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Tatbeiträge in Banden
Täter, Gehilfe, Bande
Täter, Gehilfe, Hehler
gemischte Bande
Tatbeiträge
Exkurs: Skimming
siehe auch:
Bande
gewerbsmäßiges Handeln
Skimming
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Eine Bande besteht aus mindestens drei Tätern. Ihre Beiträge an der
Tatausführung können sehr unterschiedlich sein.
Der Einzeltäter ist das Leitbild des Strafrechts (
§ 25 Abs. 1 StGB). Er erfüllt alle Tatbestandsmerkmale einer
Straftat in eigener Person. Er klaut (
§ 242 StGB), schlägt (
§ 223 StGB) und beleidigt (
§ 185 StGB). Begehen mehrere Täter einen Einbruch (
§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sind sie Mittäter (
§ 25 Abs. 2 StGB). Das gilt auch für den, der Wache steht, und seine
Komplizen bei Gefahr warnt. Schießen zwei Scharfschützen gleichzeitig
auf das Opfer, ohne voneinander zu wissen und sich abgestimmt zu haben,
sind sie Nebentäter (
§ 29 StGB). Sie wollen unabhängig von dem Anderen töten und tun
alles, was dazu nötig ist.
Neben vielen Varianten in besonderen Einzelfällen sind die
wichtigsten Nebenbeteiligten der Anstifter (
§ 26 StGB), der den Täter zu dessen Tat drängt oder dafür bezahlt,
der Gehilfe (
§ 27 StGB), der die Waffe liefert oder einen anderen Tatbeitrag
beisteuert, und der Begünstiger (
§ 257 StGB), der dem Täter nach der Tat dabei hilft, die Beute zu
sichern oder auf freiem Fuß zu bleiben.
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Besonders in Bezug auf den Diebstahl (
§ 244a StGB), den Betrug (
§ 263 Abs. 5 StGB), der Urkundenfälschung (
§ 267 Abs. 3 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten (
§ 269 Abs. 3 StGB), aber auch in vielen anderen Fällen, droht das
Gesetz dem Täter in einer Bande mit selbständigen Straftatbeständen
deutlich höhere Strafen an. In aller Regel wird dabei das Merkmal der
Bande
verbunden mit dem des
gewerbsmäßigen Handelns.
Im Anschluss an
§ 29
StGB muss die Schuld und die Strafbarkeit für jeden Beteiligten
einzeln betrachtet werden. In gefestigter Rechtsprechung führt der
Bundegerichtshof dazu aus
(1):
Sind an
einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter,
Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten
tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten
gesondert zu prüfen und zu entscheiden.
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Diebe können zum Beispiel aufgrund eines gemeinsamen, auf Dauer
angelegten Tatplans eine Bande bilden, auch wenn sie ihre Taten in
wechselnder Beteiligung begehen und einzelne Gehilfen nur unterstützende
Leistungen erbringen (
§ 244a StGB), zum Beispiel besondere Werkzeuge liefern oder
Fluchtwege sichern.
Hilft der Beteiligte bei der Beutesicherung und ihrem Absatz, kann er
noch an der Tatausführung beteiligt sein oder schon als Hehler tätig
sein (
§ 259 Abs. 1 StGB). Die rechtliche Beurteilung hängt von seinem
Tatbeitrag im einzelnen Fall ab.
Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Diebstahl nicht nur schon
vollendet (
§ 24 Abs. 2 StGB), sondern auch beendet ist. Vollendet ist eine
Straftat, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat, so dass
das Versuchsstadium abgeschlossen (
§ 22 StGB) ist und kein Rücktritt mehr erfolgen kann (
§ 24 Abs. 1 StGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der
Einbrecher das Diebesgut an sich genommen hat und dazu ansetzt, den
Tatort zu verlassen.
Seine Beute hat er damit noch nicht gesichert. Es folgt eine kurze
zeitliche Phase bis zur Beendigung der Tat, bis der Täter meint, sich
die Beute endgültig zugeignet zu haben. Sucht der Helfer am Tatort die
Beute selbständig aus und bringt sie in das Fluchtfahrzeug, ist er
Mittäter (sukzessive Mittäterschaft), weil er an der Verwirklichung des
Tatbestandsmerkmals "Zueignung" mitwirkt. Dasselbe gilt, wenn der Helfer
Schmiere steht und zusammen mit Täter und Beute den Tatort verlässt.
