 Die Ermittlungstätigkeit sonstiger nicht offen ermittelnder 
		Polizeibeamter richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Ergibt 
		sich im Einzelfall die Notwendigkeit, deren Identität im Strafverfahren 
		geheimzuhalten, so ist für den Einsatz die Zustimmung der 
		Staatsanwaltschaft einzuholen. Ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen, 
		ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten; sie 
		entscheidet, ob der Einsatz fortgeführt werden soll. Der Staatsanwalt, 
		der für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig 
		ist, kann verlangen, dass ihm gegenüber die Identität des nicht offen 
		ermittelten Polizeibeamten offenbart wird. Geheimhaltung ist zu 
		gewährleisten. | |||||||||
|        | Teil B | |||||||||
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| Hier nicht dokumentiert. Zum 
		Wortlaut siehe Quelle:  Recht und Gesetz in Niedersachsen | ||||||||||
| III. Hinweise zum Einsatz nicht offen ermittelnder Polizeibeamtinnen und 
		Polizeibeamter gemäß Abschnitt A.II Nr. 2.9 | ||||||||||
| Der Einsatz nicht offen 
		ermittelnder Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter darf nicht dazu 
		dienen, die gesetzlichen Regelungen für den Einsatz Verdeckter 
		Ermittlerinnen und Ermittler zu umgehen. | Nicht offen ermittelnde Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dürfen ohne 
		Vortäuschen eines Zutrittsrechts fremde Wohnungen betreten. Ist das 
		Erfordernis zum Betreten von Wohnungen vorhersehbar, ist die 
		Einwilligung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Konnte die 
		Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die 
		Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. | |||||||||
| IV. Schlussbestimmung | ||||||||||
| Dieser Gem. RdErl. tritt am 
		4.2.2008 in Kraft. | ||||||||||
|        | Anmerkungen | |||||||||
|   Auch der aktuelle Text verfügt leider über keine internen "Anker" 
		(Textmarken), so dass er sich nicht zum Zitieren eignet. Neu formulierte 
		Textpassagen, die von der bisherigen Fassung der Anlage D abweichen, 
		sind gelb unterlegt. | 
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|        | Cyberfahnder | |||||||||
| © Dieter Kochheim, 11.03.2018 | ||||||||||