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Arbeitsgericht Hannover zum Datenmissbrauch durch Arbeitnehmer
Urteil vom 10.01.02 - 10 Ca 250/01:
1. |
Datenmissbrauch ist in der Regel als
eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung anzusehen, die
die außerordentliche und fristlose Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt.
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2. |
Bringt sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich in
den Besitz von User ID und Codes des Vorgesetzten, behält er diese
Codes bei sich und offenbart dies dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten
nicht, so stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende
Vertragspflichtverletzung dar, die zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt. |
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Die
Entscheidung des ArbG Hannover ist die einzige geblieben, die bei
zu dem Thema Datenmissbrauch von
Arbeitnehmern
veröffentlicht wurde
(1). Auch im Übrigen ist mir keine weitere aufgefallen.
Das
größte Sicherheitsrisiko stellt dabei der Mensch dar. Das können
uninformierte, unbedarfte und bequeme Mitarbeiter sein, die
Sicherheitsregeln nicht beachten oder bewusst umgehen, halbwissende
Kollegen, die ihren "Spieltrieb" ausleben, oder ehemalige Mitarbeiter, die Ihr
Wissen zu schädlichen Aktionen ausnutzen.
(2)
Eine vernünftige
Sicherheitskultur im Unternehmen muss die Interessen des
Arbeitgebers hinreichend sichern, daneben aber auch die der Arbeitnehmer
an einer einfachen Handhabung und auf angemessene Freiräume
berücksichtigen, um Frust, verantwortungslose Monotonie und fatale
Spielereien zu vermeiden.
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(1)
Die "digitale Welt" im Cyberfahnder, aus der die Ursprungsmeldung
stammt, ist aufgelöst worden.
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(2)
aus IT-Sicherheit, Schwachstellen, Angriffe 6:
Standard-Schutzmaßnahmen
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