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Streitig ist die Tätereigenschaft, wenn der Helfer vom Täter nach der
eigentlichen Tat, also nach Vollendung, zum Tatort gerufen wird, um ihn
zusammen mit der Beute abzuholen. Mittäterschaft ist dann nicht mehr
möglich, wenn nicht der Helfer auch in die Tatplanung einbezogen war
oder andere Tatbeiträge geleistet hat.
Im Zweifel begünstigt der Helfer in diesen Fällen den Täter (
§ 257 StGB) oder ist er ein Hehler (
§ 259 Abs. 1 StGB), wenn seine vorrangige Aufgabe darin besteht, die
Beute zu sichern und abzusetzen.
Anders als beim Diebstahl (
§ 242 StGB), wo es auf die rechtswidrige Zueignung der Beute
ankommt, kann bei anderen Straftaten die Phase zwischen Vollendung und
Beendigung erheblich sein. Ein Beispiel dafür ist der Betrug (
§ 263 StGB), bei dem der Täter das Opfer belügt, einen Irrtum
verursacht und schließlich dazu veranlasst, zum Beispiel eine
Banküberweisung vorzunehmen. Vollendet ist der Betrug, sobald der Täter
alles getan hat, um die Vermögensverfügung zu erreichen. Beendet ist die
Tat jedoch erst, wenn das Guthaben tatsächlich bei ihm eingegangen ist.
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Arbeiten Diebe und Hehler dauerhaft zusammen, können sie eine gemischte
Bande bilden.
Die
§§
260,
260a
StGB betonen die Strafbarkeit des Hehlers. Verbindet er sich mit
einer Diebesbandes, so bildet der Hehler zusammen mit den Dieben eine
gemischte Hehlerbande. Aus der Diebe sieht das anders aus. Sie können in
Bezug auf ihre Beute nicht gleichzeitig Dieb und Hehler sein, weil sich
die Hehlerei in diesen Fällen auf eine Sache beziehen muss,
die ein
anderer gestohlen hat (
§ 259 Abs. 1 StGB).
Die Diebe können also nur eine eigene Bande aus Tätern und Gehilfen,
aber unter Ausschluss der Hehler bilden (
§ 244a StGB).
Mit den Tatbeiträgen von Mittätern setzte sich jetzt wieder der
Bundesgerichtshof auseinander
(1).
Ihm ging es um die Frage, ob dem Täter, der die allgemeinen
Voraussetzungen für eine Tatserie schafft, indem er zum Beispiel einen
Firmenmantel finanziert und zur Verfügung stellt, die Betrugstaten
seiner Genossen als einzelne Taten (Tatmehrheit,
§ 53
StGB) oder als Teilakte einer einheitlichen Tat (Tateinheit,
§ 52
StGB) zuzurechnen sind.
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Der BGH macht die Entscheidung davon abhängig, ob der Mittäter über die
allgemeine Förderung seiner Komplizen hinaus weitere persönliche
Tatbeiträge leistet. Wenn er sich nicht an den Tatausführungen im
Einzelnen beteiligt, begeht er nur eine Straftat im Sinne von
§ 52
StGB, auch wenn seine Komplizen mehrere selbständige Taten begangen
haben. Hilft er jedoch allein bei der Beutesicherung nach Vollendung
einer Tat, so ist ihm diese auch als Einzeltat in Tatmehrheit zu seiner
allgemeinen Förderungstat zuzurechnen.
Die Fragen zur sukzessiven Mittäterschaft nach der Vollendung sind damit
sicherlich nicht abschließend gelöst, aber wieder etwas klarer geworden.
Die
Ausführungen des BGH bestätigen jedenfalls im Grundsatz die hier
vertretene Meinung, dass sich die Täter beim
Skimming,
die sich nur mit mit dem Ausspähen von Geldkartendaten befassen, ohne
selber Geldkarten zu fälschen oder an Geldautomaten einzusetzen, sich im
Rahmen des Gesamtplans an dem Fälschen von Geldkarten beteiligen ( §§ 152a,
152b StGB) und nicht nur Daten ausspähen ( §
202a StGB). |