Web Cyberfahnder
über Suchmaschinen und -strategien
  Cybercrime    Ermittlungen    TK & Internet    Literatur    intern    Impressum 
Juli 2008
25.07.2008 Tatbeiträge in Banden
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Tatbeiträge in Banden
 


Tatbeiträge in Banden

Täter, Gehilfe, Bande
Täter, Gehilfe, Hehler
gemischte Bande
Tatbeiträge
Exkurs: Skimming

siehe auch:
Bande
gewerbsmäßiges Handeln
Skimming
 

 
Eine Bande besteht aus mindestens drei Tätern. Ihre Beiträge an der Tatausführung können sehr unterschiedlich sein.

Der Einzeltäter ist das Leitbild des Strafrechts ( § 25 Abs. 1 StGB). Er erfüllt alle Tatbestandsmerkmale einer Straftat in eigener Person. Er klaut ( § 242 StGB), schlägt ( § 223 StGB) und beleidigt (  § 185 StGB). Begehen mehrere Täter einen Einbruch ( § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sind sie Mittäter ( § 25 Abs. 2 StGB). Das gilt auch für den, der Wache steht, und seine Komplizen bei Gefahr warnt. Schießen zwei Scharfschützen gleichzeitig auf das Opfer, ohne voneinander zu wissen und sich abgestimmt zu haben, sind sie Nebentäter ( § 29 StGB). Sie wollen unabhängig von dem Anderen töten und tun alles, was dazu nötig ist.

Neben vielen Varianten in besonderen Einzelfällen sind die wichtigsten Nebenbeteiligten der Anstifter ( § 26 StGB), der den Täter zu dessen Tat drängt oder dafür bezahlt, der Gehilfe ( § 27 StGB), der die Waffe liefert oder einen anderen Tatbeitrag beisteuert, und der Begünstiger ( § 257 StGB), der dem Täter nach der Tat dabei hilft, die Beute zu sichern oder auf freiem Fuß zu bleiben.
 

 
Besonders in Bezug auf den Diebstahl ( § 244a StGB), den Betrug ( § 263 Abs. 5 StGB), der Urkundenfälschung ( § 267 Abs. 3 StGB) und der Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 Abs. 3 StGB), aber auch in vielen anderen Fällen, droht das Gesetz dem Täter in einer Bande mit selbständigen Straftatbeständen deutlich höhere Strafen an. In aller Regel wird dabei das Merkmal der Bande verbunden mit dem des gewerbsmäßigen Handelns.

Im Anschluss an § 29 StGB muss die Schuld und die Strafbarkeit für jeden Beteiligten einzeln betrachtet werden. In gefestigter Rechtsprechung führt der Bundegerichtshof dazu aus (1):

Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.
 

zurück zum Verweis Täter, Gehilfe, Hehler
   

 
Diebe können zum Beispiel aufgrund eines gemeinsamen, auf Dauer angelegten Tatplans eine Bande bilden, auch wenn sie ihre Taten in wechselnder Beteiligung begehen und einzelne Gehilfen nur unterstützende Leistungen erbringen ( § 244a StGB), zum Beispiel besondere Werkzeuge liefern oder Fluchtwege sichern.

Hilft der Beteiligte bei der Beutesicherung und ihrem Absatz, kann er noch an der Tatausführung beteiligt sein oder schon als Hehler tätig sein ( § 259 Abs. 1 StGB). Die rechtliche Beurteilung hängt von seinem Tatbeitrag im einzelnen Fall ab.

Ausschlaggebend ist die Frage, ob der Diebstahl nicht nur schon vollendet ( § 24 Abs. 2 StGB), sondern auch beendet ist. Vollendet ist eine Straftat, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat, so dass das Versuchsstadium abgeschlossen ( § 22 StGB) ist und kein Rücktritt mehr erfolgen kann ( § 24 Abs. 1 StGB). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Einbrecher das Diebesgut an sich genommen hat und dazu ansetzt, den Tatort zu verlassen.

Seine Beute hat er damit noch nicht gesichert. Es folgt eine kurze zeitliche Phase bis zur Beendigung der Tat, bis der Täter meint, sich die Beute endgültig zugeignet zu haben. Sucht der Helfer am Tatort die Beute selbständig aus und bringt sie in das Fluchtfahrzeug, ist er Mittäter (sukzessive Mittäterschaft), weil er an der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Zueignung" mitwirkt. Dasselbe gilt, wenn der Helfer Schmiere steht und zusammen mit Täter und Beute den Tatort verlässt.
 

 
Streitig ist die Tätereigenschaft, wenn der Helfer vom Täter nach der eigentlichen Tat, also nach Vollendung, zum Tatort gerufen wird, um ihn zusammen mit der Beute abzuholen. Mittäterschaft ist dann nicht mehr möglich, wenn nicht der Helfer auch in die Tatplanung einbezogen war oder andere Tatbeiträge geleistet hat.

Im Zweifel begünstigt der Helfer in diesen Fällen den Täter ( § 257 StGB) oder ist er ein Hehler ( § 259 Abs. 1 StGB), wenn seine vorrangige Aufgabe darin besteht, die Beute zu sichern und abzusetzen.

Anders als beim Diebstahl ( § 242 StGB), wo es auf die rechtswidrige Zueignung der Beute ankommt, kann bei anderen Straftaten die Phase zwischen Vollendung und Beendigung erheblich sein. Ein Beispiel dafür ist der Betrug ( § 263 StGB), bei dem der Täter das Opfer belügt, einen Irrtum verursacht und schließlich dazu veranlasst, zum Beispiel eine Banküberweisung vorzunehmen. Vollendet ist der Betrug, sobald der Täter alles getan hat, um die Vermögensverfügung zu erreichen. Beendet ist die Tat jedoch erst, wenn das Guthaben tatsächlich bei ihm eingegangen ist.
 

zurück zum Verweis gemischte Bande. Tatbeiträge
   

 
Arbeiten Diebe und Hehler dauerhaft zusammen, können sie eine gemischte Bande bilden.

Die §§ 260, 260a StGB betonen die Strafbarkeit des Hehlers. Verbindet er sich mit einer Diebesbandes, so bildet der Hehler zusammen mit den Dieben eine gemischte Hehlerbande. Aus der Diebe sieht das anders aus. Sie können in Bezug auf ihre Beute nicht gleichzeitig Dieb und Hehler sein, weil sich die Hehlerei in diesen Fällen auf eine Sache beziehen muss, die ein anderer gestohlen hat ( § 259 Abs. 1 StGB).

Die Diebe können also nur eine eigene Bande aus Tätern und Gehilfen, aber unter Ausschluss der Hehler bilden ( § 244a StGB).

Mit den Tatbeiträgen von Mittätern setzte sich jetzt wieder der Bundesgerichtshof auseinander (1). Ihm ging es um die Frage, ob dem Täter, der die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tatserie schafft, indem er zum Beispiel einen Firmenmantel finanziert und zur Verfügung stellt, die Betrugstaten seiner Genossen als einzelne Taten (Tatmehrheit, § 53 StGB) oder als Teilakte einer einheitlichen Tat (Tateinheit, § 52 StGB) zuzurechnen sind.
 

 
Der BGH macht die Entscheidung davon abhängig, ob der Mittäter über die allgemeine Förderung seiner Komplizen hinaus weitere persönliche Tatbeiträge leistet. Wenn er sich nicht an den Tatausführungen im Einzelnen beteiligt, begeht er nur eine Straftat im Sinne von § 52 StGB, auch wenn seine Komplizen mehrere selbständige Taten begangen haben. Hilft er jedoch allein bei der Beutesicherung nach Vollendung einer Tat, so ist ihm diese auch als Einzeltat in Tatmehrheit zu seiner allgemeinen Förderungstat zuzurechnen.

Die Fragen zur sukzessiven Mittäterschaft nach der Vollendung sind damit sicherlich nicht abschließend gelöst, aber wieder etwas klarer geworden.

Die Ausführungen des BGH bestätigen jedenfalls im Grundsatz die hier vertretene Meinung, dass sich die Täter beim Skimming, die sich nur mit mit dem Ausspähen von Geldkartendaten befassen, ohne selber Geldkarten zu fälschen oder an Geldautomaten einzusetzen, sich im Rahmen des Gesamtplans an dem Fälschen von Geldkarten beteiligen ( §§ 152a, 152b StGB) und nicht nur Daten ausspähen ( § 202a StGB).

zurück zum Verweis Anmerkungen
 


(1) BGH, Beschluss vom 29.04.2008 - 4 StR 125/08
 

 

zurück zum Verweis Cyberfahnder
© Dieter Kochheim, 11.03.2018