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August 2008
Informationstechnik 02.08.2008 Security
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Datenmissbrauch des Arbeitnehmers
 

 
Arbeitsgericht Hannover zum Datenmissbrauch durch Arbeitnehmer  Urteil vom 10.01.02 - 10 Ca 250/01:

1. Datenmissbrauch ist in der Regel als eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen, die die außerordentliche und fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
 
2. Bringt sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich in den Besitz von User ID und Codes des Vorgesetzten, behält er diese Codes bei sich und offenbart dies dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten nicht, so stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.


 
Die Entscheidung des ArbG Hannover ist die einzige geblieben, die bei zu dem Thema Datenmissbrauch von Arbeitnehmern veröffentlicht wurde (1). Auch im Übrigen ist mir keine weitere aufgefallen.

Das größte Sicherheitsrisiko stellt dabei der Mensch dar. Das können uninformierte, unbedarfte und bequeme Mitarbeiter sein, die Sicherheitsregeln nicht beachten oder bewusst umgehen, halbwissende Kollegen, die ihren "Spieltrieb" ausleben, oder ehemalige Mitarbeiter, die Ihr Wissen zu schädlichen Aktionen ausnutzen. (2)

Eine vernünftige Sicherheitskultur im Unternehmen muss die Interessen des Arbeitgebers hinreichend sichern, daneben aber auch die der Arbeitnehmer an einer einfachen Handhabung und auf angemessene Freiräume berücksichtigen, um Frust, verantwortungslose Monotonie und fatale Spielereien zu vermeiden.
 

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(1) Die "digitale Welt" im Cyberfahnder, aus der die Ursprungsmeldung stammt, ist aufgelöst worden.
 

 
(2) aus IT-Sicherheit, Schwachstellen, Angriffe 6: Standard-Schutzmaßnahmen
 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018