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August 2008
02.08.2008 Recht, Gesetz, Rechtsprechung
zurück zum Verweis zur nächsten Überschrift Amtspflichtsverletzung durch willkürliche Anklage
 

 
Der BGH sieht jedenfalls dann eine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft, die zum Schadensersatz führen kann, wenn sie den Verfahrensabschluss mutwillig dadurch verzögert, dass sie mit unzureichenden Beweismitteln eine keinen Erfolg versprechende Anklage erhebt (1).

Bei aller Berechtigung hat die Entscheidung dadurch eine gewisse Brisanz, weil es sich um Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Brandstiftung handelte und der BGH auch berücksichtigt haben will, dass die Brandversicherer grundsätzlich ihre Zahlungen bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zurückhalten (2). Damit bezieht das Gericht verfahrensfremde Gesichtspunkte in das Strafverfahren mit ein, ohne zu hinterfragen, ob die Versicherungspraxis überhaupt gerechtfertigt ist.
 

 
Das lässt nach dem im Revisionsverfahren vorliegenden Prozessstoff nur den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der Anklage gegen die Kläger zu 1 und 2 nicht mit deren Verurteilung, sondern - falls das Hauptverfahren überhaupt eröffnet werden sollte - mit einem Freispruch rechnen musste, falls sich in der Hauptverhandlung nicht noch unvorhergesehene Beweise ergeben würden. Die Erhebung der Anklage auf einer so ungesicherten tatsächlichen Grundlage widerspricht der Strafprozessordnung und war daher amtspflichtwidrig. (3)
 

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(1) BGH, Urteil vom 18.05.2000 - III ZR 180/99

(2) Die "Stichworte aus der Rechtspraxis" im Cyberfahnder, aus der die Ursprungsmeldung stammt, ist aufgelöst worden.

(3) siehe auch hinreichender Verdacht
 

 

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© Dieter Kochheim, 11.03.2018