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August 2008 |
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Bestimmtheit der Beschlagnahme |
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Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. (2) Während in einem Durchsuchungsbeschluss natürlich die als
Beweismittel gesuchten Gegenstände ihrer Art, ihres Inhalts und ihrer
Qualität nach definiert werden müssen, um die Durchsuchung unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sinnvoll zu beschränken, so
handelt es sich dabei zunächst nur um eine allgemeine Beschreibung der
für beweiserheblich angesehenen Beweisstücke. Bei der
Beschlagnahmeanordnung handelt es sich hingegen um einen vollstreckbaren
Titel, der das einzelne Beweisstück unverwechselbar individualisieren
soll. |
Die hier geschilderten Anforderungen führen ganz häufig dazu, dass kombinierte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse wegen der Beschlagnahmeanordnung unwirksam sind, so dass der Ermittlungsbeamte aus eigener Entscheidungskompetenz die Beschlagnahme bei Gefahr in Verzug anordnen muss. |
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Anmerkungen | |||
(2)
so auch OLG Düsseldorf wistra 97, 77 f. |
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Cyberfahnder | |||
© Dieter Kochheim, 11.03.2018 |