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Bestimmtheit der Beschlagnahme |
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Während in einem Durchsuchungsbeschluss natürlich die als
Beweismittel gesuchten Gegenstände ihrer Art, ihres Inhalts und ihrer
Qualität nach definiert werden müssen, um die Durchsuchung unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sinnvoll zu beschränken, so
handelt es sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Beschreibung der
für beweiserheblich angesehenen Beweisstücke. Bei der
Beschlagnahmeanordnung handelt es sich hingegen um einen vollstreckbaren
Titel, der das einzelne Beweisstück unverwechselbar individualisieren
soll. |
Die hier geschilderten Anforderungen führen ganz häufig dazu, dass
kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse wegen der
Beschlagnahmeanordnung unwirksam sind, so dass der Ermittlungsbeamte aus
eigener Entscheidungskompetenz die Beschlagnahme bei
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Anmerkungen | ||
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Cyberfahnder | ||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |