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Der BGH sieht jedenfalls dann eine Amtspflichtverletzung der
Staatsanwaltschaft, die zum Schadensersatz führen kann, wenn sie den
Verfahrensabschluss mutwillig dadurch verzögert, dass sie mit
unzureichenden Beweismitteln eine keinen Erfolg versprechende
Anklage erhebt
(1).
Bei aller Berechtigung hat die Entscheidung dadurch eine gewisse Brisanz, weil es sich um Ermittlungen im
Zusammenhang mit einer Brandstiftung handelte und der BGH auch
berücksichtigt haben will, dass die Brandversicherer grundsätzlich ihre
Zahlungen bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens zurückhalten
(2).
Damit bezieht das Gericht verfahrensfremde Gesichtspunkte in das
Strafverfahren mit ein, ohne zu hinterfragen, ob die Versicherungspraxis
überhaupt gerechtfertigt ist.
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Das lässt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozessstoff
nur den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der
Anklage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung,
sondern - falls das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte -
mit einem Freispruch rechnen musste, falls sich in der Hauptverhandlung
nicht noch unvorhergesehene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der
Anklage auf einer so ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht
der Strafprozessordnung und war daher amtspflichtwidrig.
(3)
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